Erschliessungsplan Stickiweg

Piano d'utilizzazione speciale · Fahrwangen

Documento

Numero
2003-001490
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Fahrwangen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 ott 2003
In vigore dal
15 ott 2003

Carta

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File

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Testo

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GEMEINDE FAHRWANGEN KANTON AARGAU

Erschliessungsplan "Stickiweg"

Baudepartement Kanton Aargau

gemäss $ 17 BauG Abteilung Raumentwicklung

Situationsplan 1: 399 Genehmigungsexemplar

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Technischer Bericht

1a / 1580 m?

NG2

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N

1251

N \ REN IRRE N Flury Ingenieurunternehmung AG Grösse Plan Nr. Dipli. I i ETH/SIA Pat. Ss Send 126/50 5615 002 N 5734 Rei m, 2 . Be 9E3aE Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan a Telefax 0624765 #0 82 | Nr.: 5615 002.11 vom: Sept. 01 | Nr.: vom:

Mitwirkungsbericht vom: 28. Oktober 2002

Vorprüfungsbericht vom: 22. März 2002

Oeffentliche Auflage vom: 06.Mai 2002 bis: 05. Juni 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. Oktober 20

Der Gemeindeammann: — , a eindeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den AS. Oktobeı 2003

NGS

702 Y

2 NEN Ausweichstelle

Ausweichstelle 8.50 6.90m N]

ET „8.20m? Ausweichstelle

Fl

3.20m Ausweichstelle

ix 6.90m” Ausweichstelle _

Legende zum Erschliessungsplan

1: Genehmigungsinhalt ( Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt.)

©80000090008 grau Perimeter rot Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach Sıs2 BauG) en ea schwarz Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B B/A und Knotensichtweite A. iz hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der

Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

2. Orientierungsinhalt

gelb Erschliessungsstrasse ES dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan bestehende Signalisation

Zukünftige Erschliessung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

15. Oktober 2003

Art. Nr. 2003-001490

Gemeinde Fahrwangen; Erschliessungsplan "Stickiweg"; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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28. Oktober 2002 22. März 2002 6. Mai 2002  5. Juni 2002 28. Oktober 2002 17. Dezember 2002 2. Dezember 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde gegen den Ausbau des Stickiwegs, wie ihn die Gemeinde vorsieht, eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 1998 festgehalten, dass das Baugebiet im Bereich des Einzuggebiets des Stickiwegs verkehrsmässig als nicht genügend erschlossen gilt. Private Bauherren beabsichtigen nun weitere Parzellen zu erschliessen. Die Erschliessung der Baulandreserven im Einzugsbereich des Stickiwegs soll mit einem Erschliessungsplan, der Ausweichstellen und weitere Massnahmen vorsieht, sichergestellt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 21.10.2003

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die ungenügende geometrische Situation der Einmündung in die K 252 wird mit dem vorgesehenen Ausbau verbessert. Der Grundbegegnungsfall der Zufahrtsstrasse (PW/PW) ist durch die vorgesehenen Ausweichstellen und deren Abstände untereinander abgedeckt. Die Elemente zur Sicherstellung einer genügenden Erschliessung sind ausreichend und rechtmässig. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Stickiweg der Gemeinde Fahrwangen vom 28. Oktober 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5615 Fahrwangen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: