Gestaltungsplan Wiesental

Piano d'utilizzazione speciale · Bergdietikon

Documento

Numero
2008-000158
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Bergdietikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 feb 2008
In vigore dal
13 feb 2008

Carta

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SNP-4023-2008-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4023-2008-E.pdf

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AZ 1-e..13(tActi Zoot Der S atsschreiber:

/ •

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Kanton Aargau / Gemeinde Bergdietikon

Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Wiesental" Gemäss § 21 BauG

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 19. 09. 2007 Öffentliche Auflage vom: 22. 10. 2007

bis: 23.11.2007

Beschlossen vom Gemeinderat am: 10. 12. 2007 Der Gemeindeammann: (j y\yx j\y

Der Gemei deschreiber:

u L)

Stand: Oktober 2007 09/438 — R. Costamagna

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch

T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003

Co

Inhaltsverzeichnis Seite

Ingress

1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe

1

Art. 2 Grundlage / Zweck

1

Art. 3 Pläne / Sondernutzungsvorschriften

1

Art. 4 Inhalt und Wirkung

2

Art. 5 Stellung zur Bauordnung

2

II.

BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 6 Baubereich „Nord"

2

Art. 7 Baubereich „Mitte"

2

Art. 8 Baubereich „Süd"

2

Art. 9 Erschliessung / Parkierung

3

Art. 10 Entsorgungsplatz

4

Art. 11 Oekologische Ausgleichsflächen / Hochwasserschutz

4

Art. 12 Halböffentliche Aussenräume

5

20 altri articoli

Art. 13 Entwässerung

5

III.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 14 Abweichungen

5

Art. 15 Inkrafttreten

5

Art. 16 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

5

Gestaltungsplan „Wiesental" Sondernutzungsvorschriften

Ingress Der Gemeinderat Bergdietikon erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon (BNO) vom 24. November 1997 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

1.

Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Grundlage / Zweck Der Gestaltungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung und Nutzung der Bauzone „Wiesental" (WG-W) dar und soll eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen. 1

Art. 2 Bestandteile

1

-

Art. 3

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Gestaltungsplan „Wiesental"; Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

- 1-

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon vom 24. November 1997 sowie die Teiländerung derselben vom 30. August 2006.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungssowie die Umweltschutzgesetzgebung. 1

II.

Art. 6 BAU-, GESTALTUNGS- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN

Bau- und Nutzungsbereich „Nord" Bestehende Bauten und Anlagen sowie nach Teilabbrüchen im entsprechenden Volumen neu erstellte Bauten im Baubereich „Nord" dürfen im Ausmass ihres zur Zeit der lnkrafttretung des Gestaltungsplanes bestehenden Volumens für mässig 1

störende gewerbliche Nutzungen, Büros, Dienstleistungen und Wohnen genutzt bzw. umgenutzt werden. Vorbehalten bleiben die gesundheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften. 2 Die Erstellung von Neubauten, die über das Mass einer Klein- oder Anbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV hinausgehen, ist nicht zulässig. Ausgenommen hier-

von sind die in Art. 9 Abs 4 aufgeführten Bauten. Bei Totalabbruch der bestehenden Bauten ist der Gestaltungsplan entsprechend den dannzumaligen Nutzungsabsichten anzupassen.

3

4

Das Baufeld für Erschliessungsanlagen und Balkone dient der Erstellung von

entsprechenden Bauteilen.

Art. 7 Bau- und Nutzungsbereich „Mitte"

Die bestehenden Bauten und Anlagen im Baubereich „Mitte" können für mässig störende gewerbliche Nutzungen, Büros, Dienstleistungen und Wohnen genutzt bzw. umgenutzt werden.

-2-

Die bestehenden Hauptbauten können massvoll erweitert werden, sofern deren ursprüngliches Erscheinungsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Erstellung 2

von zusätzlichen Hauptbauten im Bereich „Mitte" ist nicht gestattet. Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten ist unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 ABauV und der in diesem Bereich festgelegten Gewässerabstands- und Waldbaulinien freigestellt. 4

Bei Abbruch einer oder beider bestehender Bauten kann ein Neubau bei jeweils

gleichem Volumen erstellt werden. Bezüglich der weiteren Grundmasse gelten die Zonenvorschriften der Wohnzone W3 gem. § 5 BNO. 5 Das Baufeld für Erschliessungsanlagen und Balkone dient der Erstellung von entsprechenden Bauteilen.

Art. 8 Bau- und Nutzungsbereich „Süd"

Der Baubereich „Süd" ist für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser mit max. 4 Wohnungseinheiten bestimmt. Nicht störende gewerbliche Nutzungen, Büros sowie Dienstleistungen sind zugelassen. 2 Bezüglich der einzuhaltenden Grundmasse gelten grundsätzlich die kommunalen Zonenvorschriften der Wohnzone W2 gern. §5 BNO. Die Gebäudelänge ist freige-

stellt; ein Mehrlängenzuschlag entfällt. Arealüberbauungen gemäss § 36 BNO sind nach Vorliegen der entsprechenden Flächenvoraussetzung für die Wohnzone W2 möglich. Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV ist unter Berücksichtigung der in diesem Bau- und Nutzungsbereich festgelegten Gewässerabstands- und Waldbaulinien freigestellt. 4

Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge im Waldabstandsbereich ist

innerhalb der Fläche des Bau- und Nutzungsbereiches „Süd" gestattet.

Art. 9 Erschliessung / Parkierung

Die verkehrstechnische Erschliessung der Bau- und Nutzungsbereiche „Nord", „Mitte" und „Süd" erfolgt ausschliesslich über die Reppischbrücke bzw. die Wiesentalstrasse. Die der Erschliessung der drei Bau- und Nutzungsbereichen dienende Zufahrt muss die Anforderungen gemäss „AVA Richtlinie 6.6, Zufahrt der Feuerwehr, 2

-3-

Kommandoakten Führung vom 29. 7. 2003 "erfüllen und ist mit einer Beleuchtung zu versehen. 3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen müssen Wendemöglichkeiten sichergestellt werden. Der Kehrplatz A hat den Anforderungen an das Wenden von

Fahrzeugen der öffentlichen Dienste wie Feuerwehr, Kehrichtabfuhr usw. zu genügen. 4

Der im Gestaltungsplan ausgewiesene Parkierungsbereich dient der Anlage von

Parkplätzen für die Nutzungen in den Bau- und Nutzungsbereichen. Die Erstellung von eingeschossigen Garagenbauten ist zulässig. 5

Die notwendige Anzahl der Abstellplätze bemisst sich nach § 25 ABauV. In den

Bereichen für Besucherparkplätze sind entsprechende Abstellplätze in genügender Anzahl zu erstellen; die Flächen sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten.

Art. 10 Entsorgungsplatz

Die Abfallentsorgung für die drei Bau- und Nutzungsbereiche ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu konzentrieren.

Art. 11 Oekologische Ausgleichsflächen / Hochwasserschutz

Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen ökologischen Ausgleichsflächen sind soweit sie nicht dem Bachraum zugeschlagen werden - naturnah zu gestalten. Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen einzubringen. Die Flächen dürfen im Grundsatz nicht bebaut werden. Ausgenommen hiervon sind Bauten und Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV. Geringfügige Terrainveränderungen im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung von Bauten und Anlagen im Bau- und Nutzungsbereich „Süd" sind unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes gestattet. 2

Bezüglich des Hochwasserschutzes sind auf dem Areal die Einzelmassnahmen

gemäss dem Wasserbauprojekt „Hochwassersicherheit Reppisch" umzusetzen. Im Rahmen des Baugesuches ist ein entsprechender Umgebungsplan vorzulegen. 3

-4 -

Art. 12 Halböffentliche Aussenräume

1

Auf dem im Gestaltungsplan ausgewiesenen halböffentlichen Aussenraum sind

der Bewohnerschaft dienende Spiel-, Freizeit- und Erholungsanlagen zu erstellen. Diese Flächen sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und dürfen nicht grossflächig versiegelt werden. 2

Art. 13 Entwässerung

1

Die Schmutzwasserleitungen (Trennsystem) sind an die bestehende Kanalisation

anzuschliessen. Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann, mit Bewilligung der kantonalen Behörde in die Reppisch einzuleiten. Nach Möglichkeit sind Rückhalte2

massnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

III.

Art. 14 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

1

Art. 15 Inkrafttreten

1

Art. 16

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes 1

Die Abänderung bzw. die Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des

gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.

-5-

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. Februar 2008

Nr. 2008-000158

Gemeinde Bergdietikon; Gestaltungsplan "Wiesental"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Dezember 2007 19. November 2007 22. Oktober bis 23. November 2007 10. Dezember 2007 14. Dezember 2007 20. Januar 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 6. September 2006. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Areal der ehemaligen Wollgarnspinnerei im Gebiet Wiesental wurde 2006 von der Industrie- in eine Wohn-/Gewerbezone mit Gestaltungsplanpflicht umgezont. Der nun vorliegende Gestaltungsplan hat zum Ziel, optimale Rahmenbedingungen für die vorgesehene Umnutzung des Areals zu schaffen. Ein Teil der bestehenden Gebäude soll erhalten bleiben. Im südlichen Teil sind einstöckige Reiheneinfamilienhäuser vorgesehen. Die Erschliessung erfolgt wie bis anhin über die Reppischbrücke im Nordwesten des Areals. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Wiesental", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Versand: 21. Februar 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan "Wiesental" sind sachgerecht. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für die den örtlichen Verhältnissen angepasste Umnutzung beziehungsweise Überbauung dar. 4.2.1 Ortsbild Die Überlagerung des Grundstücks mit drei Baufeldern unterschiedlicher Ausprägung ist sachgerecht. Auf dem Grundstück befindet sich nebst den bereits umgenutzten Gebäuden der ehemaligen Wollgarnspinnerei eine Fabrikantenvilla mit Annexbau (Pferdestallung). Die Villa steht nicht unter kommunalem Schutz und ist nicht in das Kurzinventar der Kantonalen Denkmalpflege aufgenommen worden. Das gut erhaltene Ensemble prägt das Areal durch seine zentrale Stellung und seine markante Erscheinung. Die Erhaltung wertet die Qualität der Erneuerung wesentlich auf. Beim Baufeld "Süd" handelt es sich um ein ebenes Gelände entlang der Reppisch. Mit der Reduktion auf maximal vier Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern werden die Bebauungsmöglichkeiten im vorliegenden Gestaltungsplan richtigerweise begrenzt. Die Regelung, die vorgesehenen Baukörper niedrig zu halten, ist lagegerecht. 4.2.2 Erschliessung Im Planungsbericht legt die Gemeinde dar, dass die Zufahrt über die Brücke im nördlichen Teil des Areals eine hinreichende Erschliessung gemäss § 32 BauG für das ganze Gestaltungsplangebiet darstellt. Eine alternative Erschliessungsmöglichkeit besteht nicht. Der Beurteilung der Gemeinde kann gefolgt werden. 4.2.3 Baulinien Solange die Gebäude in den Nutzungsbereichen "Nord" und "Mitte" bestehen, geniessen sie Besitzstandsschutz. Die Festlegung einer Baulinie für Neubauten im Unterabstand zum Wald beziehungsweise zum Gewässer wird im Planungsbericht nachvollziehbar begründet. § 6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) regelt, dass der Gestaltungsplan im Fall eines Totalabbruchs der Bauten im nördlichen Teil in diesem Bereich zu überarbeiten ist. Die Abstandsfragen wären dabei neu zu prüfen. Der hier getroffenen Lösung ist aus forstlicher und planungsrechtlicher Sicht nichts entgegenzusetzen.

-3-

4.2.4 Hochwassersituation Der Perimeter des Gestaltungsplans "Wiesental" grenzt auf der Westseite direkt an die Reppisch. Für die Reppisch besteht ein Hochwasserschutzprojekt. Der Schutzdamm zwischen der Südspitze und dem bestehenden Gebäude im Norden wurde bereits realisiert. Die vollständige Hochwassersicherheit wird mit der Eliminierung des Wehrs und dem Bau einer Blockrampe bei der Abzweigung des ehemaligen Wasserwerkkanals erreicht. Das Thema Hochwasserschutz und Gewässerabstand wird im Planungsbericht der Gemeinde ausreichend behandelt. Die Hochwasserschutzmassnahmen und die Lage der gewässerseitigen Baulinie sind mit der zuständigen kantonalen Fachstelle abgesprochen worden und genügen aus fachlicher Sicht den Anforderungen eines ausreichenden Schutzes. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wiesental" der Gemeinde Bergdietikon vom 10. Dezember 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: