Gestaltungsplan Weihermatt
Piano d'utilizzazione speciale · Brittnau
Documento
- Numero
- 2005-000674
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Brittnau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 18 mag 2005
- In vigore dal
- 18 mag 2005
Carta
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Testo
SNP-4274-2005-E.pdf
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Gemeinde Brittnau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Weihermatt" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften Ausschnitt Landeskarte
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1
Reproduziert mit der Bewilligung von swisstopo (JM051014) Vorprüfungsbericht vom:
9. August 2004
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
24. August
bis
22. September 2004
24. Januar 2005
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae. tiek; Zoor Der Staatsschreiber:
metron
9. August 2004 BGL/A1-11J
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 [email protected]
Auftraggeber: Ernst Hasler AG, Immobilien Daniel Hasler, Strengelbach Projektgrundlage: Architekturwahl, Birgit Wahl, Oftringen F:\DATEN\M4\41-914C\04 BER\SNV V05.DOC
Der Gemeinderat Brittnau erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Im Gebiet „Weihermatt" soll eine ganzheitliche Überbauung mit Terrassenhäusern ermöglicht werden.
Zweck
Art. 2
1 Verbindlich sind folgende Planbestandteile: -
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Situationsplan 1:500 (GP) Sondernutzungsvorschriften (SNV)
2 Der Erläuterung dienen folgende Berichte: — —
Planungsbericht Lärmgutachten zum Gestaltungsplan „Weihermatt", Grolimund & Partner AG, Aarau
Art. 3
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan entsprechend bezeichnete Gebiet nordöstlich und für die Bachöffnung des Vorstadtbaches südwestlich des Weihermattweges.
Perimeter
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und
Zonenvorschriften der Gemeinde Brittnau, insbesondere die der Zone W2A. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrechts.
Verhältnis zur Grundordnung
Bauvorschriften
Art. 5 Es dürfen keine Hauptbauten oder Teile davon über die im Plan aufgeführten
Gebäudemäntel (Mantellinien für Hauptbauten, Mantellinien für Anbauten, Höhenbegrenzungslinien) hinaus ragen ausser: a) Vordächer und Balkone, deren Ausladung die Mantellinien um maximal 50 cm überragen darf. b) Kleinere technisch bedingte Dachaufbauten.
1
Gebäudemäntel
Art. 6
1 Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 ABauV).
Geschosse
2 Die Gebäudehöhe wird auf maximal 10.00 m festgelegt.
Gebäudehöhe
3 Für Steildächer gilt eine minimale Neigung von 100. Flachdächer als Terrassen oder mit Dachbegrünung sind zulässig.
Dachgestaltung
4 Bei einer Gesamtüberbauung über den nordöstlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.45.
Ausnützung
Art. 7
1 Das umgebende Gelände ist terrassiert auszugestalten.
Terraingestaltung
2 Der nordwestliche Siedlungsrand ist als weicher Übergang auszugestalten, um eine Durchlässigkeit und Verzahnung der Kulturlandschaft und der Siedlung zu gewährleisten.
Art. 8
1 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Umgebungsgestaltung
2 Im Umgebungsplan ist unter anderem aufzuzeigen, wie der Siedlungsrand ausgestaltet wird. Zudem sind zum grössten Teil standortheimische Pflanzen zu verwenden. Neben Sträuchern sind nach Möglichkeit an den Siedlungsrändern Hochstammbäume zu pflanzen.
Art. 9 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Allgemeine Gestaltung
Art. 10
Für Neubauten ist der Minergie — Standard anzustreben.
Energie
Verkehrserschliessung und Parkierung
Art. 11
1 Der bestehende Strassenkörper (Weihermattweg) wird in seinen Abmessungen und seiner Lage auf die Länge des zu bebauenden Gebietes verlängert. An dessen Ende ist eine Fläche für das Wenden (Wendeplatz) von Fahrzeugen vorgesehen.
Erschliessung
2 Die im Plan mit Strassenlinien versehenen Strassen sind öffentlich benutzbar. Für diese Strassenflächen gilt der vorliegende Gestaltungsplan als Enteignungstitel im Sinne von § 132 Baugesetz des Kantons Aargau
Enteignung
Fussweg
2
3 Die im Plan bezeichnete Fusswegverbindung ist im Rahmen der Bebauung in einer Mindestbreite von 1.50 m zu realisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 12 1 Die Parkierung für Personenwagen und Motorräder der Bewohnerschaft
erfolgt in den Haupt- und Anbauten.
Parkierung
2 Die Ein- und Ausfahrten vom Weihermattweg zu den einzelnen Gebäuden sind im Situationsplan mit Pfeilen gekennzeichnet. Ausgenommen ist das Gebäude VI, welches direkt ab dem Weihermattweg erschlossen ist.
Ein- und Ausfahrten
3 Besucherparkplätze können in den vorgesehenen Parkbereichen oberirdisch angeordnet werden.
Besucherparkplätze
Bachöffnung Vorstadtbach
3 altri articoli
Art. 13 1 Der eingedolte Vorstadtbach ist im Freihaltebereich für die Bachöffnung
freizulegen.
Bachöffnung
2 Der Vorstadtbach ist freizulegen, sobald ein erstes Gebäude nordöstlich des Weihermattweges oder südwestlich des Freihaltebereichs für die Bachöffnung realisiert wird.
Realisierung der Bachöffnung
Art. 14
1 Im Bereich der Baulinie für Hochbauten können Hochbauten auf die Baulinie gesetzt werden.
Baulinie
2 Im Bereich der Baulinie für Klein- und Anbauten, Tiefbauten können Kleinund Anbauten sowie Tiefbauten auf die Baulinie gesetzt werden.
Klein- und Anbauten, Tiefbauten
3 Die erste Bautiefe südwestlich des Freihaltebereichs wird vom Weihermattweg mit direkten Ein- und Ausfahrten über den Vorstadtbach erschlossen.
Ein- und Ausfahrten über Vorstadtbach
Schlussbestimmungen
Art. 15 1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft.
Inkraftsetzung
2 Der vorliegende Gestaltungsplan kann genehmigt werden, wenn die Revision von Kulturlandplan und Bauzonenplan rechtskräftig abgeschlossen und der dadurch vorzunehmende Landabtausch vollzogen ist.
Nutzungsplanungsrevision
3 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Änderung
3
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
18. Mai 2005
Art. Nr. 2005-000674
Gemeinde Brittnau; Gestaltungsplan "Weihermatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
Keine Eingaben 10. August 2004 24. August – 22. September 2004 24. Januar 2005 22. März 2005 8. April 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Juni 1999. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 19. November 2004 beschlossen hat. Die Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Weihermatt" liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Bauzonenund Kulturlandplans "Weihermatt" werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan "Weihermatt" regelt die Erschliessung und die Überbauungsmöglichkeit für die unüberbaute Parzelle Nr. 962. Vorgesehen sind Terrassenhäuser, entsprechend werden Baufelder, Baulinien, Erschliessungsflächen und Sondernutzungsvorschriften festgelegt. Für die Öffnung des Vorstadtbachs wird südlich des Weihermattwegs ein entsprechender Bereich freigehalten und mit Baulinien gesichert. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über den bestehenden Weihermattweg mit Ergänzung einer WenVersand: 24. Mai 2005
-2-
deanlage am nordwestlichen Rand der Parzelle Nr. 962. Am südlichen Parzellenrand ist ein Bereich für einen öffentlichen Fussweg vom Weihermattweg zum Zelgliring vorgesehen. Der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 962 südwestlich des Weihermattwegs wird teilweise über den "Freihaltebereich für die Bachöffnung" erschlossen. Die mögliche Lage der Ein- und Ausfahrten ist im Plan bezeichnet. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan "Weihermatt" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Weihermatt" der Gemeinde Brittnau vom 24. Januar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: