Kulturlandplan Erweiterung Substanzschutz Rüstenschwil

Piano d'utilizzazione · Auw

Documento

Numero
2011-000721
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Auw
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 mag 2011
In vigore dal
11 mag 2011

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

11. Mai 2011

Nr. 2011-000721

Gemeinde Auw; Kulturlandplanänderung "Erweiterung Substanzschutz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeindrats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. Januar 2011 8. März 2011 bis 6. April 2011 21. Februar 2011 20. April 2011 7. April 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Der Gemeinderat hat vorliegend das vereinfachte Verfahren nach § 25 Abs. 3 lit. b BauG angewendet. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Kulturlandplan 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Im Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege ist eine Liegenschaft im Dorfteil "Rüstenschwil" in Auw mit Baujahr 1848 als Nummer 925 aufgenommen. Es handelt sich um einen zeittypischen, schindelverschalten Freiämter Ständerbau. Im Gegensatz zu zwei gleichwertigen Bauten in "Rüstenschwil" wurde beim erwähnten Bau nur das Wohnhaus, nicht aber der Schopfanbau (Quergiebel) unter kommunalen Substanzschutz gestellt. Dies wird nun mit der vorliegenden Anpassung des Kulturlandplans nachgeholt.

Versand: 16. Mai 2011

-2-

2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 26. Januar 2011 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Teiländerung Kulturlandplan Das Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege wurde in den 90er Jahren erstellt und im Jahr 2000 abgeschlossen. Die fragliche Liegenschaft in "Rüstenschwil", mit Baujahr 1848, wurde im Kurzinventar unter der Inventarnummer 925 aufgenommen. Das Gebäude wird in der Würdigung (1999) beschrieben als "ein im Wesentlichen intakt erhaltener, schindelverschalter Freiämter Ständerbau in zeittypischer biedermeierlicher Gestalt, dessen auffallendste Züge die strenge Axialität der Fensteranordnung und die zurückhaltende, fast nüchterne Gesamterscheinung sind. Kennzeichen für diesen Haustypus um die Mitte des 19. Jahrhunderts ist auch der rückwärtig unter einem Quergiebel angeschobene Schopfanbau mit Schweineställen im Sockelbereich". In "Rüstenschwil" finden sich zwei weitere um 1850 erstelle Freiämterhäuser mit praktisch identischer Gliederung (Kurzinventarobjekte Nummer 926 und 928). Im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung im Jahr 2002 wurden die drei Objekte 925, 926 und 928 unter Substanzschutz gestellt. In Abweichung von den beiden Objekten 926 und 928 wurde allerdings beim Objekt 925 nur das Wohnhaus als Substanzschutzobjekt vermerkt. Der Schopfanbau wurde aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht berücksichtigt. Die Unterschutzstellung ist in der Sache nachvollziehbar. 3.1.4 Verfahren Die Nichtaufnahme des Schopfanbaus kann damit erklärt werden, dass bereits im Kurzinventar eine Planunterlage verwendet wurde, in welcher die Liegenschaft offensichtlich ungenau eingetragen ist. Der alte Schopfanbau wird hier zusammen mit jüngeren Anbauten (weiterer Schweinestall und Garage) als ein grösserer Baukörper dargestellt. Der Schopfanbau selber war damit nicht mehr erkennbar und der Schutzumfang beschränkte sich fälschlicherweise auf das leicht abgesetzte Wohnhaus. Diese nicht korrekte Grundlage wurde offensichtlich bei der damaligen Revision der Nutzungsplanung verwendet. Aufgrund dieser Sachlage ist die Nichtunterschutzstellung des Anbaus beim Objekt 925 im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision als offenkundiges Versehen zu beurteilen. Für die nachträgliche Unterschutzstellung hat der Gemeinderat daher das vereinfachte Verfahren gemäss § 25 Abs. 3 lit. b BauG angewendet.

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3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Kulturlandplanänderung "Erweiterung Substanzschutz" der Gemeinde Auw vom 21. Februar 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bergstrasse 2, Postfach 90, 5644 Auw  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: