Kantonaler Sondernutzungsplan Steig Bezirk Appenzell 2003
Piano d'utilizzazione speciale · Appenzello Interno
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Sito di estrazione
- Cantone
- Appenzello Interno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Raumentwicklung
- Approvato da
- Grosser Rat
- Approvato
- 24 mar 2003
- In vigore dal
- 24 mar 2003
Carta
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kantSonder_Steig_Plan_2003.pdfApri in una nuova scheda
Testo
kantSonder_Steig_Plan_2003.pdf
KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Appenzell
Kantonaler Sondernutzungsplan
STEIG Absetzbecken für die Kiesaufbereitung
SITUATION M 1:1000
Plan Nr.: 02.18 - 1 Datum: 21.11.2002
öffentliche Auflage vom
bis
Erlassen durch die Standeskommission am
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Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Grossratspräsident:
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Reglement
KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Appenzell
Kantonaler Sondernutzungsplan
STEIG Absetzbecken für die Kiesaufbereitung
REGLEMENT Öffentliche Auflage vom
bis 2.tz 3
Erlassen durch die Standeskommission am Der Landammann
Der Ratsschreiber: 1
Wm/
Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Grossratspräsident:
10.01.03
Der Ratsschreiber:
INHALT A
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Inhalt des Sondernutzungsplans
B
Infrastruktur
Art. 4 Erschliessung
Art. 5 Wassertransport
C
Wiederherstellung
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 D
Geländegestaltung Folgenutzung Rekultivierung Nachbetriebsphase
Schutzmassnahmen
Art. 10 Sicherheit der Anlage
Art. 11 Ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen
E
Aufsicht
Art. 12 Kontrolle
22 altri articoli
Art. 13 Überwachung der Bodenfruchtbarkeit
Art. 14 Schlussabnahme
F
Weitere Bestimmungen
Art. 15 Kosten für Massnahmen
Art. 16 Finanzielle Sicherstellung
Art. 17 Inkrafttreten
A
ALLGEMEINES
Art. 1 Zweck
Die Absetzbecken im Steig dienen der Firma Koch & Co für die Ablagerung von mineralischen Feinstoffen, die nicht als Baustoff verwertet werden können (Waschrückstände aus der Kiesaufbereitung).
1
2
Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig regelt den Betrieb der Absetzbecken und die Wiederherstellung des Geländes.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig gilt für den in den Situationsplänen definierten Perimeter: Absetzbecken Humusdepots Zufahrt Leitung über die Sitter
Art. 3 Inhalt des Sonder- 1 Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig besteht aus dem
nutzungsplans vorliegenden Reglement und den Plänen. 2
Die Pläne enthalten folgende Angaben :
a.
Nr. 02.18-1 Situationsplan 1:1'000 Perimeter des Kantonalen Sondernutzungsplans Parzellengrenzen Absetzbecken mit Etappengrenzen Humusdepots Erschliessung Leitung über die Sitter Lage der Schnittprofile Höhenlinien des Ausgangszustandes Landschaftsgestaltung
b.
Nr. 02.18-2 Endgestaltung 1:1'000 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) Perimeter des Kantonalen Sondernutzungsplans Parzellengrenzen Lage der Schnittprofile Höhenlinien des Endzustandes Begrünung ökol. Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen
c.
Schnittprofile 1:1000 gewachsenes Terrain Terrain nach der Wiederherstellung Stützdämme
Kantonaler Sondernutzungsplan Steig
Reglement
Nr. 02.18-3
2
B
INFRASTRUKTUR
Art. 4 Erschliessung
1 Das Projektgebiet wird über eine Werkpiste von der Haslenstrasse her erschlossen. 2
Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 5 Wassertransport
1 Das Waschwasser aus der Kiesaufbereitung wird mit einer Leitung über die Sitter in die Absetzbecken geleitet.
C WIEDERHERSTELLUNG
Art. 6 Geländegestaltung
1 Die endgültige Form des Geländes ist in den Plänen festgelegt. 2 Die Rohplanie wird jeweils vor der Rekultivierung durch den Planer und die zuständige kantonale Behörde abgenommen.
Art. 7 Folgenutzung
Die Folgenutzung nach der Wiederherstellung ist die gleiche wie vor der Auffüllung : Landwirtschaft.
Art. 8 Rekultivierung
1 Die Betreiberfirma ist für die fachgerechte Wiederherstellung und Rekultivierung verantwortlich. Die Rekultivierung der Flächen erfolgt nach der Richtlinie "Kulturland und Kiesabbau" der Eidgenössischen Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz. 2
Art. 9 Nachbetriebsphase
1 Die Nachbetriebsphase einer Etappe dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss der Rekultivierungsarbeiten. 2 In der Nachbetriebsphase sind die Landwirtschaftsflächen extensiv zu bewirtschaften. In dieser Zeit darf kein Flüssigdünger ausgebracht werden. Der Boden darf nicht beweidet und in nassem Zustand nicht befahren werden.
Kantonaler Sondernutzungsplan Steig
Reglement
3
D
SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 10 Sicherheit
der Anlage
Ökol. Ersatzund Ausgleichsmassnahmen
1 Die Stützdämme sind so zu dimensionieren und auszuführen, dass eine Gefährdung der Umgebung auch im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses ausgeschlossen werden kann. 2 Den Einleitbedingungen für Sickergewässer wird besondere Beachtung geschenkt
Art. 11 1
Im Rahmen der ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind standortsgerechte, einheimische Baum- und Straucharten anzupflanzen und die Aue entlang der Sitter zu revitalisieren.
2
Massgebend ist die Richtlinie "Naturschutz und Kiesabbau" des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies.
E
Kontrolle
1
AUFSICHT
Art. 12 Die Terrainveränderungen stehen unter der Oberaufsicht der
Standeskommission.
2
Vertreter des kantonalen Bau- und Umweltdepartementes können das Gelände jederzeit für zusätzliche Kontrollen betreten.
Art. 13 Überwachung
1 Die Böden und die Bepflanzung sind nach Abschluss der der Bodenfrucht- Nachbetriebsphase durch das kantonale Bau- und Umweltbarkeit departement, die zuständige kantonale Behörde zu kontrollieren. 2
Festgestellte Mängel sind durch die Betreiberfirma unverzüglich zu beheben.
Art. 14 Schlussabnahme
1 Die Abnahme am Ende der Nachbetriebsphase erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde. 2
Werden bei der Schlussabnahme keine Mängel festgestellt, gilt das Gelände als wiederhergestellt, und die Betreiberfirma wird aus der Verantwortung entlassen.
Kantonaler Sondernutzungsplan Steig
Reglement
4
F
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 15 Kosten für
Massnahmen
Die Kosten für die im vorliegenden Reglement vorgeschriebenen Massnahmen sind durch die Betreiberfirma zu tragen.
Art. 16 Finanzielle
Sicherstellung
1 Die Bewilligungsbehörde hat für die Sicherstellung der Auflagen, insbesondere für die Herstellung des Endzustandes eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu verlangen. Die Höhe der finanziellen Sicherheit, die an den Baukostenindex zu binden ist, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2
Art. 17 Inkrafttreten
Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Kantonaler Sondernutzungsplan Steig
Reglement
5