Quartierplan "Grund", Meistersrüte, Bezirk Appenzell
Piano d'utilizzazione speciale · Appenzello Interno
Documento
- Numero
- 2017/1055
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Cantone
- Appenzello Interno
- Livello
- Distretto
- Autorità
- Bezirksverwaltung
- Approvato da
- Standeskommission
- Adottato
- 16 nov 2016
- Approvato
- 24 ott 2017
- In vigore dal
- 24 ott 2017
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Appenzello Interno con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
QP-Grund-Plan-Reglement-2017-1055.pdfApri in una nuova scheda
Testo
QP-Grund-Plan-Reglement-2017-1055.pdf
Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.
Bezirk Appenzell
M 1.1000 Quartierplan Grund,
15. November 2016 Meistersrüte
Vorprüfung durch die Standeskommission am 16. September 2015
Di irkssekretär
Dem fakultativen Referendum unterstellt: 24. August 2017
‚’ Von der Standeskommission genehmigtam 7.4, 70, 2877 Der regieren (andammann Der Ratschreiber
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
B A A T0712224343|F071222 2609 St r itt m atte r P amemer AG www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
477\010\400\zb\QP_Meistersrüte_161122.dwg, Mer-Sv-om
Reglement
l. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zweck
Art. 11 ' Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:1’000, dem nachfolgenden
Reglement und dem Planungsbericht. ” Diein der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd.
Architektonische Gestaltung
Art. 12
Der Quartierplan bezweckt namentlich: a) die zweckmässige Erschliessung des Planungsgebietes;
Dachgestaltung
b) die Regelung einer quartiers- und landschaftsverträglichen Bebauung; Art.13 Mehrausnützung UR Erschliessung
Art. 3
Zufahrtsstrasse " Im bezeichneten Bereich ist durch die Grundeigentümerschaft eine Zufahrtsstrasse nach den bewilligten Plänen des Bezirks, zu erstellen. Projektbedingte Abweichun- Art.14 Siedlungsentwässerung
Art. 4 Bereich für Ausbau
Wendeplatz
Art. 5 Ausbau Weesenstrasse
il. Bebauung
Art. 6 Bereich A undB
Art. 7 Messweise
Art. 8 Baulinie für Bauten
Art. 9 Mindestabstand für Anla-
gen und Lebhäge
Art. 10 Grosser Grenzabstand
gen von maximal 0.25 m vom Bereich sind im Rahmen des Strassenprojekts zulässig. Der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Strasse richtet sich nach dem Erschliessungsprojekt.
® Die Strasse (vgl. Hinweispfeil) ist nur soweit auszubauen, wie sie dem Geltungsbe-
" Die Bauten müssen sich bezüglich Gestaltung, Material und Form gut ins Quartierund Landschaftsbild einfügen. Sie sind grundsätzlich auf einfachen geometrischen Grundformen, am Rechteck orientiert, zu entwickeln.
® Für die Fassaden und Dachgestaltung sind glänzende Materialien und grelle, grossflächig eingesetzte Farben zu vermeiden.
Für Hauptbauten sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20° und 45° zulässig. Diese sind mit roten, rotbraunen oder braunen Tonziegeln einzudecken.
Mit dem Quartierplan wird eine Mehrausnützung von 20 % auf die Geschossflächenziffer gewährt. Bei Inanspruchnahme dieser Mehrausnützung hat der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen, dass der Anteil der Hauptnutzfläche (HNF) nicht mehr als 2/3 beträgt.
"Die Erschliessungskosten für die Erstellung der Meteor- und Schmutzwasserleitungen sind gemäss den Perimeterberechnungen des kantonalen Amtes für Umwelt vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2318 zu übernehmen.
® Die Kosten für die Umlegung der bestehenden Schmutzwasserleitung innerhalb der Parzelle Nr. 778 werden vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2318 getragen.
reich dient.
3 Der Strassenraum ist verkehrsberuhigt, nach den Grundsätzen einer Begegnungs-
zone, zu gestalten. IV. Umgebung
' Der bestehende Wendeplatz ist im bezeichneten Bereich auszubauen. Projektbe- Art.15 Allgemeine
dingte Abweichungen von 0.25 m sind zulässig. ” Der Ausbau ist durch die Grundeigentümerschaft nach den bewilligten Plänen des Bezirks vorzunehmen.
Der bezeichnete Streifen ist für den Ausbau der Weesenstrasse freizuhalten und unentgeltlich dem Bezirk abzutreten.
Umgebungsgestaltung
2 altri articoli
Art. 16 1
Die Bereiche A und B dienen der groben Einteilung der vorgesehenen Wohneinheiten.
® Fürdie Bereiche gelten folgende Regelungen:
a) Im Bereich A1-A9 ist jeweils mindestens eine Wohneinheit zu erstellen;
b) Im Bereich B sind mindestens zwei Wohneinheiten zu erstellen.
Terraingestaltung
Art. 17 Als massgebendes Terrain zur Bestimmung der Gesamt- und Fassadenhöhe gilt in-
nerhalb der Bereiche A1-A3 das modellierte Terrain.
Die Baulinien definieren die Mindestabstände zwischen den Gebäuden, An-, Kleinund Kleinstbauten und der effektiven Fahrbahn. Massgebend zur Bemessung des
Mindestabstandes ist die projektierte Fassadenlinie (vgl. Art. 41 BauV).
Beidseitig der Zufahrtsstrasse haben Anlagen und Lebhäge einen Mindestabstand von 0.5 m zum Fahrbahnrand einzuhalten.
Der grosse Grenzabstand gemäss Art. 60 BauV wird aufgehoben.
Kehrichtentsorgung
" Die Umgebung ist mit Ausnahme der Erschliessungs- und Sitzplatzflächen zu begrünen. Es sind ausschliesslich standortgerechte, nicht invasive Gehölzarten zulässig. * Die Versiegelung der Erschliessungs- und Sitzplatzflächen ist gering zu halten. Garagenvorplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.
3 Entlang der Zufahrtsstrasse sind optisch geschlossene Einfriedungen über 1.20 m Höhe unzulässig.
* Zur harmonischen Einfügung der Erschliessungsanlagen und der Bebauung in die Umgebung sowie zu Hochwasserschutzmassnahmen darf das Gelände leicht modelliert werden. Abgrabungen zur Freilegung des Sockelgeschosses sind unzulässig. Ausgenommen sind Abgrabungen die der Erschliessung dienen.
” Mit Ausnahme von Garageneinfahrten sind keine Stützkonstruktionen zulässig. Ausnahmen sind als kleinformatige Trockenmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m zulässig. Blockwürfe und dergleichen sind unzulässig.
Für die Kehrichtentsorgung ist am bezeichneten Standort eine geeignete Entsorungsstelle zu realisieren.
Festlegungen
j P \ Reglement / Friedheim EEE | Geltungsbereich Art.1 ’ A / - B Baaa Bereich für Zufahrtsstrasse Art. 3 | Bereich für Ausbau Wendeplatz Art. 4 Ausbau Weesenstrasse Art.5 Bereich A/B Art. 6 HR 4 Baulinie für Bauten Art. 8 Geländemodellierung Art. 16 . &] Standort Kehrichtentsorgung Art.17 Hinweise Wagners 7 Gebäude, bestehend Strasse, öffentlich —> Weiterführung Zufahrtsstrasse PR EIER Bemassung Höhenkurve (Äquidistanz: 1.00 m)
(1614)
\ — T—-- N Mendlehit
| (asır) N \ (1618) Y Do N : i | I A Bw. 056 j . _ (1525) eL 1
797 Ss || || \N Da = - a Pr
| Leon |
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 24. Oktober 2017 (Nr. 1055)
Quartierplan Grund, Meistersrüte, Bezirk Appenzell / Genehmigung Bezirksrat Appenzell / Bau- und Umweltdepartement
A. Tatsächliches (…)
B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.
Der Quartierplan Grund, datiert vom 15. November 2016, wird genehmigt.
2.
Der Quartierplan (3 Exemplare) wird vom regierenden Landammann und vom Ratschreiber unterzeichnet und an das Bau- und Umweltdepartement retourniert.
3.
Mostra tutto il testo
Der Bezirksrat Appenzell wird aufgefordert, den Quartierplan im Geoportal aufschalten zu lassen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1