Gestaltungsplan Obermatte

Piano d'utilizzazione speciale · Buchs (AG)

Documento

Numero
2006-001373
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Buchs (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
18 ott 2006
In vigore dal
18 ott 2006

Carta

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Testo

SNP-4003-2006-E-3.pdf

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Gemeinde Buchs/AG

Gestaltungsplan Obermatte gemäss § 21 BauG

Ortsplanung Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil: Situationsplan 1 : 500

Planungsbericht vom: 15.05.2006 Öffentliche Auflage vom 31.01.2006

Vorprüfungsbericht vom: 16.01.2006 bis 01.03.2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

10.07.2006 mi• deschreiberin :

e-

3a, Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierun srat Aarau, den Aet. lA4cebe4 Zood. Der Staatsschreiber:

Inhalt

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Zweck

Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Baufelder

Art. 5 Erschliessung, Parkierung, Wege

Art. 6 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Art. 7 Lärmschutz

Art. 8 Umgebungsgestaltung

#1192/Wa/Ca/Fü 25. 08. 2005 / rev. 19.01.06

1

Art. 1 Zweck

1Der Gestaltungsplan Obermatte soll eine Überbauung mit hohem Wohnwert und gemeinschaftlicher Erschliessung mit besonderer Rücksicht auf die Lärmexponierte Lage sicherstellen. 2Nicht störende Gewerbenutzungen gemäss § 19 Abs. 1 BNO sind zulässig.

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht, das Lärmgutachten und die Querprofile 1:500 enthalten weitere Hinweise und Informationen. Sie sind nicht verbindlicher Inhalt des Gestaltungsplanes

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Bund, Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Buchs.

Art. 4 Baufelder A - E

1 Hochbauten mit anrechenbaren Geschossflächen sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder A — E zulässig.

Geschossflächen Gebäudehöhe

2 In den einzelnen Baufeldern sind anrechenbare Geschossflächen und Gebäudehöhen wie folgt zulässig: Baufeld A

anrechenbare Geschossfläche, max. 2660 m2 2645 m2 685 m2 1615 m2 1270 m2

Gebäudehöhe max. 14 m 14m 10 m 10 m 10 m 3.5m

Total* 8875 m2 * Das Total entspricht einer Gesamtausnützung von 0.8

2

Dachgestaltung in den Baufeldern A - E

3 Über der max. zulässigen Gebäudehöhe ist ein Attikageschoss gemäss § 16a AbauV zulässig. Es sind nur Flachdächer oder Pultdächer mit max. 100 Neigung zugelassen.

Baufeld F

4 Im Baufeld F sind lediglich unbewohnte Gebäude mit nicht lärmempfindliche Räumen und Gemeinschaftsräume zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt max. 3.5 m und die Firsthöhe max. 4.5 m Die Geschossflächen zählen nicht zur Ausnützung.

Unterstände

5 Wo es im Situationsplan bezeichnet ist, sind ausserhalb der Baufelder Velounterstände und überdeckte Spiel- und Aufenthaltsbereiche zulässig

6 altri articoli

Art. 5 Zufahrt

1 Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt via die Gemeindestrassen Obermattweg und Suhrenmattweg/ Pilatusstrasse (Rohr) über die im Situationsplan bezeichneten Zufahrten.

Parkierung

2 Mit Ausnahme von Besucherparkplätzen sind sämtliche Pflichtparkplätze in unterirdischen Garagen unterzubringen. Der ausserhalb der Baufelder dafür zulässige Bereich ist im Situationsplan bezeichnet.

Besucherparkplätze

3 Parkplätze für Besucher sind oberirdisch, entsprechend der Festlegung im Situationsplan anzuordnen.

Fuss- und Radwege

4 Wo es im Situationsplan bezeichnet ist, sind Fuss- und Radwege zu erstellen. Deren Breite, Linienführung und Detailgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Sie sind so zu gestalten, dass sie auch als Notzufahren für Zubringerdienst und Feuerwehr dienen.

Bestehende Werkleitungen

5 Für die im Situationsplan eingezeichneten Wasser- und Kanalisationsleitungen wird ohne Grundbucheintrag und entschädigungslos das Durchleitungsrecht gewährt. Müssen diese im Rahmen der Realisierung der Überbauung verlegt werden, hat dies auf Kosten der Baugesuchsteller zu erfolgen.

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Art. 6 Gestaltung der Bauten

und Anlagen

1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Landschaftsbild entsteht. 2 Insbesondere sind folgende Anforderungen zu erfüllen. -Gute architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume. -Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung unweitfreundlicher Heizungssysteme, gemeinsame Entsorgungseinrichtungen. -Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. - Behindertengerechtes Bauen.

Art. 7 Lärmschutz

1 Die Summe aller Dämpfungen muss, bezogen auf den Quellenwert (Lr, e) der Bahnlinie Aarau-Lenzburg, mindestens 29 dB(A), bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K110, T5, mindestens 27 dB(A), betragen. 2 Bei lärmempfindlichen Räumen mit mehreren Fenstern müssen die Anforderungen nach Abs. 1 mindestens vor einem Fenster erfüllt sein. 3 Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren ein Zimmer pro Wohnung, gesamthaft maximal 10 Zimmer, von der Einhaltung der Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 ausnehmen (Anwendung der Ausnahmen für kleine Teile, gemäss Art. 30 LSV). Die Anforderungen an Baubewilligungen in Lärmbelasteten Gebieten gemäss Art. 22 USG und 31 LSV sind zu beachten. 4 Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen.

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Art. 8 Umgebungsgestaltung

um Baubewilligungsverfahren ist ein detaillierter Umgebungsplan für das ganze Areal einzureichen. Für die Beurteilung der Umgebungsgestaltung (Übereinstimmung mit Art. 6. Abs. 2) kann der Gemeinderat externe Fachleute beiziehen.

2 Entlang des Suhrenmattweges und im Bereich der Besucherparkplätze sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.

Art. 9 Altlasten,

Archäologische Fundstellen

1. Die Standortbelastung und Überbaubarkeit nach Art. 3 AltLastenverordnung (AltIV. SR 814.680) ist anhand einer Voruntersuchung (Art. 7 AltIV) zu prüfen. 2. Das Gestaltungsplan-Areal liegt möglicherweise im Bereich einer Archäologischen Fundstelle. Spätestens während des Baubewilligungsverfahrens sind in Absprache mit der KantonsArchäologie in Brugg Sonderschnitte zu initiieren.

Art. 10

Inkrafttreten Genehmi- 1. Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regung gierungsrat in Kraft. 2. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

18. Oktober 2006

Art. Nr. 2006-001373

Gemeinde Buchs; Gestaltungsplan "Obermatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht, da keine Eingaben 16. Januar 2006 31. Januar bis 1. März 2006 10. Juli 2006 18. Juli 2006 14. August 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997, die vom Grossen Rat am 6. März 2001 genehmigt worden ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Obermatte" (Parzelle 64) ist gemäss rechtskräftigem Bauzonen- und Kulturlandplan der Wohn- und Gewerbezone WGc mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die 1.2 ha grosse, unüberbaute Fläche grenzt im Norden an die Aaretalstrasse K 110, T5, im Süden an die SBB-Linie Aarau-Rupperswil und die Wohnzone WB, im Westen ebenfalls an die Zone WB. Der Gestaltungsplan soll eine Überbauung mit hohem Wohnwert sicherstellen, unter besonderer Berücksichtigung der lärmexponierten Lage und der angrenzenden, vorwiegend mit Einfamilienhäusern überbauten Wohnzonen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans mit Sondernutzungsvorschriften.

Versand: 24. Oktober 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das gewählte Konzept einer kammartigen Überbauung mit reduziertem Bauvolumen im Süden und einem hohen Lärmriegel im Norden berücksichtigt die bestehende Überbauung, Lärmquellen und die dreieckförmige Parzellenform. 4.3

Abweichung gegenüber Grundnutzung

Der Gestaltungsplan weicht insbesondere bezüglich der Gebäudehöhe (14 m statt 11 m) und der Ausnützungsziffer (0.8 statt 0.7) von der Grundnutzung gemäss § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ab. Die Abweichungen sind begründet durch das siedlungsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 21 Abs. 2 BauG) und liegen im Rahmen des Zulässigen gemäss § 3 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV). 4.4

Erschliessung

Die Erschliessung erfolgt über den Obermattweg zur K 469 und über den Suhrenmattweg/Pilatusstrasse zur K 244 (Art. 5 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). Die Parkierung ist unterirdisch vorgesehen, mit Ausnahme der Besucherparkplätze. Die Baufelder A und B werden über einen Fuss- und Radweg erschlossen, der innerhalb der rechtskräftigen Baulinie der Kantonsstrasse K 110, T5, liegt. Grundsätzlich sind innerhalb der Baulinien keine Bauten zulässig. Im Bereich des Gestaltungsplans bestehen jedoch keine Freihalteinteressen für allfällige Erweiterungen der T5. So ist im westlich angrenzenden Gebiet die rechtskräftige Baulinie entlang der T5 mit wesentlich geringerem Abstand zur Strassenparzelle festgelegt. Eine Fuss- und Radwegverbindung für die Erschliessung der Baufelder A und B ist daher vertretbar. Im Gestaltungsplan wird eine entsprechende Baulinie für Fuss- und Radweg festgelegt. Die Hochbauten und die Tiefgarage überschreiten die rechtskräftige Baulinie jedoch nicht. 4.5

Lärmschutz

Der Lärmnachweis zeigt, dass die massgebenden Planungswerte grossmehrheitlich eingehalten werden können. Die Anforderungen des Lärmschutzes gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) sind mit Art. 7 SNV in der Sache erfüllt. 4.6

Archäologische Fundstellen

Das Gestaltungsplan-Areal "Obermatte" liegt möglicherweise im Bereich einer archäologischen Fundstelle. Im Baubewilligungsverfahren sind archäologische Sondierschnitte zu initiieren. Damit wird ermöglicht, archäologische Gegebenheiten zu erkennen und rechtzeitig archäologische Massnahmen (Rettungsgrabung) zu treffen.

-3-

4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Obermatte" der Gemeinde Buchs vom 10. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

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  

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: