Waldbaulinienplan Chilenacher

Linee d'arretramento dal bosco · Auenstein · Abrogato il 31 gen 2025

Documento

Numero
1998-002173
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Auenstein
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 nov 1998
In vigore dal
11 nov 1998
Abrogato
31 gen 2025

Carta

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File

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Testo

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Gemeinde Auenstein Kanton Aargau

er ;# N BL Waldbaulinienplan EC? Legende: eo 5u0 Chilenacher RS Sr Genehmigungsinhalt \ \ 3 : us = Situationsplan 1 : 1000 Baulinfan neu = £ Für Kleinbauten gilt weiterhin der reduzierte Waldabstand $ 48 Abs.1 lit.b BauG es 5 572 ee R 4 ee Bi — Baulinien aufgehoben ; ve ne % © gaea F ® SE I) 292% Orientierungsinhalt N & ee B 2322 TC SS Ä rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum \ a Si Fr a N 3 ITS Waldgrenze gemäss $ 5 Forstverordnung x ee 3 ee s a % 5 Sace Wald E Chilenacher on c NS or ee Bauzonengrenze 3 NIE. C

Vom Gemeinderat beschlossen am : 16.6.98

Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

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Genehmigung : Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den M. November ARME ! DerS reiber: A Lehr | Plan Nr. G 117 /2 Grösse: 30/96 > PORTA +PARTNER 5200 Brugg, 29.6.98 Mitarbeiter : | Bolt Gipser ANUm”. = | TEL. 056/460'97’97 | FAX. 056/460’97’00

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Beneramostrasse

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. November 1998

Art. Nr. 1998-002173

Gemeinde Auenstein; Waldbaulinienpläne "Chilenacher, Faar, Hueb"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 21. September 1998

Beschluss: 1. Die gebäudeumfahrenden Baulinien auf den Parzellen Nrn. 70, 71 und 1107 im Waldbaulinienplan "Hueb" werden nicht genehmigt. 2. Im weiteren werden die Waldbaulinienpläne "Chilenacher, Faar und Hueb" der Gemeinde Auenstein vom 16. Juni 1998 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 21. September 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5105 Auenstein  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

Aufhebung

I

aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. Januar 2025

HJAI/CBD4

Versand:

0 4. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen­ den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx

realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora­ mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998

Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau­ gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte­ ressen sind nicht betroffen.

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« 4.3.1 Waldabstand

Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli­ nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla­ nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei­ den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.

Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fepharT^igé legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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