Erschliessungsplan Langmatt - In der Matt

Piano d'utilizzazione speciale · Bergdietikon

Documento

Numero
2002-001740
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Bergdietikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 nov 2002
In vigore dal
13 nov 2002

Carta

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File

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Testo

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GEMEINDE BERGDIETIKON

KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN Ablelung Raumentwicklung "LANGMATT - IN DER MATT"

Gem. Paragraph 17 BauG

Situation 1:500

Weitere Bestandteile:

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3n

1]

(MIT!

Plon-Nr .:

09-371-1

Ver fosser:

Ing.- und Planungsbüro Senn

5415 Obersiggenthal Tel. 056 / 282 31 53

9. 2001 84 x 120

Ersetzt Plon vom

6.2001

Entwurf: Geprüft:

keine Eingaben

9. Oktober 2001 29. Oktober 2001 vis: 28. November 2001

Mitwirkungsber icht vom:

Vorprüfungsber icht vom:

Dffent liche Auf loge vom:

Beschlossen vom Gemeinderot om: 26. August 2002

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 13. Novembeiı 2002

Der Staajgschreiber:

/ E

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigungsvermerk:

a —

——_ 7 >

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien rot Strossenlinien (Enteignungsrecht, Poragraph 132 BauG) violett Waldbaulinie z hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A000 N NL az grün Bereich für Hochwasser -Objektschutz: Dammkronenhöhe 1 m > rot / gelb Die verkehrstechnische Erschliessung der Porzellen Nrn. 1511

hot auf die Wiesentalstrosse und diejenige der Parzelle Nr. 1597 auf die Zufohrtsstrasse zur Gewerbezone"Langmatt" zu erfolgen (Erschliessungspfeile).

Bei einer Arealüberbauung, die beide Parzellen umfasst, hat die

Verkehrserschliessung ouf die Wiesentolstrosse zu erfolgen.

2. Orientierungsinhalt

Ken blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum grau bestehende Strassen / Wege dunkelgrau bestehende Gehwege hellgelb Quartiererschliessungsstrasse ES Em violett Gehwege / Fusswege BEE grün Wald blau Gewässer LCIZ2 rot/schworz Trassee der Westumfahrung Dietikon gem. dem kant. Richtplan —_M_.. schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenplan -—— braun Ein- und Ausfahrtsbeschrönkungen ooo00 Schwarz Perimeter des Erschliessungsplones

25] RIB - STRATIS |

DEE nanet

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. November 2002

Art. Nr. 2002-001740

Gemeinde Bergdietikon; Erschliessungsplan "Langmatt - In der Matt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

26. August 2002 9. Oktober 2001 29. Oktober – 28. November 2001 26. August 2002 30. September 2002 21. Oktober 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung vom 9. Juni 1998. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gewerbezone im Gebiet Langmatt liegt an der Reppisch. Sie umfasst ca. 0,6 ha. Sie ist teilweise überbaut, jedoch nicht mit den anderen Bauzonen der Gemeinde verbunden. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird die Erschliessung, die aufgrund der isolierten Lage der Gewerbezone zum Teil über Kulturland führt, sichergestellt. Der vorhergesehene Ausbau der heutigen Erschliessungsstrasse besteht in einer geringfügigen Verbreiterung und der Schaffung einer weiteren Ausweichstelle. Im Norden und Osten der Gewerbezone werden Bereiche für den Hochwasser- und Objektschutz ausgeschieden. Gleichzeitig zeigt der Erschliessungsplan mittels Pfeildarstellungen auf, wie die Erschliessung der südlich gelegenen W2-Zone im Gebiet Roosmatt vorzusehen ist. Die definitive Festlegung der Feinerschliessung ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: − Erschliessungsplan 1:500

Versand:

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Erschliessungsplan ‘Langmatt – In der Matt‘ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Die Erschliessung der vom übrigen Baugebiet isolierten Gewerbezone im Gebiet Langmatt wird mittels der Festlegung von Strassenlinien im Bereich der bestehenden Verbindungsstrasse sichergestellt. Die vorgesehene Strassenbreite beträgt 4 m, im Kreuzungsbereich maximal 6 m. Diese Festlegungen stellen eine den Verhältnissen angepasste Erschliessung der Gewerbezone sicher. Die Beanspruchung des Kulturlandes bleibt auf das notwendige Minimum beschränkt. Die Wiesentalstrasse im Gebiet Roosmatt weist im Endausbau eine maximale Breite von 5 m auf. Die geplante Erschliessung der W2-Zone wird mittels Pfeildarstellungen festgelegt; damit wird aufgezeigt, wie die Feinerschliessung bei der künftigen Überbauung in diesem Gebiet zu erfolgen hat. Im Orientierungsinhalt ist das Trassee der im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommenen Umfahrung von Bergdietikon dargestellt. Durch die Festlegungen im vorliegenden Erschliessungsplan wird dieser Richtplaneintrag nicht beeinträchtigt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Langmatt - In der Matt" der Gemeinde Bergdietikon vom 26. August 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 8962 Bergdietikon  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: