Quellwasserfassung Buech
Zone di protezione delle acque sotterranee · Brugg
Documento
- Numero
- 022.959
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Brugg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 22 mar 2016
- In vigore dal
- 22 mar 2016
Carta
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Testo
GWSZ-022.959-E.pdf
MIM * 1141110W *r` MIM
Standortgemeinden: Villnachern, Bözberg
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT - WALD/LANDWIRTSCHAFT für die
Quellwasserfassung
Buech Eigentümer: Einwohnergemeinde Villnachern 23.09.2015
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: — 8. Qkt,..2015
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
Verfügt durch den Gemeinderat Villnach
am: 08 -02- me
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
Verfügt durch den Gemeinderat Bözberg
am:
Gemeindeammann:
-17-‘
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22.122..2o/1lb
Gemei
hreiber / -in
/?1\ Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
10
Art. 6 Schlussbestimmungen
11
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
2
Schutzzonenplan 1:1000
Schutzzonenreglement_Buech.docx
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.11
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.12
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.13
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.14
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014
1.15
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.16
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.17
Regelwerke des SVGW
1.18
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.19
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.20
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
Schutzzonenreglement_Buech.docx
4
1.21
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
1.22
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (vvww.kvu.ch)
1.23
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2011
1.24
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2012
1.25
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
1.26
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
Schutzzonenreglement_Buech.docx
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassung Buech der Gemeinde Villnachern in den Gemeinden Villnachern und Bözberg ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: Hydrogeologischer Bericht Titel von Dr. Heinrich Jäckli, Zürich, vom 01.06.1976 -
Schutzzonenausscheidung Grundwasserfassung Buech, Villnachern /AG Erläuterung zur Überprüfung der Schutzzonen, Dr. Heinrich Jäckli, Baden, vom 26.2.2014 Schutzzonenplan 1:1000 der PORTA AG vom 30.3.201
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6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze
3.3
Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung
-
Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben
-
Abstellplätze für Baumaschinen
Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.4
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.5
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.6
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.
3.7
Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.
3.8
Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.
3.9
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.10
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
3.11
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Schutzzonenreglement_Buech.docx
7 Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 3.12
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.13). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.13
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.14
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.15
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Wald- und Landwirtschaftsarbeiten
3.16
Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Waldwirtschaft
3.17
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.18
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.19
Nicht zugelassen sind: Schutzzonenreglement_Buech.docx
8 -
Abbau von mineralischen Rohstoffen
-
Deponien und Zwischenlager Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
3.20
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.21
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer
3.22
An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
3.23
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
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9
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flur- und Waldwege
4.3
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.4
Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.5
Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.6
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Waldwirtschaft
4.7
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.8
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.9
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.10
Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
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10
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.3
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
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11
Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Villnachern und Bözberg ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Villnachern und Bözberg, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Villnachern und Bözberg verfügt.
6.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Villnachern und Bözberg die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Villnachern und Bözberg verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung
6.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
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12
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Materiallager sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen Si und S2 auf geeigneten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
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Genehmigung
MAO * *` NOM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 02 [email protected] www.ag.ch/bvu
VERSENDET AM - 5. AH. 2016
A-Post Plus Einwohnergemeinde Villnachern Oberdorfstrasse 2 . 5213 Villnachern
Aarau, 4. August 2016 Gemeinde Villnachern Quellwasserfassung Buech, Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die Gemeinderäte Villnachern und Bözberg haben die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Buech überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 23. September 2015. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 8. Oktober 2015 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs haben die Gemeinderäte Villnachern und Bözberg die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Buech (Reglement und Plan vom 23. September 2015) werden genehmigt.
Freundliche Grüsse rd29 Daniel Schaub Sektionsleiter
Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
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Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler • Gemeinde Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg
2 von 2
Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione