Gestaltungsplan Chilenacher

Piano d'utilizzazione speciale · Auenstein

Documento

Numero
2005-001171
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Auenstein
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 ago 2005
In vigore dal
24 ago 2005

Carta

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Testo

SNP-4091-2005-E.pdf

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Auenstein

Gestaltungsplan Chilenacher gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. Juni 2005 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

H. Alber

J. Lanz

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4. .4..ItAs 2.0or Der Staatsschreiber.

DORTA IPART\ER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partnench

Auftrags-Nr.: 091 P 109.40 14. Juli 2005

Gemeinde Auenstein

Gestaltungsplan Chilenacher

Sondernutzungsvorschriften Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Gestaltungsplan Chilenacher

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) bezwecken eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung.

Geltungsbereich

2Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Si-

tuationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter für Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplanes Chilenacher.

Art. 2 Bestandteile

1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplan Chilenacher sind:

• • Planungsbericht

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

2Der Planungsbericht dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

2. Bauvorschriften

Art. 3 Eingliederung ins

Landschaftsbild

1Sämtliche Bauten, Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf und von der Aareebene her diskret in Erscheinung treten.

Gutachten

2Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers von neutralen Fachleuten ein Gutachten einholen.

Art. 4 Dachgestaltung

1 Ausser bei Klein- und Anbauten, einschliesslich Bauten gern. § 5 Abs. 1 Sondernutzungsvorschriften sowie bei humusierten, begrünten Garagetrakten, welche hangseits mit dem umgebenen Terrain verbunden sind und höchstens auf einer Breite von 18 m in Erscheinung treten, ist der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind nur geneigte Dächer von 25° - 40° zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel.

Dachaufbauten und Dacheinschnitte

2Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche bis zu einem Viertel der Dachlänge durchbrochen werden, wobei der einzelne Dachaufbau oder Dacheinschnitt nicht breiter als 3 m sein darf. Dachaufbauten sind als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden. Pro Gebäude sind nur entweder Dacheinschnitte oder Dachaufbauten zulässig.

14. Juli 2005

Gemeinde Auenstein

Gestaltungsplan Chilenacher Sondernutzungsvorschriften

Art. 5

Baulinie für folgende Talseits der Guggebüel- und der Panoramastrasse dürfen Klein- und Klein- und Anbauten Anbauten wie Garagetrakte, Schöpfe und dergleichen, welche von der Strasse her gesehen als Kleinbauten in Erscheinung treten (max. 40 m2 Grundfläche aufweisen) und deren Traufhöhe, gemessen ab Strasse, nicht höher als 2.5 m ist, bis an die Baulinie für Klein- und Anbauten gebaut werden, auch wenn diese Bauten talseitig gemessen höher als 3 m sind und als 2-stöckige Bauten in Erscheinung treten. Massgebend ist der äussere Punkt der Bauten (inkl. Dachvorsprünge). 3. Fussweg

Fusswegbereich

Art. 6

Innerhalb des im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswegbereiches ist ein mindestens 1 m breiter Fussweg zu erstellen und deren öffentliche Benutzung sicherzustellen. Die Realisierung muss im Zusammenhang mit der Bebauung erfolgen.

4. Freiraumgestaltung § Umgang mit dem Terrain

1Terrassierungen sollen sich harmonisch und über die Parzellengrenzen hinweg in das Landschaftsbild einordnen. Einzelne Hügel sind dabei zu vermeiden. Terrainveränderungen sind mit den Nachbarn abzusprechen und zu koordinieren.

Terrainveränderungen

2Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das gewachsene Terrain darf maximal um 1.5 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Für Parkplätze und den Bereich zwischen Gebäude und Strasse dürfen grössere Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeführt werden, solange sie dazu dienen, das Niveau zwischen Strasse und Gebäude zu überbrücken und die Niveauanpassung gut gestaltet ist.

Planbeilage Umgebungsplan

3Zusätzlich zu den in § 70 der Bau- und Zonenordnung genannten Unterlagen ist jedem Baugesuch ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedung, Stützmauern, etc..

5. Schlussbestimmungen

Art. 8 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung und die Baugesetzgebung des Kantons. 9

Genehmigung, Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

14. Juli 2005

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

24. August 2005

Art. Nr. 2005-001171

Gemeinde Auenstein; Gestaltungsplan "Chilenacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Juni 2005 17. Februar 2005 14. März bis 12. April 2005 28. Juni 2005 21. Juli 2005 2. August 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Kernstück des Gestaltungsplans ist die Verlängerung der Guggenbüelstrasse nach Osten. Im Weiteren wird das Gebiet erschlossen durch die bereits bestehende Panoramastrasse und die Alte Fahrstrasse bzw. den Chilenacherweg. Für die Verlängerung der Guggenbüelstrasse um ca. 47 m wurde die Strassenbreite auf 4 m festgelegt. Durch einen Fusswegbereich (Ausbau im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf eine Breite von mindestens 1 m) wird eine Verbindung für Fussgänger von der Panoramastrasse bis zur Alten Fahrstrasse gewährleistet. Baulinien werden neu entlang der Verlängerung der Guggenbüelstrasse und entlang der Panoramastrasse festgelegt. Der Baulinienabstand beträgt 4.00 m. Talseitig wird bei beiden Strassen ein Baulinienabstand für Klein- und Anbauten von 1.50 m festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Eingliederung in die Landschaft. Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers von neutralen Fachleuten ein Gutachten einholen.

Versand: 30. August 2005

-2-

Ebenso werden die Dachgestaltung, Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie die Terraingestaltung definiert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Erschliessung des Gebiets "Chilenacher" ist grundsätzlich sachgerecht. Das Erschliessungskonzept hat zur Folge, dass die Fläche östlich der geplanten Fusswegverbindung teilweise über die Alte Fahrstrasse ans übergeordnete Strassennetz angeschlossen wird. Zu beachten ist, dass die alte Fahrstrasse angesichts ihres schlecht ausgebildeten Anschlusses an die Kantonsstrasse nur beschränkt eine Mehrbeanspruchung verkraftet. Zudem schränken hohe Mauern die Sichtfreiheit ein. Eine detaillierte Prüfung der Situation hat gezeigt, dass keine sinnvolle Alternativen für eine Zufahrt über das übrige kommunale Strassennetz bestehen. Als machbare Lösung wird eine Verbesserung des bestehenden Anschlusses notwendig. Der dafür benötigte Landstreifen von ca. 5 m ist im Besitz der Gemeinde. Im Rahmen des Gestaltungsplans sind deshalb keine weiteren Massnahmen nötig. Die Baulinienabstände entsprechen im Grundsatz den Vorgaben von § 111 BauG. Der reduzierte Baulinienabstand für Klein- und Anbauten talseitig hat sich bereits im benachbarten Gebiet Guggenbüel bewährt und ist sachgerecht. Die Sondernutzungsvorschriften unterstützen die kommunalen Zielsetzungen und sind ebenfalls sachgerecht. Die Kantonsstrasse ist nur schwach belastet. Zudem liegt das Gebiet mindestens eine Bautiefe entfernt. Die rechtlichen Voraussetzungen der Umweltschutzgesetzgebung sind erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Chilenacher" der Gemeinde Auenstein vom 28. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)

-4-

 

Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: