Quellwasserfassungen Grossmoos, Schwarzhalde
Zone di protezione delle acque sotterranee · Villmergen
Documento
- Numero
- 030.710
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Villmergen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 10 ott 2014
- In vigore dal
- 10 ott 2014
Carta
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Testo
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11~1I * ON0141011 * r ` 01~11 KANTON AARGAU
Standortgemeinde: Villmergen
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellwasserfassungen
Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen vom 26. August 2014
1 6. Sep. 2014
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am.
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
'
10. OKT. 2014
Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen
am.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreibe
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG U\NR
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
8
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
9
Art. 6 Schlussbestimmungen
10
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2-4
Schutzzonenpläne 1:1000
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.11
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.12
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.13
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.14
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.15
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.16
Regelwerke des SVGW
1.17
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
4
1.20
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
1.21
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.22
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.23
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross der Gemeinde Villmergen ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -
Hydrogeologischer Bericht Schutzzonen für die Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross, Gemeinde Villmergen / AG von Dr. H. Jäckli, Zürich vom 28. April 1986.
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht Neubemessung der Schutzzonen für die Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross, Gemeinde Villmergen / AG des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 31. März 2014.
-
Schutzzonenpläne 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 26. August 2014.
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6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe/Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze
3.3
Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe
Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Waldwirtschaft 3.4
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.5
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.6
Nicht zugelassen sind: -
Abbau von mineralischen Rohstoffen Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen
3.7
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.8
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
7
Gewässer 3.9
An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
3.10
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
8
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten/Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flur- und Waldwege
4.3
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.4
Bestehende Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.5
Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.6
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Waldwirtschaft
4.7
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.8
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.9
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.10
Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.
5.3
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
10
Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Villmergen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Villmergen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Villmergen verfügt.
6.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Villmergen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Villmergen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung
6.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
11
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
26.8.2014, 120457 schutzzonenreglement, Lü/DF
Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross
1831
3765 3766
1834
3763 3755
659 700
Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 26. August 2014 revidiert am 24.05.2018
3769
3761
3818
1706
3764
3820 3822 3811
3631
Quellfassungen Schwarzhalde Villmergen / AG
3793 3786 3805 3632
N
3762
3630
3633 3796
Schwarzhaldehölzli
3810
Schutzzonenplan 1 : 1'000
1827
Fassung 23 3823
3795 3792
1710
3629
3804 3787 3797
3634
2905
1817
3812 3794
Buehäuli Ableitung Gros
1836
1829 1821
3754 3815
smoos
1835
3835
1708
3752
2906
2427
1818
Brunnstube 23
3803
Brunnstube 22
3798
S1
1709
3628
1711
S1
3751
S2
1826
3802
Reservoir Bergmättli BR = 1600 m3 LR = 400 m3 Wsp. = 528.00 m ü.M
3825
3817
3635
3789
1828
1822
3814
3836
3753 3828
1819 3750
Vereinigungsschacht 24
Quellfassungen Grossmoos
9 42
1747
S3
1823
3813
S3
3826
1712 3730
3831
3827 3627
3638
3717
3637
Bergmatte
1824
Fassung 22
3716
3144 3636
1841
3832
1749
1713
1825 best. Wald weg
S2
3639
3143
Kontrollschacht 26
1746
1714
Kontrollschacht 25 Grosshald
3734 3679
S3
e / Schwar
zhalde
3735
3733
Brunnstube 20/21/26
1748
3625
Fassung 26
1743
1843
yss
Fassung 20
/W
3680
3682
Cholplatz
S1
3714
ros
3640
3712
S3
3624
17 17
1720
16 17
1719
2458
3837
3552
1846
3676
1742
s
Fassung 21
3681
1744
1741
3683
3736
au ch h Bu e
1745
1718
1854
1738
3623
1740
3671
3720
1721
3553
2458
3551
3670
1739
1722
3669
1751
Bänzeloo
3641
3699
S3
1852
S2
3719
1853 1750
3684
1855
3718
3622
3555
1752
3550
3705 3559
1756 1723
3668
3711
1737
3710
3621
1753 3673 3558
244 200
3642
3698 3707
3549
1735
3620
3667
1754
3693
3694
3650
1757
3704
S3
Bürgelhölzli
1755
3709
3556
3649 3548
1758
2459
3700
350
3692 3557
S3
1736
3685
3619
3648
3547
3643
3695
1724
3702
1759
1734
2460
3566
3505
3708 3560 3618
1725
3691
3701
Zone S1 "Fassungsbereich"
3652
3562
3506
1760
1726 3686
1761
3657 3697
1861
Zone S2 "engere" Schutzzone
1727
1858
3546 3565
1762
2461
3617
Zone S3 "weitere" Schutzzone
Heinibekhölzli
2462
3561
3647 3507
1862
1728
3654 3687
3690
Brunnstube mit Fassungsstrang
1763
3644 3545
3616
120457 schutzzonenplan schwarzhalde.dsf ber / Lü
3655
3658
Aspacherhölzli
Genehmigung
mem * * Nom 0fflow KANTON AARGAU
VERSENDET AM 2 6. FEE. 2319
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Einwohnergemeinde Villmergen Schulhausstr. 17 5612 Villmergen
Aarau, 25. Februar 2019 Gemeinde Villmergen Quellwasserfassung Schwarzhalde 26 Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die Quellfassung Schwarzhalde 26 wurde neu erstellt und befindet sich neben den bisherigen Quellfassungen Schwarzhalde 20 und 21. Die Grundwasserschutzzonen mussten deshalb überprüft werden. Es musste nur die Zone Si vergrössert werden. Erwägungen Der von der Einwohnergemeinde Villmergen am 9. November 2018 eingereichte korrigierte Schutzzonenplan vom 24. Mai 2018 haben wir abschliessend geprüft und für richtig befunden. Das Schutzzonenreglement vom 26. August 2014 bleibt unverändert. . Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Villmergen die Änderung der Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann die Änderung des Schutzzonenplans gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Schwarzhalde 26 (Plan vom 24. Mai 2018) werden genehmigt.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub Sektionsleiter
Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
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Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
2 von 2
MAI AMI * *— MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
VERSENDET AM
2 0, !MV, 2014
Einschreiben Einwohnergemeinde Villmergen Schulhausstrasse 17 5612 Villmergen
19. November 2014 Gemeinde Villmergen Quellwasserfassungen "Rütenen", "Grossmoos", "Schwarzhalde", "Buechhau", "Wyssross"; Schutzzonenreglemente inkl. Plan vom 14. bzw. 31. März 2014 Genehmigung Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan für die Quellwasserfassungen Rütenen, Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross wurden durch den Gemeinderat überarbeitet, da sie nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Erwägungen Mit den beiden Prüfberichten vom 15. August 2014 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan geprüft. Gestützt auf unsere Prüfungen haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Der Gemeinderat hat im Anschluss an das rechtliche Gehör die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach können die Schutzzonenreglemente gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und treten somit in Rechtskraft. Entscheid Die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan vom 14. und 31. März 2014 für die Quellwasserfassungen Rütenen, Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross werden gestützt auf § 14 Abs. 2 EG UWR genehmigt.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub Sektionsleiter
Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione