Bau- und Nutzungsordnung
Brittnau
Documento
- Numero
- 4274
- Comune
- Brittnau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 15 giu 1999
- In vigore dal
- 5 nov 2008
Carta
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Testo
Gemeinde Brittnau
•
Kanton Aargau Kanton Aargau Depart-ernent Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2007 gemäss § 15 BauG
:-.11dUchtfr,oie ""/
C 2007 swisstopo (JM051014)
Mitwirkungsbericht vom:
17. Juli 2007
Vorprüfung vom:
30. August 2007
Öffentee Auflage vom:
04. September
bis 03. Oktober 2007
emeindeversannmlun am: nn:
23. November 007 fie erin:
AENDERUNG Nr.
4
zu Bno/Bo/No vorn Ar..6.191
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. r-toverneJ Zeoe Der Staatsschreiber:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
09. April 2008 BGURGR
FADATEN \ M4 411-914D 04_BER BNO \BNO_SYNOPSE DEF.DOC
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom-
keine materielle Änderung
munale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An-
keine materielle Änderung
lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
keine materielle Änderung
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
keine materielle Änderung
bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts
keine materielle Änderung
finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3 Personenbezeichnung
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personen-
keine materielle Änderung
bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
2. Raumplanung 2.1 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundei-
keine materielle Änderung
gentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter Gebiete.
Erschliessungsplanpflicht 1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen
Neu eingefügt
nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2 Mit der Erschliessungsplanung im Gebiet Hausmatten ist
Neu eingefügt
eine der Lärmbelastung optimal entsprechende Nutzungsanordnung und Bauweise sicherzustellen. Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV) mit planerischen Mitteln grundeigentumsverbindlich umgesetzt werden.
3
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
2.2 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Pläne und Inventare
Weitere Pläne und Inventare (wie das Landschaftsinventar usw.) dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.
§ Weitere Pläne und Inventare Weitere Pläne und Inventare (wie das Natur- und Landschaftsinventar usw.) haben keine direkte Rechtswirkung für das Grundeigentum, sind jedoch bei der Planung von Sondemutzungen und der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Neue Formulierung, aber keine materielle Änderung
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 6 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
§/ Bauzonen keine materielle Änderung
4
schaftdes Wohnen,
W2A
G mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen
I Grossgewerbliche und industrielle Bauten
OEBA öffentliche Bauten und Anlagen • • • • • • II
Spezialzone Tierklinik Betrieb einer Tierklinik • • • 1 • • III
Spezialzone Schrebergarten Gartenbau/Pflanzgärten • 1 • • • • III
• III
8.5 m 14 m 6m 6m III
12 m 14 m 4m 4m III
4 m 8 m II
5 m 10 m II
5 m 10 m III
4 m• 6 m• III
Wohnen,
• • •
G"Mühle" Müllereibetrieb vgl. Zonenbes immung
G mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen •
A Grossgewerbliche und industrielle Bauten
OEBA öffentliche Bauten und Anlagen •
Spezialzone Tierklinik Betrieb einer Tierklinik
Spezialzone Schrebergarten Gartenbau/Pflanzgärten
• • • II
m m III
10 10
II
8 m
4 m
m 5 m
m m 5 m
12
7,5 m 15
10 m
0.45
2
störendes
15
m
10
0.6
3
störendes
nicht
Vo llgeschosse
II
8 m
Empfindlic hkeitsstufe
renzabstand g ross
4 Grenza bstand m k lein
12 max. First hö he m
7,5 max. Ge bäu dem höhe
0.4 Aus nutzu ng
2
störendes
nicht
...
0.6
3
stören-
Landwirtstören-
nicht
3 Z
mässig
Empfindlichkeitsstufe
N
Gewerbe
Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen,
VV2A
II
12 max. First höhe m
7,5 max. Gebäudem höhe
Bauz
—1C ,C)
C6 (I) 01 C = N
mässig
Vo llgesc hosse 0.4 Ausnutzung
2
onen 13 C C
Gewerbe,
schaftdes
K
des
m
m
m
W2D
12 15 15
W3
8 Grenzabstand m a ross
m
m m
WG3
4 Grenza bsta nd m kle in
7,5
10
10
10m•
15m•
0.45
0.6
0.6
0.8• Zonenbestimmung
2
3
3
3.
störendes
störendes
=
störendes
3 2
stören-
nicht
01 C
Landwirtstören-
nicht
u)
mässig
,.. L— ca
mässig
nicht
Bauzonen
Z
vgl.
VV2D
Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen, Wohnen, Gewerbe
W3
N
Gewerbe
des
WG3
'0 C 7 —t U CD
MüllereibetriebGewerbe,
G"Mühle"
K
Rechtskräftige BNO 1998 BNO 2006
III
III
8.5 m 14 m 6m 6m III
12 m 14 m 4m 4m III
• • • • • II
1 • • • • • III
• • • • • • III
5
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
2Die mit •
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
keine materielle Anderung
Die mit • bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als
entfällt
Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flä-
keine materielle Änderung
chen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl
keine materielle Änderung
die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse
keine materielle Änderung
eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Die Höhe der übrigen Vollgeschosse beträgt im Durchschnitt höchstens 3 m.
Art. 7 Wohnzone W2A
Die Wohnzone W2A ist für den Bau von freistehenden Ein-
§ Wohnzone W2A keine materielle Änderung
und Zweifamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
6
Rechtskräftige BNO 1998
Art. 8 Wohnzone W2D
Die Wohnzone W2D ist für den Bau von freistehenden oder zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bis vier Wohnungen bestimmt. Nicht stören-
BNO 2006
Bemerkungen
Wohnzone W2D keine materielle Änderung
des Gewerbe ist zugelassen.
Art. 9 Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für den Bau von freistehenden Mehrfamilienhäusern bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und
§) Wohnzone W3 keine materielle Änderung
Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 10 §/
Wohn- und Gewerbezone WG3 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten
Wohn- und Gewerbezone WG3 keine materielle Änderung
bestimmt.
Art. 11 § /2
Kernzone
Kernzone
1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen
1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen
Denkmalschutz integrie-
Ortskerns, sie ist generell dem Ortsbildschutz unterstellt. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewer-
Ortskerns und ist dem Ortsbildschutz (S 47) unterstellt. Bauli-
ren.
be sowie Landwirtschaft.
che Massnahmen sind zulässig, wenn sie den Charakter des historisch gewachsenen Ortsbildes wahren, die schützenswerte innere Struktur erhalten und die kleinräumiqe Nut-
7
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
zungsaufteilung beibehalten. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. entfällt
2Jedes Einzelobjekt muss als Teil eines gewachsenen Gan-
zen, das sich ohne Substanzverlust mit der Zeit auch verändern darf, gewertet und beurteilt werden. Ist in § 45 enthalten
3Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende
bauliche Massnahmen haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen und Gebäu-
entfällt
dehöhe, Parkplätze und Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. Von den Richtwerten in § 6 BNO darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Firstund Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 2Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung und den charakteristi-
Materielle Änderung
schen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebro-
8
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
chen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und ein genehmigtes Neubauprojekt vorliegt. 5Die Neigung der Dächer hat 30 0
bis 55° zu betragen, Flach-
2Die Neigung der Dächer hat 30° bis 55° zu betragen, Flach-
dächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten
dächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten
gestattet.
gestattet.
6Wesentliche Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines geneh-
keine materielle Änderung
entfällt
migten Neubauprojektes gestattet. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden,
Neue Formulierung
sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtig wird. Unter den Weichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 7Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen.
entfällt
5Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung
entfällt
störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 9Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für Satelliten-
5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist
empfangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie für Bauten
untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Al-
und Anlagen gemäss § 30 Abs. 2 ABauV gilt in der Kernzone
ternativlösungen möglich sind.
materielle Anpassung
nicht.
9
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
luDer Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und
1:Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und
zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
zieht insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerunq, Auskernunq, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsvetfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Zonenzweck durch entsprechende Ausgestaltung sicherstellen.
Art. 12
179 altri articoli
Art. 22 Gewerbezone G
Gewerbezone G 1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie
Einschränkung der Ver-
für Dienstleistungen und kleinere Verkaufsflächen mit einer
kaufsflächen
Nettoladenfläche bis 500 m2 bestimmt. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen sind nicht erlaubt. Arbeitsplatzextensive Lager- und Logistikbetriebe sind ebenfalls nicht gestattet. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für be-
keine materielle Änderung
trieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Bauten in dieser Zone sind so anzuordnen, dass ein wirk-
In § 49 geregelt.
samer Lärmschutz gegenüber der Nationalstrasse zugunsten der Kern- und Wohnzone entsteht.
entfällt
4Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone
2 Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone
Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist
Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist
anzustreben.
anzustreben.
keine materielle Änderung
10
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BNO 2006
Bemerkungen
g- Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten. Entsprechende Flächen und Bepflanzungselemente sind ins-
Neu eingefügt
besondere entlang öffentlicher Strassen und Gewässer sowie gegenüber benachbarten Wohnbauten anzuordnen.
Art. 13 Gewerbezone "Mühle"
Gewerbezone "Mühle"
Die Gewerbezone "Mühle" umfasst die heutigen Müllereianlagen, die Mühle aus dem 17. Jahrhundert (denkmalgeschütztes Äusseres) und die Annexbauten sowie eine Reserve für Be-
keine materielle Änderung
triebserweiterungen. Falls die betriebstechnischen Anforderungen Ausnahmen von den Bauvorschriften der Gewerbezone erfordern, ist das Orts- und Landschaftsbild speziell zu beachten.
Art. 14 Industriezone I
§ /5 Arbeitszone A
1Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle
1 Die Arbeitszone ist für mässig störendes Gewerbe, gross-
Bauten bestimmt.
gewerbliche und industrielle Bauten (z.B. arbeitsplatzextensive Lager- und Logistikbetriebe) bestimmt. Kleinere publikums-
Neue Formulierung
oder verkehrsintensive Nutzungen mit einer Nettoladenfläche bis 3'000 m2 pro Arbeitszone sind in dieser Zone zulässig. 2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebun-
keine materielle Änderung
denes Personal gestattet. 3Zum Schutz der angrenzenden Wohnzone ist gegen Westen
keine materielle Änderung
11
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
4 Der Gemeinderat kann bei den kleineren publikums- oder
Neue Formulierung
ein Grenzabstand von 15 m einzuhalten. verkehrsintensiven Nutzungen die Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten.
Neu eingefügt
Entsprechende Flächen und Bepflanzungselemente sind insbesondere entlang öffentlicher Strassen und gegenüber benachbarten Wohnbauten anzuordnen.
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse
Art. 21 §
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA keine materielle Änderung
dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-
rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und
2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Keine materielle Änderung, Wiederholung von § 6 Abs. 2 BNO weglassen.
Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 16 §_1/
Spezialzone Tierklinik 1Die Spezialzone Tierklinik ist bestimmt zum Betrieb einer
Spezialzone Tierklinik 1Die Spezialzone Tierklinik ist zum Betrieb einer Tierklinik mit
Tierklinik mit den dazu gehörenden Stallungen und TherapieAnlagen.
den dazu gehörenden Stellungen und Therapie-Anlagen stimmt.
Satzstellung, keine materielle Änderung
12
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-
2 Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Keine materielle Änderung, Wiederholung von §
rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten.
6 Abs. 2 BNO weglassen.
3In der Spezialzone Tierklinik gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
entfällt
Art. 17 Spezialzone Schrebergarten
1Die Schrebergarten-Zone ist für den bodenabhängigen und
Art. 18 Spezialzone Schrebergarten
keine materielle Änderung
bodenunabhängigen produzierenden privaten Gartenbau und Pflanzgärten bestimmt. 2Kleinbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung
dienen und notwendig sind. Der Gemeinderat legt die
2K1e1nbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und notwendig sind.
Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Keine materielle Änderung, Wiederholung von § 6 Abs. 2 BNO weglassen
3.2 Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 18 Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau,
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die
Neue Formulierung
13
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Tierhaltung, Gemüse-, Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut-
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut-
zungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
zungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus-
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus-
gleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.
gleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.
Art. 19 1.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher
betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha-
betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha-
ben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie
ben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Be-
Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
zug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen
Bemerkungen
Neue Formulierung
Ergänzung
Neue Formulierung
keine materielle Änderung
werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
keine materielle Änderung
14
Rechtskräftige BNO 1998
3.3 Weiler
Art. 20 Weilergebiete
1Die Bezeichnung von Weilergebieten bezweckt die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil und Grod unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
BNO 2006
Bemerkungen
Anpassung Gliederung 3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 29 Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Erneuerung bzw. Entwicklung sowie einer hinreichenden Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil-Stampfi und Grod unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung und
ans übergeordnete Recht
Anpassung an das eidgenössische Recht
des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die Abgrenzung der Weiler Mättenwil und Grod ist aus dem
entfällt
Nutzungsplan Kulturland 1:5000 ersichtlich. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Gebäude innerhalb dieser Abgrenzungen. 3Die Bauten dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Gewerbe-
2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftli-
zwecken genutzt werden.
chen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).
Anpassung an das eidgenössische Recht
3Die im Kulturlandplan 1:5'000 violett bezeichneten Gebäude
Anpassung an das eidge-
(Hauptgebäude in der Weiletzone) dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Ge-
nössische Recht
werbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe, mit
15
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 4Generell zulässig sind unter Vorbehalt von Auflagen und Be-
4In den rot und violett
stimmungen zum Schutze des Weilerbildes:
höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden.
a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung
Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume
b) Aus- und Umbau
(inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden
c) Teilnutzungsänderung
Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nut-
d) Ersatzbauten auf alten Baustellen
bezeichneten Bauten dürfen bis zu
Anpassung an das eidgenössische Recht
zungen sind Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
5Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligung der gene-
rell zulässigen baulichen Massnahmen.
6 Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen
Anpassung an das eidge-
sowie die Umgebungsgestaltungen müssen sich einwandfrei
nössische Recht
in das entsprechende Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Gartenund Aussenanlagen (kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Gartencheminöes, usw.) sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das entsprechende Weilerbild nicht beeinträchtigen. 6Die Bewilligung von Erweiterungen, Neubauten und Zweck-
6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht
Anpassung an das eidge-
änderung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen
nössische Recht
des Baugesetzes, der Bundesgesetze über die Raumplanung
gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er
und des Gewässerschutzes erfüllt sind und nur, wenn die Zu-
darin einzelne landwirtschaftsfremde mit dem Zonenzweck
stimmung des Baudepartementes vorliegt.
übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des entsprechenden Weilers zu berück-
16
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
sichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung. 7Bauliche Massnahmen gemäss Abs. 4 und Neubauten ge-
entfällt
mäss Abs. 6 müssen sich in das Weilerbild einfügen. Dies gilt besonders bezüglich Stellung der Bauten, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, Fassadengestaltung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung. 8Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Die
entfällt
feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse sind dabei zu berücksichtigen. 9Die abwassertechnische Erschliessung erfolgt im Rahmen
entfällt
eines kommunalen Sanierungsplanes gemäss § 9 EG GSchG durch Ausscheiden eines entsprechenden Sanierungsgebietes. 19Können Abwasser nicht durch Einleitung in eine Kanalisati-
entfällt
on mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzstelle, welche die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.
17
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
3.4 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.2
Anpassung Gliederung ans übergeordnete Recht
Art. 21 1Die Gärtnerei- und Baumschulzonen sind für die bodenab-
Art. 21 Speziallandwirtschaftszone
1Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und An-
hängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des produzierenden Gartenbaus, für Baumschul- und Pflanzgärten
lagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus-
bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
gehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
2
Gärtnerei- und Baumschulzonen
Landwirtschaftszonen
Neue Formulierung, Anpassung ans übergeordnete Gesetz
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten
2 In der SPZ "Altweg" und „Moos" sind Bauten und Anlagen
Neue Formulierung, An-
zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich Bauten und Anlagen des produzierenden
passung ans übergeordnete Gesetz
und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Gartenbaus und für Baumschul- und Pflanzgärten.
3Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für be-
3 1n der SPZ Gärtnerei (vollflächiger Bereich) sind Bauten und
Neue Formulierung, An-
Anlagen gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.
passung ans übergeordnete Gesetz
5Die Bauvorschriften richten sich nach
Neue Formulierung, Anpassung ans übergeord-
20 BNO.
trieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
nete Gesetz 4Abgesehen von den notwendigen technischen Einrichtungen
4
In der SPZ Baumschule (schraffierter Bereich) sind, abge-
Neue Formulierung, An-
und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von An-
passung ans übergeord-
bindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen sind in der Baumschulzone keine Hochbauten sowie weitere Bau-
sehen von den notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von Anbindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen, keine
ten und Anlagen gestattet, welche über das zulässige Mass
Hochbauten sowie weitere Bauten und Anlagen gestattet,
nete Gesetz
18
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30
welche über das zulässige Mass von baubewilligungsfreien
ABauV hinausgehen. Mobile Überwinterungstunnels sind Teil
Bauten und Anlagen gemäss e 30 ABauV hinausgehen. Mobi-
der zulässigen Anlagen gemäss § 30 ABauV, Abs. 1 Lit. c. Un-
le Überwinterungstunnels sind Teil der zulässigen Anlagen
ter dem Begriff Tiefbauten sind zudem feste Wege für den
gemäss S 30 Abs. 1 lit. c ABauV.
Bemerkungen
Transport und Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe für das möglichst horizontale Aufstellen der Containerpflanzen zulässig. Ebenso ist die Erstellung von Regenspeicherbecken für die Bewässerung der Anlagen zulässig. Sie sind möglichst naturnah zu gestalten.
3.5 Schutzzonen
6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver-
Neue Gliederung (ehe-
ordnung (LSV).
mals Abs. 1)
3.3
Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen Kulturland
Naturschutzzonen Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung
keine materielle Änderung
von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischer Einzelobjekte. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind
Neue Formulierung, aber
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf-
Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrain-
keine materielle Änderung
schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,
veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun-
Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer
gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Auffors-
entfachen usw.) nicht gestattet, soweit die Massnahmen nicht
tung nicht gestattet. Massnahmen zur Erhaltung und Förde-
dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.
rung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles
19
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
können bewilligt werden. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlas-
Neue Formulierung in
sen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.
neuem Abs., aber keine
Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das An-
materielle Änderung
zünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundei-
Neue Formulierung
gentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
-Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
keine materielle Änderung
20
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
Zone Zone
Im Plan
Bewirtschaftung und
nung im
Erhalt und Entwicklung
Unterhalt,
Unterhalt, Nutzungs-
Plan
als
Nutzungseinschrän-
als
einschränkungen
Lebensräume für Amphibien und Sumpfpflanzen
-
blau-
Haldenwei-
grün
er -
Scharletenweiher
Bewirtschaftung und
Schutzziel
Weiher her
Schutzziel
Erhalt und Entwicklung
-
Grabenwei-
Bezeich-
-
kein Einfangen und Aussetzen von Tieren (Fische)
kungen Weiher -
Grabenweiher
-
Haldenweiher
Lebensräume für Amphiblau-grün
und Brutbiotop für Was-
und Brutbiotop für Was-
griffe zur Stoppung
servögel.
servögel.
der Verlandung
Staudenreicher Erlenbruchwald im Nord-Osten
-
-
keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlen-
-
Scharleten
blau-
feuchte Extensivwiese
Beweidung -
fiert Trockenbiotop Trinermat-
blau-
ten
grün
-
Streuschnitt im
Feuchtwiese -
Scharleten
blau-grün
feuchte Extensivwiese
-
-
kein Nährstoffeintrag
Standort für Pionierarten
-
periodischer Rück-
schnitt
kein NährstoffEintrag und keine
schraffiert
Beweidung -
Streuschnitt im Herbst/Winter
Feuchtgebiet -
Bösenwil / Chli-
blau-grün schraffiert
weid
Herbst/Winter Brutbiotop
gezielte Eingriffe zur Stoppung der Ver-
kein NährstoffEintrag und keine
grün schraf-
-
-
ren (Fische)
landung
bruchwaldes Feuchtwiese
kein Einfangen und Aussetzen von Tie-
Amphibienlaichgewässer
gezielte Pflegeein-
Amphibienlaichgewässer
-
bien und Sumpfpflanzen
Lebensraummosaik aus
-
Feuchtwiese, Gehölzen
extensive Bewirtschaftung
und Wasserflächen; als Amphibienlaichgewässer, als Brutbiotop für Wasservögel und für eine naturnahe extensive Karpfen-
der Vegetation
zucht. Trockenbiotop -
Trinermatten
Brutbiotop blau-grün
-
Standort für Pionierarten
kein Nährstoffein trag
-
periodischer Rückschnitt der Vegetation
21
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
4In den Naturschutzzonen gelten keine Befreiungen von der
Bemerkungen entfällt
Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.
Art. 23 Uferschutzzone
Art. 23 Uferschutzzone
Zum Schutz des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung wird längs der Altachen und der Wigger eine Uferschutzzone ausgeschieden. Bei Veränderung des Bachlaufes ist sie anzupassen. Die Grundstücke innerhalb der
1Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und
Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden.
Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen der Alta-
Neue Formulierung, keine materielle Änderung
chen und der Wigger einschliesslich zugehöriger Bestockunq und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe ist sie entsprechend anzupassen.
Bestehende Geholze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 2Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone umfasst —
wo nicht speziell bezeichnet und vermasst — beidseits der Gewässer einen Streifen von 3.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. 3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Bewei-
dung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden.
Neue Formulierung, gemäss Kanton Aargau
Neue, allgemeinere Formulierung und neuer Absatz
22
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
4Die Grundstücke innerhalb dieser Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden. Unterhalt und Pflege ist
Neue Formulierung und neuer Absatz
Sache der Grundeigentümer (e 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittqut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.
3.6 Überlagerte Schutzzone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 24 121
Landschaftsschutzzone 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone über-
Landschaftsschutzzone 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone über-
lagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrain-
lagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen in ihrer Ei enart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
keine materiellen Ände-
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste-
Neue, allgemeinere Formulierung
Neue Formulierung, aber rungen
veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone.
hender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmen sind Bauten und Anlagen. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerunq_en) verboten. 3 Baumgärten mit hochstämmigen Obstbäumen sind wichtige
Neu eingefügt
ästhetische und biolo ische Elemente des Landschaftsbils.
23
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
Diese sollen möglichst erhalten bleiben. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideun-
4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anla-
Neue, allgemeinere For-
terstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, so-
gen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut
mulierung
wie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze) kön-
werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtig
nen bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen
wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Wei-
sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
deunterstände, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. entfällt
4In der Landschaftsschutzzone gelten keine Befreiungen von
der Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.
L25 Naturschutzzone Wald 1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung
Neu eingefügt
seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Be-
Neu eingefügt
stände ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Standortfremde Baumarten sind zu
24
Bemerkungen
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
entfernen. -Folgende Naturschutzzonen im Wald werden ausgeschieden:
Neu eingefügt bzw. von
Art. 22 verschoben
Zone
Bezeich-
Schutzziel
nung im
Erhalt und Entwick-
halt,
Plan
lung als
Nutzungseinschränkungen
Weiher -
Scharletenweiher
-
Fröschegülleweiher
Lebensräume für Am-
Bewirtschaftung und Unter-
-
von Tieren (Fische)
phibien und Sumpfblau-grün
pflanzen
-
Amphibienlaichgewässer und Brutbiotop für Wasservögel. Staudenreicher Erlenbruchwald bzw. Laub-
kein Einfangen und Aussetzen
gezielte Eingriffe zur Stoppung der Verlandung
-
keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlenbruchwaldes
mischwald mit naturgemässer Bestockunq
25
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3.7 Schutzobjekte
3.5
Art. 25
Art. 26 Naturobjekte
Hecken, Gehölze 1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht (periodisches ZurückschneidenNerjüngen, im gleichen Jahr jedoch nicht mehr als 1/3 "auf den Stock setzen") zu unterhalten. 2Gegenüber Hecken gelten die gleichen Abstandsregeln wie
Bemerkungen
Schutzobjekte
Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten sowie im Anhang C vermerkten Naturob-
keine materielle Änderung neu in Tabelle
lekte, sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet. entfällt
gegenüber Grundstücksgrenzen. Eine Reduktion oder Aufhebung durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig.
26
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BNO 2006
Naturobjekt
Bemerkungen
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecken Feldgehölz
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
-
Gliederung der Landschaft
- periodisch zurückschneiden/verjüngen
-
Trittstein, Vemetzungsele-
- Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den
ment, Wind-, Sicht-, Schall-
Ufergehölz
schutz
Stock setzen. - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite
- Vielfältiger Übergangsbe-
- teilweise Artenzusammensetzung verbes-
reich, Artenreichtum
sem - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens - Die Pflege besteht in der periodischen Ver-
Strukturierter Wald-
-
Brut- und Nahrungsbiotop
rand
-
Aufwertung des Landschaftsbildes
-
Trittstein, Vemetzungselement
jüngung des Strauchsaums und dessen stufigen Aufbaus. - Mit Sträuchern durchsetzen und stufigen Aufbau gewährleisten.
- Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum Einzelbaum / Baumgruppe Baumreihe
-
Siedlunqs- und landschafts-
- Pflege auf lange Lebensdauer
prägendes Element
- In der Landwirtschaftzone ist in einem Ra-
- Erhaltung des Bestandes
dius von 5 m um die Naturobjekte nur eine extensive Bewirtschaftung zulässig - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen.
27
Rechtskräftige BNO 1998
Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
BNO 2006
Bemerkungen
Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten und in Anhang B aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Neue Formulierung, aber keine materielle Änderung.
Art. 27 Kulturobjekte
Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten
keine materielle Änderung
Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
4. Definitionen
Art. 28 Ausnützungsziffer
Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und
§;) Ausnützungsziffer keine materielle Änderung
Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie gesamthaft die Fläche von 11/2 Vollgeschossen nicht überschreitet.
28
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Art. 29
Art. 3 /
Arealüberbauung Arealüberbauungen sind in den Zonen W2D, W3 und WG3 möglich. Die zusammenhängende Minimalfläche hat bei der
Arealüberbauung
Bemerkungen
keine materielle Änderung
Zone W2D 2000 m2 und bei den Zonen W3 und WG3 3'000 m2 zu betragen.
Art. 30 Gewerbe
Gewerbe
l Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende
keine materielle Änderung
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im
keine materielle Änderung
Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Untergeschoss, Abgrabung Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses für Hauseingänge und Garageeinfahrten dürfen höchstens einen Sechstel
Neu eingefügt
des Umfangs des Gebäudegrundrisses betragen.
29
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BNO 2006
Art. 31
Art. 34 Bemerkungen
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Ungleichverteilung der Grenzabstände
1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeab-
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbar-
Anpassung kantonales
standes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt wer-
keitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist
Gesetz (BauG)
den.
mit dem Baugesuch einzureichen.
2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch
2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Vertei-
Anpassung kantonales
einzureichen.
lung der Grenzabstände zulässig.
Gesetz (BauG)
Art. 32 35
Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand
Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand
Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit ge-
Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit ge-
Neue Formulierung, aber
ringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss
ringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss
keine materielle Änderung.
ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber
ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber
den Gebäudeabstand, einhalten.
den Gebäudeabstand, einhalten, wenn die architektonischen, gesundheitlichen sowie feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland
Abstand gegenüber dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe
Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe
Abs. 2 wird in Abs. 1 integ-
Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder
riert.
Grenzabstand einzuhalten.
aufgehoben noch reduziert werden. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert
Wird in Abs. 1 integriert
werden (§ 47 Abs. 2 BauG, § 18 Abs. 2 ABauV).
30
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung
Art. 34 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die
Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke keine materielle Änderung
Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände
keine materielle Änderung
bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 301e Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrich-
keine materielle Änderung
tungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist mög-
keine materielle Änderung
lichst Rücksicht zu nehmen.
31
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 35 122
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und
keine materielle Änderung
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
keine materielle Änderung
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 36
Art. 39 Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen
l Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen er-
keine materielle Änderung
stellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn da-
keine materielle Änderung
durch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
32
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
Bemerkungen
5.3 Wohnhygiene
Art. 37 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen
Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Woh-
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
nungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.
Art. 38
Art. 1 /
Raummasse, Fenstergrössen
Raummasse, Fenstergrössen
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
materielle Änderung.
keine materielle Änderung
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Flächen
mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen)
Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2
Fensterfläche (Rohlichtmass)
1/10 der Bodenfläche
2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern
keine materielle Änderung
sie nicht durch eidgenössische oder kantonale Erlasse geregelt werden.
33
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
3Wohn- und Arbeitsräume müssen genügend grosse Fenster
Bemerkungen keine materielle Änderung
aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Ausnahmen von Abs. 1 (Fensterfläche) aus Ortsbildschutzgründen sind möglich.
Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
1Für Mehrfamilienhäuser (Neubauten) gelten nachstehende
Art. 12 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
keine materielle Änderung
Masse: Abstellraum pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Keller pro Wohnung
mind. 4 m2
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Gar-
keine materielle Änderung
ten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Kernzone). 3Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rah-
keine materielle Änderung
men des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.
34
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar-
keine materielle Änderung
beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 41 Velos, Kinderwagen
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugäng-
keine materielle Änderung
liche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 42 Spielplätze
1Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund, nach Mög-
Spielplätze keine materielle Änderung
lichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 %
keine materielle Änderung
der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer
35
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die
keine materielle Änderung
Vermeidung von Lärmbelästigungen zu achten. 'Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein
keine materielle Änderung
gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 5Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen
keine materielle Änderung
kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Art. 43
Art. 46 Abfall- und Kompostieranlagen
Abfall- und Kompostieranlagen
1Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsor-
keine materielle Änderung
gungsplätze vorzusehen. 2Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausrei-
keine materielle Änderung
chende Flächen für die Kompostierung auszuscheiden.
36
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Gestaltung
Art. 44
Art. 232 Landschafts- und Ortsbildgestaltung
Landschafts- und Ortsbildgestaltung
Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine
keine materielle Änderung
gute Wohn-, Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.
Art. 45 1_42
Ortsbildschutz
Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und An-
keine materielle Änderung
lagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)
Stellung (Firstrichtung),
b)
Grösse der Baukuben,
c)
Wirkung im Strassenraum,
d)
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
e)
Dachform, Dachneigung,
f)
Fassadengliederung,
g)
Materialwahl, Farbe,
h)
Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
37
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)
Bemerkungen keine materielle Änderung
zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben,
Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b)
Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c)
in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen
Bauten eine Begutachtung verlangen; d)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen
und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e)
die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti-
gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung
keine materielle Änderung
störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.
Art. 46
Art. 19 Dachgestaltung
Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer
keine materielle Änderung
Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Die Neigung der Dächer soll in der Regel zwischen 20 und 45°
keine materielle Änderung
38
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
liegen. 3Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche einfügen.
keine materielle Änderung 4 Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Art. 47 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainverän-
Bemerkungen
neu eingefügt
Art. 50 Aussenraumgestaltung
keine materielle Änderung
derungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das
keine materielle Änderung
Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
keine materielle Änderung
39
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
6.2 Umweltschutz
Art. 48
Art. 51 Umweltschutz
Umweltschutz
Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind
keine materielle Änderung
die Umweltaspekte mit einzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt verträglich sein.
Art. 49
Art. 52 Einwirkungen
Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen-
keine materielle Änderung
tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage
keine materielle Änderung
sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumut-
keine materielle Änderung
baren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um
40
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 50 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Art. 53 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitek-
keine materielle Änderung
tur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Art. 51 Luftreinhaltung
Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Grundsätze der Luftreinhaltung erfüllt werden kön-
entfällt (bereits in übergeordneten Gesetze und
nen.
Richtlinien definiert)
41
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Art. 52
Art. 54 Versickerung
Versickerung
1Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flä-
Das im Siedlungs- und Weilergebiet anfallende, saubere Dach-
keine materielle Änderung,
chen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässer-
und Meteorwasser ist unter Einhaltung der eidgenössischen
nur Kürzung des Inhalts
schutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen o-
Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu
der in Bäche einzuleiten.
lassen oder in Bäche einzuleiten bzw. es sind entsprechende
Bemerkungen
Retentionsmassnahmen vorzusehen. 2Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren
entfällt
Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.
§.§A Hochwassergefährdetes Gebiet 1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Bauge-
neu eingefügt
such darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen. sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. Sie sind in der Regel auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 2 Als massgebliche Proiektierungs- und Überprüfungsgrundla-
neu eingefügt
gen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
42
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Bemerkungen
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten
neu eingefügt
der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. So weit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, kann sie weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 53 Zuständigkeit
Art. 56 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion
keine materielle Änderung
bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Vorschriften sind Sache des Gemeinderates.
Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat.
neu eingefügt gemäss ü-
Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.
neu eingefügt gemäss ü-
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
neu eingefügt gemäss ü-
2
3
bergeordneter Gesetzgebung bergeordneter Gesetzgebung
bergeordneter Gesetzgebung
43
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006
Art. 54 Personenwechsel
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
Bemerkungen
entfällt
Art. 55 Gebührenordnung
Gebührenordnung
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Experti-
keine materielle Änderung
sen usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 142
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: • Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: • Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985
Aufhebung bisherigen Rechts
•
Der Kulturlandplan vom 27. November 1998
Anpassung
44
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
9. Anhang 9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten A
Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz. -Nr.
Nr. im Plan (blau)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz.Nr.
1
Ref. Kirche; 1585 (Turm) 1641 (Schiff mit älterem Kern)
Dorfstrasse
92
1697
keine materielle Anderung
2
Mühle (Äusseres); 1603, 1702 (Umbau)
Mühle
64
1747
keine materielle Änderung
3
Haus Nr. 70, 1808
Strählgasse 12
70
777
keine materielle Änderung
4
Speicher, 1752
Hausmattweg 1
128
1861
keine materielle Anderung
45
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
B
Kommunale Schutzobjekte
B1
Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Plan (rot)
1 ,
Altes Schulhaus 1829, 1866
Dorfstr. 11
83
1674
keine materielle Anderung
2 /
Bezirksschulhaus 1908
Dorfstr.
85
1674
keine materielle Änderung
3
Gasthof "Sonne" 1821
Dorfstr. 6
98
1909
keine materielle Änderung
4 /
Wohnhaus, 1801
Dorfstr. 12
89
1349
keine materielle Anderung
5
Bauernhaus Nr.95, Wohnteil
Grienmattweg 1
95
786
keine materielle Anderung
6 /
Hochstudhaus 16./17. Jh.
Dorfstr. 36/Strengelbachstr. 3
141A 141B
1881 1793
keine materielle Änderung
7
Bauernhaus, 1846
Dorfstrasse 17
131
2488
keine materielle Änderung
8 ,
Speicher, 1789
Schulweg
132
2488
keine materielle Anderung
9 7
Speicher, 1757
Mühlackerweg 5
53
1378
keine materielle Anderung
10 /
Bauernhaus, um 1810
Zofingerstr. 47
4
1362
keine materielle Anderung
11 /
Stöckli, frühes 19. Jh.
Zofingerstr. 45
5
1362
keine materielle Änderung
12 /
Webhaus, um 1800
Altweg 3
115
2690
keine materielle Änderung
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz. -Nr.
46
13
Bauernhaus, spätes 18. Jh.
Weiherweg 2
169
keine materielle Anderung
836
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. -Nr.
Parz. -Nr.
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Patz.Nr.
14
Schulhaus, um 1902/03
Mättenwil, Bögligasse
345
1373
keine materielle Anderung
15 /
Altes Schulhaus, 1795
Mättenwil, Bögligasse
341
1389
keine materielle Änderung
16 /
Kornspeicher, 18. Jh.
Mättenwil, Bögligasse
342
1388
keine materielle Änderung
17 /
Wohnhaus (ehem. Schmiede), um 1800
Mättenwil, Mättenwilerstr.
338
1492
keine materielle Anderung
18,
Speicher, um 1750
Mättenwil, Stampfi
335
312
keine materielle Anderung
19 f•
Stöckli, 1778
Oberer Geissbachweg
390
184
keine materielle Änderung
20,
Kornspeicher, 1781
Oberer Geissbachweg
393
196
keine materielle Änderung
21 ,
Bauernhaus, 1850
Mättenwil, Unterer Sennhof
373
102
keine materielle Anderung
22
Speicher, um 1750
Grod, Bötschenbühlweg
286
1642
keine materielle Anderung
23 /
Speicher/Ofenhaus, 1826
Liebigen, Liebigenweg
296
442
keine materielle Anderung
24 /
Stöckli, um 1820/30
Liebigen, Pfaffnauerstr.
302
436
keine materielle Änderung
25 /
Speicher, um 1820/30
Liebigen, Pfaffnauerstr.
1340
424
keine materielle Änderung
26 /
Hochstudhaus
Liebigen, Hönetenweg
298
426
keine materielle Anderung
47
BNO 2006
Rechtskräftige BNO 1998 Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz.Nr.
27 7
Doppelspeicher, spä- Oberliebigen, Tommenhubeltes 18. Jh. weg
312
1784
keine materielle Änderung
Oberliebigen, Tommenhubelweg
314
414
keine materielle Anderung
Weiherweg 2
169
836
keine materielle Änderung
28 „„,
Hochstudhaus,
18. Jh. 13
Bauernhaus, spätes 18. Jh.
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. - Nr.
Parz. -Nr.
Nr. im Plan (rot)
29
Kornspeicher, 18. Jh.
Wiquerhöfe
55
709
Neu aufgenommen
30 /
Spritzenhaus
Mättenwilerstrasse
454
473 / 474
Neu aufgenommen
B2
Kulturobjekte, § 28 BNO
I/
Sechs historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw.
II /
Drei Dorfbrunnen: Altweg, Strählgasse 12, Dorfstrasse 1
keine materielle Änderung
III /
Glocke bei der Kirche, 1596
keine materielle Änderung
Kantonsgrenze
IV 7 Damm Scharletenweiher
1
Sieben historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw.
Anpassung
Kantonsgrenze
keine materielle Änderung
48
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006 C
Kommunale Naturobjekte
Erläuterungen • Grundlage für die Schutzobjekte ist das Natur- und Landschaftsinventar der Gemeinde. • Die Nummerierunq der Objektgruppen und Einzelobjekte in der Spalte „Nr." entspricht dem Natur- und Landschaftsinventar. • Die Abkürzungen BZP" und KLP" zeigen auf, in welchem Planbereich der Gemeinde sich das betreffende Objekt befindet: BZP = Bauzonenplan KLP = Kulturlandplan - In der Spalte „Eigentümer" sind mit „P" die privaten Eigentümer und mit „Ö" die öffentliche Hand" bezeichnet. Orts-/ Standortsbezeichnung
Plan
Eigen tümer
Kantonsprenze
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
Nr.
Objekt
1.
Naturobjekte
1.1
Hecken / Feldgehölz
1.1.1
Hecke
A2 von Reiden Zofingen 1.1.2/
Hecke
Schürbergrain
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.3
Hecke
Rai
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.4
Baumhecke
Wiggerhöfe
KLP
0
Neu explizit aufgelistet
1.1.5
Baumhecke
Kleinfeldweg
KLP
Neu explizit aufgelistet
49
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006 Nr.
Objekt
Orts-/ Standortsbezeichnung
Plan
Eigen tümer
1.1.6 /
Hecke
Hubelweid (un-
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
ten) 1.1.7/
Hecke
Hubelweid (oben) KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.8 /
Hecke
Hubelweid (mitte) KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.9 /
Hecke
Weid
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.10 /
Hecke
Liebingen
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.11 /
Baumhecke
Liebingen
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.12 /
Hecke
Winkel
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.13 /
Hecke
Grod
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.14 /
Hecke
Chälbetweid
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.15 /
Feldgehölz
Glaserhöli
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.16 /
Baumhecke
Stampfi
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.17
Hecke
Stampfi
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.19
Baumhecke
Mösli
KLP
0
Neu explizit aufgelistet
1.1.20 z
Hecke
Grossberg
KLP
Ö
Neu explizit aufgelistet
1.1.21 /
Baumhecke
Rossweid
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.22/
Hecke
Leidenberg
KLP
Ö
Neu explizit aufgelistet
50
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006 Nr.
Objekt
Orts-/ Standortsbezeichnung
Plan Eigen tümer
1.1.23
Baumhecke
Brunnacker
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.24
Baumhecke
Fennemberg
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.25 ..--
Feldgehölz
Grossacker
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.26
Baumhecke
Sennhof
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.27
Baumhecke
Bücketmatten
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.30
Hecke
Tannacker
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.32 V"
Hecke
Oberer Sennhof
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.34 /
Feldgehölz
Schulerslehn
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.35 /
Baumhecke
Studenweid
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.36 r
Baumhecke
Mättenvvil
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.37
Hecke
Mättenwil
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.38
Baumhecke
Weid
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.1.41 /
Hecke
Wählimatte / Bö-
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
senwil 1.2
Ufergehölz
Die Ufergehölze sind im KLP nicht einzeln nummeriert, weil sich die Schutzwirkung aller Ufergehölze nach e 24 Bau- und Nutzungsordnung richtet
51
Rechtskräftige BNO 1998
BNO 2006 Nr.
Objekt
1.3 /
Strukturierter Waldrand Strukturierter Wald-
Orts-/ Standortsbezeichnung
Plan Eigen tümer
Weiherrain (süd)
KLP
ö
Neu explizit aufgelistet
Grossberg
KLP
Ö
Neu explizit aufgelistet
rand Strukturierter Waldrand 1.4
Einzelbaum / Baumgruppe
1.4.1 /
Einzelbaum
Neumatt
KLP
P
Neu explizit aufgelistet
1.4.2 /
Einzelbaum
Schule Brittnau
BZP
0
Neu explizit aufgelistet
1.4.3 /
Einzelbaum
Schule Brittnau
BZP
Ö
Neu explizit aufgelistet
1.4.4 /
Einzelbaum
Schule Brittnau
BZP
Ö
Neu explizit aufgelistet
1.4.5 /
Baumgruppe
Kirche Brittnau
BZP
0
Neu explizit aufgelistet
1.4.6 /
Baumgruppe
Lindenhubel
KLP
0
Neu explizit aufgelistet
1.4.7 /
Einzelbaum
Mättenwil
KLP
0
Neu explizit aufgelistet
1.5
Baumreihen
1.5.1 /
Baumreihe
Grossberg
KLP
Ö
Neu explizit aufgelistet
1.5.2 /
Baumreihe
Schule Brittnau
BZP
0
Neu explizit aufgelistet
52
Kanton Aargau
104111
Gemeinde Brittnau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
GENEHMIGUNGSVORLAGE AENDERUNG Nr. vom
.A
r Beschlossen an der Gemeindeversammlung: 27.11.1998
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
reiberin:
Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den
AZlir Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber
BNO Gemeinde Brittnau
Inhaltsverzeichnis
3
Seite
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Art. 3 Personenbezeichnung
7 7 7 7
2. Raumplanung
8
2.1. Sondernutzungsplanung
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
8 8
2.2. Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Pläne und Inventare
8 8
3. Zonenvorschriften
9
3.1. Bauzonen
Art. 6 Bauzonen
Art. 7 Wohnzone W2A
Art. 8 Wohnzone W2D
Art. 9 Wohnzone W3
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
Art. 11 Kernzone
Art. 12 Gewerbezone G
Art. 13 Gewerbezone "Mühle"
Art. 14 Industriezone I
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
Art. 16 Spezialzone Tierklinik
Art. 17 Spezialzone Schrebergarten
9 9 10 10 10 10 11 12 12 12 12 13 13
3.2. Landwirtschaftszone
Art. 18 Landwirtschaftszone
Art. 19 Bauten in der Landwirtschaftszone
13 13 14
3.3. Weiler
Art. 20 Weilergebiete
14 14
3.4. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 21 Gärtnerei- und Baumschulzonen
15 15
3.5. Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 23 Uferschutzzone
16 16 17
3.6. Überlagerte Schutzzone
Art. 24 Landschaftsschutzzone
17 17
4
BNO Gemeinde Brittnau
3.7. Schutzobjekte
Art. 25 Hecken, Gehölze
Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 27 Kulturobjekte
17 17 18 18
4. Definitionen
Art. 28 Ausnützungsziffer
Art. 29 Arealüberbauung
Art. 30 Gewerbe
Art. 31 Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 32 Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand
Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland
19 19 19 19 19 20 20
5. Bauvorschriften
21
5.1. Baureife, Erschliessung
Art. 34 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
21 21
5.2. Technische Bauvorschriften
Art. 35 Allgemeine Anforderungen
Art. 36 Energiesparmassnahmen
21 21 21
5.3. Wohnhygiene
Art. 37 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen
Art. 38 Raummasse, Fenstergrössen
Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
22 22 22 22 23
5.4. Ausstattung
Art. 41 Velos, Kinderwagen
Art. 42 Spielplätze
Art. 43 Abfall- und Kompostieranlagen
23 23 23 24
6. Schutzvorschriften
25
6.1. Ortsbild und Gestaltung
Art. 44 Landschafts- und Ortsbildgestaltung
Art. 45 Ortsbildschutz
Art. 46 Dachgestaltung
Art. 47 Aussenraumgestaltung
25 25 25 26 26
6.2. Umweltschutz
Art. 48 Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Art. 50 Lärmschutz
Art. 51 Luftreinhaltung
Art. 52 Versickerung
26 26 27 27 27 27
BNO Gemeinde Brittnau
5
7. Vollzug und Verfahren
Art. 53 Zuständigkeit
Art. 54 Personenwechsel
Art. 55 Gebührenordnung
28 28 28 28
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
29 29
Anhang Liste zu den Kultur-Schutzobjekten
31
BNO Gemeinde Brittnau
7
Bau- und Nutzungsordnung
1.
Geltungsbereich
Art. 1 1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale
Geltungsbereich
Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de-
ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Personenbezeichnungen
8
BNO Gemeinde Brittnau
2.
Raumplanung
2.1.
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter Gebiete.
2.2.
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Pläne und
Inventare
Weitere Pläne und Inventare (wie das Landschaftsinventar usw.) dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.
BNO Gemeinde Brittnau
9
3.
Zonenvorschriften
3.1.
Bauzonen
Art. 6 Bauzonen
2
0.4
7,5 m
12 m
4m
8m
II
VV2D
Wohnen, nicht störendes Gewerbe
2
0.45
7,5 m
12 m
4m
8m
II
W3
Wohnen, nicht störendes Gewerbe
3
0.6
10 m
15 m
5m
10 m
II
WG3
Wohnen, mässig störendes Gewerbe
3
0.6
10 m
15 m
5m
10 m
III
K
Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Landwirtschaft
3*
0.8*
10m• 15m• 4 m•
6 m•
III
0 = 0
V. 3 = NZ
G "Mühle" Müllereibetrieb
Grenzabstand gross
Bauzonen
c vi c rn .bc c
vgl. Zonenbestimmung
Empfindlic hkeitsstufe
max. First höhe
Wohnen, nicht störendes Gewerbe
....
6. 1c ca
Grenza bstand k lein
max. Gebäudehöhe
VV2A
Vollgesc hosse
Ausnutzung
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
III
G
mässig störendes Ge• werbe, Dienstleistungen
--
8.5 m
14 m
6m
6m
III
I
Grossgewerbliche und industrielle Bauten
--
--
12 m
14 m
4m
4m
III
OEBA
öffentliche Bauten und Anlagen
•
•
•
•
•
•
II
Spezial- Betrieb einer Tierklinik zone Tierklinik
•
•
•
•
•
•
III
Spezial- Gartenbau/Pflanzgärten • zone Schrebergarten
•
•
•
•
•
III
10
BNO Gemeinde Brittnau
2Die mit •
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Die mit • bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Lärmvorbelastung
3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt
die Empfindlichkeitsstufe III. Bauweise
4VVo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene
als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Geschosshöhen
5In der Zone VVG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Ge-
schosshöhe von 4 m aufweisen. Die Höhe der übrigen Vollgeschosse beträgt im Durchschnitt höchstens 3 m.
Art. 7 Wohnzone W2A
1Die Wohnzone VV2A ist für den Bau von freistehenden Ein- und Zwei-
familienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 8 Wohnzone W2D
Die Wohnzone VV2D ist für den Bau von freistehenden oder zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bis vier Wohnungen bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 9 Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für den Bau von freistehenden Mehrfamilienhäusern bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
1Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist für Wohnen und mässig stören-
des Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.
BNO Gemeinde Brittnau
11
Art. 11 1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns,
sie ist generell dem Ortsbildschutz unterstellt. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Jedes Einzelobjekt muss als Teil eines gewachsenen Ganzen, das sich ohne Substanzverlust mit der Zeit auch verändern darf, gewertet und beurteilt werden. 3Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen und Gebäudehöhe, Parkplätze und Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. Von den Richtwerten in
Art. 6 BNO darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und
der Ortskerngestaltung abgewichen werden. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 5Die Neigung der Dächer hat 300 bis 55° zu betragen, Flachdächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten gestattet. 6Wesentliche Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neubauprojektes gestattet. 7Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 5Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 9Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie für Bauten und Anlagen gemäss § 30 Abs. 2 ABauV gilt in der Kernzone nicht. 10Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Kernzone
12
BNO Gemeinde Brittnau
Art. 12 Gewerbezone G
1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Bauten in dieser Zone sind so anzuordnen, dass ein wirksamer Lärmschutz gegenüber der Nationalstrasse zugunsten der Kern- und Wohnzone entsteht. 4Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist anzustreben.
Art. 13 Gewerbezone
"Mühle"
Die Gewerbezone "Mühle" umfasst die heutigen Müllereianlagen, die Mühle aus dem 17. Jahrhundert (denkmalgeschütztes Äusseres) und die Annexbauten sowie eine Reserve für Betriebserweiterungen. Falls die betriebstechnischen Anforderungen Ausnahmen von den Bauvorschriften der Gewerbezone erfordern, ist das Orts- und Landschaftsbild speziell zu beachten.
Art. 14 Industriezone!
1Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. 2VVohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Zum Schutz der angrenzenden Wohnzone ist gegen Westen ein Grenzabstand von 15 m einzuhalten.
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen OEBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
BNO Gemeinde Brittnau
13
Art. 16 1Die Spezialzone Tierklinik ist bestimmt zum Betrieb einer Tierklinik mit
den dazu gehörenden Stallungen und Therapie-Anlagen.
Spezialzone Tierklinik
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3In der Spezialzone Tierklinik gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17
1Die Schrebergarten-Zone ist für den bodenabhängigen und bodenunabhängigen produzierenden privaten Gartenbau und Pflanzgärten bestimmt.
Spezialzone Schrebergarten
2Kleinbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und notwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.2.
Landwirtschaftszone
Art. 18
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.
Landwirtschaftszone
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BNO Gemeinde Brittnau
Art. 19 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge-
bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3.
Weiler
Es wird festgestellt, dass § 20 der Bau- und Nutzungsordnung (Weilervorschriften) soweit er dem übergeordneten Recht widerspricht, nicht anwendbar ist.
4r- § 20 Zweck
1Die Bezeichnung von VVeilergebieten bezweckt die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil und Grod unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
Abgrenzung
2Die Abgrenzung der Weiler Mättenwil und Grod ist aus dem Nutzungs-
plan Kulturland 1:5000 ersichtlich. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Gebäude innerhalb dieser Abgrenzungen. Nutzung in den Weilern Generell zulässige bauliche Massnahmen
3Die Bauten dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Gewerbezwecken
genutzt werden. 4Generell zulässig sind unter Vorbehalt von Auflagen und Bestimmun-
gen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b) Aus- und Umbau c) Teilnutzungsänderung d) Ersatzbauten auf alten Baustellen 6Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligung der generell zulässi-
gen baulichen Massnahmen. Ausnahmsweise zulässige Bauten
6Die Bewilligung von Erweiterungen, Neubauten und Zweckänderung
kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Baugesetzes, der Bundesgesetze über die Raumplanung und des Gewässerschutzes erfüllt sind und nur, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt.
15
BNO Gemeinde Brittnau
7Bauliche Massnahmen gemäss Abs. 4 und Neubauten gemäss Abs. 6 müssen sich in das VVeilerbild einfügen. Dies gilt besonders bezüglich Stellung der Bauten, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, Fassadengestaltung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung.
Bauvorschriften für Weiler
8Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse sind dabei zu berücksichtigen. 9Die abwassertechnische Erschliessung erfolgt im Rahmen eines kommunalen Sanierungsplanes gemäss § 9 EG GSchG durch Ausscheiden eines entsprechenden Sanierungsgebietes.
Abwasserbeseitigung
10Können Abwasser nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzstelle, welche die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.
3.4.
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 21 1Die Gärtnerei- und Baumschulzonen sind für die bodenabhängige und
bodenunabhängige Produktion im Bereich des produzierenden Gartenbaus, für Baumschul- und Pflanzgärten bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Gärtnerei- und Baumschulzonen
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Gärtnereizone
3VVohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4Abgesehen von den notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von Anbindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen sind in der Baumschulzone keine Hochbauten sowie weitere Bauten und Anlagen gestattet, welche über das zulässige Mass von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV hinausgehen. Mobile Überwinterungstunnels sind Teil der zulässigen Anlagen gemäss § 30 ABauV, Abs. 1 Lit. c. Unter dem Begriff Tiefbauten sind zudem feste Wege für den Transport und Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe für das möglichst horizontale
Baumschulzone
BNO Gemeinde Brittnau
16
Aufstellen der Containerpflanzen zulässig. Ebenso ist die Erstellung von Regenspeicherbecken für die Bewässerung der Anlagen zulässig. Sie sind möglichst naturnah zu gestalten.
3.5.
Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen
Kulturland
iDie Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischer Einzelobjekte. 2S0weit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet, soweit die Massnahmen nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Weiher - Grabenweiher - Haldenweiher -
Schutzziel Erhalt und Entwicklung als
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Lebensräume für Amphibien und Sumpfpflanzen
-
kein Einfangen und Aussetzen von Tieren (Fische)
-
gezielte Pflegeeingriffe zur Stoppung der Verlandung
blau-grün
Scharletenweiher
Amphibienlaichgewässer und Brutbiotop für Wasservögel. Staudenreicher Erlenbruchwald im Nord-Osten
Feuchtwiese
blau-grün
-
Scharleten
schraffiert
Trockenbiotop - Trinermatten
blau-grün
feuchte Extensivwiese
-
Brutbiotop Standort für Pionierarten
-
keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlenbruchwaldes
kein Nährstoff-Eintrag und keine Beweidung Streuschnitt im Herbst/Winter kein Nährstoffeintrag periodischer Rückschnitt der Vegetation
4In den Naturschutzzonen gelten keine Befreiungen von der Baubewilli-
gungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.
BNO Gemeinde Brittnau
17
Art. 23 Zum Schutz des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer
Bepflanzung wird längs der Altachen und der Wigger eine Uferschutzzone ausgeschieden. Bei Veränderung des Bachlaufes ist sie anzupassen. Die Grundstücke innerhalb der Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden.
3.6.
Uferschutzzone
Überlagerte Schutzzone
Art. 24
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 3K1einere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4In der Landschaftsschutzzone gelten keine Befreiungen von der Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.
3.7.
Schutzobjekte
Art. 25 1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (Feldgehölz,
bestockte Böschungen, Ufergehölz) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht (periodisches ZurückschneidenNerjüngen, im gleichen Jahr jedoch nicht mehr als 1/3 "auf den Stock setzen") zu unterhalten.
Hecken, Gehölze
BNO Gemeinde Brittnau
18
2Gegenüber Hecken gelten die gleichen Abstandsregeln wie gegenüber Grundstücksgrenzen. Eine Reduktion oder Aufhebung durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig.
Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Art. 27 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
BNO Gemeinde Brittnau
4.
19
Definitionen
Art. 28
Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie gesamthaft die Fläche von 1% Vollgeschossen nicht überschreitet.
Ausnützungsziffer
Art. 29
Arealüberbauungen sind in den Zonen VV2D, W3 und VVG3 möglich. Die zusammenhängende Minimalfläche hat bei der Zone VV2D 2'000 m2 und bei den Zonen W3 und WG3 3'000 m2 zu betragen.
Arealüberbauung
Art. 30
lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen die, im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 31 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes
durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Ungleichverteilung der Grenzabstände
BNO Gemeinde Brittnau
20
Art. 32 Besondere Vorschriften zum Gebäude- und Grenzabstand
Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten.
Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenz-
abstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden
(§ 47 Abs. 2 BauG, § 18 Abs. 2 ABauV).
BNO Gemeinde Brittnau
5.
Bauvorschriften
5.1.
Baureife, Erschliessung
21
Art. 34
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2.
Technische Bauvorschriften
Art. 35
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 36
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
Energiesparmassnahmen
22
BNO Gemeinde Brittnau
5.3.
Wohnhygiene
Art. 37 Wohnhygiene,
Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.
Art. 38 Raummasse,
Fenstergrössen
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Flächen
mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen)
Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2
Fensterfläche (Rohlichtmass)
1/10 der Bodenfläche
2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch eidgenössische oder kantonale Erlasse geregelt werden. Belichtung
3VVohn- und Arbeitsräume müssen genügend grosse Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Ausnahmen von Abs. 1 (Fensterfläche) aus Ortsbildschutzgründen sind möglich.
Art. 39 Nebenräume
1Für Mehrfamilienhäuser (Neubauten) gelten nachstehende Masse:
Abstellraum pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Keller pro Wohnung
mind. 4 m2
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Kernzone).
BNO Gemeinde Brittnau
23
3Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.
Art. 40 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Ausstattung
Art. 41 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Art. 42 1Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit
abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigungen zu achten. 4Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 5Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Spielplätze
24
BNO Gemeinde Brittnau
Art. 43 Abfall- und
Kornpostieranlagen
1Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen. 2Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung auszuscheiden.
BNO Gemeinde Brittnau
6.
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbild und Gestaltung
25
Art. 44 Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute
Wohn-, Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.
Landschaftsund Ortsbildgestaltung
Art. 45 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in
das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Ortsbildschutz
26
BNO Gemeinde Brittnau
3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.
Art. 46 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorg-
falt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Die Neigung der Dächer soll in der Regel zwischen 20 und 45° liegen. 3Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche einfügen.
Art. 47 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.2.
Umweltschutz
Art. 48 Umweltschutz
Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind die Umweltaspekte miteinzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt verträglich sein.
BNO Gemeinde Brittnau
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Art. 49 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie
namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 50
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
Art. 51 Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, dass
die Grundsätze der Luftreinhaltung erfüllt werden können.
Luftreinhaltung
Art. 52
1Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten. 2Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.
Versickerung und Einleitung in Bäche
28
BNO Gemeinde Brittnau
7.
Vollzug und Verfahren
Art. 53 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Vorschriften sind Sache des Gemeinderates.
Art. 54 Personenwechsel
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
Art. 55 Gebührenordnung
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.
BNO Gemeinde Brittnau
8.
29
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 56
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: .
Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985
Aufhebung bisherigen Rechts
BNO Gemeinde Brittnau
31
Anhang Liste zu den Kultur-Schutzobjekten A
Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Nr. im Plan (blau)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Parz.Nr.
1
Ref. Kirche; 1585 (Turm) 1641 (Schiff mit älterem Kern)
Dorfstrasse
92
1697
2
Mühle (Äusseres); 1603, 1702 (Umbau)
Mühle
64
1747
3
Haus Nr. 70, 1808
Strählgasse 12
70
777
4
Speicher, 1752
Hausmattweg 1
128
1861
Geb.Nr.
Parz.Nr.
B
Kommunale Schutzobjekte
B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 26 BNO
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
1
Altes Schulhaus 1829, 1866
Dorfstrasse 11
83
1674
2
Bezirksschulhaus 1908
Dorfstrasse
85
1674
3
Gasthof ''Sonne" 1821
Dorfstrasse 6
98
1909
4
Wohnhaus, 1801
Dorfstrasse 12
89
1349
5
Bauernhaus Nr.95, Wohnteil
Grienmattweg 1
95
786
6
Hochstudhaus 16./17. Jh.
Dorfstrasse 36/ Strengelbachstasse 3
141A 141B
1881 1793
7
Bauernhaus, 1846
Dorfstrasse 17
131
2488
32
BNO Gemeinde Brittnau
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Parz.Nr.
8
Speicher, 1789
Schulweg
132
2488
9
Speicher, 1757
Mühlackerweg 5
53
1378
10
Bauernhaus, um 1810
Zofingerstrasse 45
4
1362
11
Stöckli, frühes 19. Jh.
Zofingerstrasse 47
5
1362
12
Webhaus, um 1800
Altweg 3
115
2690
13
Bauernhaus, spätes 18. Jh.
Weiherweg 2
169
836
14
Schulhaus, um 1902/03
Mättenwil, Bögligasse
345
1373
15
Altes Schulhaus, 1795
Mättenwil, Bögligasse
341
1389
16
Kornspeicher, 18. Jh.
Mättenwil, Bögligasse
342
1388
17
Wohnhaus (ehem. Schmiede), um 1800
Mättenwil, Mättenwilerstrasse
338
1492
18
Speicher, um 1750
Mättenwil, Stampfi
335
312
19
Stöckli, 1778?
Oberer Geissbachweg
390
184
20
Kornspeicher, 1781
Oberer Geissbachweg
393
196
21
Bauernhaus, 1850
Mättenwil, Unterer Sennhof
373
102
22
Speicher, um 1750
Grod, Bötschenbühlweg
286
1642
23
Speicher/Ofenhaus, 1826
Liebigen, Liebigenweg
296
442
24
Stöckli, um 1820/30?
Liebigen, Pfaffnauerstrasse
302
436
25
Speicher, um 1820/30?
Liebigen, Pfaffnauerstrasse
1340
424
BNO Gemeinde Brittnau
33
Nr. im Plan (rot)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Parz.Nr.
26
Hochstudhaus
Liebigen, Hönetenweg
298
426
27
Doppelspeicher, spätes 18. Jh.
Oberliebigen, Tommenhubelweg
312
1784
28
Hochstudhaus, 18. Jh.
Oberliebigen, Tommenhubelweg
314
414
B2 Kulturobjekte, § 27 BNO
I
Sechs historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw. Kantonsgrenze
II
Drei Dorfbrunnen: Altweg, Strählgasse 12, Dorfstrasse 1
III Glocke bei der Kirche, 1596 IV Damm Scharletenweiher
9. Februar 1999 MIETRONTATATATEN*14\41-914B\BNOTNO-08.DOC\RBOK\IG\LB