Grundwasserschutzzonenplan Ledi

Zone di protezione delle acque sotterranee · Oberegg · Abrogato il 15 apr 2020

Documento

Numero
7
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Oberegg
Cantone
Appenzello Interno
Livello
Cantone
Approvato da
Amt für Umwelt
Approvato
2 ott 1998
In vigore dal
2 ott 1998
Abrogato
15 apr 2020

Carta

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Testo

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Beilage 1

Kanton Appenzell I.Rh. Bezirk Oberegg

GRUNDWASSERSCHUTZZONEN Ledi Quellen

Wasserversorgung Oberegg

Umgrenzungsplan 1:2000

Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., Amt für Umweltschutz,

genehmigt am: «bannen

Der Bauherr: „Zar, EA Der Leiter: —ELLA

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Plan Nr. 2/1 Dr. Otto Langenegger Hydrogeologe SIA Format: 30/100

Entw Gez. Kontr. Datum

9056 Gais Aend.

OL [6) 30.09.93

Fr

Tel./Fax 071/793 27 48

| OL | OL 19.12.96 | | |

Legende Grundwasserschutzzonen

ı Zone Sl Fassungsbereich men Zone Sl engere Schutzzone —7 m Zone SIII weitere Schutzzone

Quellfassung

© Brunnenstube, Sammelschacht

Legende Gefahrenkataster

=] | Jauchegrube in Gebrauch / nicht in Gebrauch

Grünfuttersilo

Öl- / Treibstofftank im Gebäude

»DB® ®

Flüssiggastank über Flur ——— Abwasserleitung HPE-Doppelrohr Serie 16/ND 3.2 DE 160 HPE DE 160

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Schutzzonenreglement

Beilage 3

KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Oberegg

Grundwasserschutzzonen für die

Quellfassungen Ledi der Wasserversorgung Oberegg

SCHUTZZONENREGLEMENT

Gais, November 1997 OL/di (91-0510)

Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

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Bezirk Oberegg

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE LEDI QUELLEN

Das vorliegende Schutzzonenreglement bildet einen integrierenden Bestandteil der Schutzzonengenehmigung und legt die zum Schutz des Quellwassers um die Quellfassungen Ledi (L2 - L5, L7 - L11, L13 - L15) erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen fest. 1.

Wasserfassungsanlagen

1.1 Fassungseigentümerin:

Wasserversorgung Oberegg

1.2 Nutzung:

Öffentliche Wasserversorgung

1.3 Koordinaten: Ledi L2

760'075/253'447

Ledi L3

760075/253'430

Ledi L4

760'052/253'400

Ledi L5

760'015/253 '365

Ledi L7

760'015/253'330

Ledi L8

760'010/253'330

Ledi L9

760'222/253'355

Ledi L10

760'220/253'345

Ledi L11

760'1721253'400

Ledi L13

760110/253430

Ledi L14

759'915/253'615

Ledi L15

759920/253'625

1.4 Mittlere Schüttung:

Qtot

150 1/min. 1

2.

Bezirk Oberegg

Ledi Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

Geltungsbereich

2.1 Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Umgrenzungsplan 1 : 2'000, Grundwasserschutzzonen Ledi Quellen, Plan Nr. 2/1. Dieser Plan ist integrierender Bestandteil dieses Reglementes. 2.2 Weitere Vorschriften und Bestimmungen des Kantons bleiben vorbehalten. 2.3 Betroffene Grundstücke: Parzelle

Lokalbezeichnung

Eigentümer

Nr. 701

Winkel

Zollinger Beat, Winkel

702

Winkel

Wider Albert, Widnau SG

717

Fegg

Bischofberger Josef, Fegg 478

730

Fegg

735

Ledi

Rohner Franz, Fegg 504 Rohner Anton, Fegg 504 Sonderegger Albin, Ledi 482

736

Fegg

Bischofberger Josef, Fegg 478

737

Fegg

Bischofberger Josef, Fegg 478

739

Ledi

Wasserversorgung Oberegg

740

Ledi

Städler-Rohner Franz, Ledi

742

Holzern

Bezirk Oberegg

746

Holzern

Marty Albert, Holzern 491

747

Holzern

Marty Albert, Holzern 491

748

Holzern

Marty Albert, Holzern 491

762

Herren

Imriko AG, Kugelgasse 16, 9000 St.Gallen, c/o I. Ritter

766

Fegg

Städler Kurt, Fegg 501

767

Fegg

Rohner Anton, Fegg 504

771

Fegg

Rohner Franz und Anton, Fegg 2

Ledi Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

3.

Bezirk Oberegg

Bedeutung der Schutzzonen Die Grundwasserschutzzonen gliedern sich in drei Teilzonen:

3.1 Zone S I:

Fassungsbereich

Die Zone S I dient dem unmittelbaren Schutz der Fassung und soll gewährleisten, dass keine Fremdstoffe direkt in die Fassung gelangen können. 3.2 Zone S II:

Engere Schutzzone

Die Zone S II dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. 3.3 Zone S BI:

Weitere Schutzzone

Die Zone S III dient als Pufferzone zwischen der Zone S II und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

4.

Grundlage / Nutzungszone Die Schutzzonen befinden sich gemäss rechtskräftiger Zonenplanung des Bezirkes Oberegg in der Landwirtschaftszone und im Wald. Änderungen dieses Zonenplanes bedingen eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung des Reglementes.

5.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen Soweit die nachfolgend aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982.

3

Ledi Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

5.1 Zone S III:

Bezirk Oberegg

Weitere Schutzzone

Grundsatz: In der Zone S III ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen.

Forstwirtschaft Im Wald und am Waldrand dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Der Einsatz von Düngern, Dünger- und Bodenzusätzen nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 ist verboten. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zu befolgen. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbizide) ist verboten. Motorsägen, Schälmaschinen und Gebinde mit Betriebsstoffen sind in Wannen mit 100 % Auffangvolumen zu lagern.

Landwirtschaftliche Nutzung Graswirtschaft und Weidegang auf Düngewiesen unterliegen keinen Einschränkungen. Das Ausbringen von Gülle, Mist und Handelsdünger hat streng nach den Düngerichtlinien für den Acker- und Futterbau, der Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln und der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft zu erfolgen. Der Boden darf während des Düngens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein; das Ausbringen von Düngemitteln ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze verboten. Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Mist, Kehrichtkompost, Klärschlamm etc.) ist nur bei den Stallungen und nur auf dichten Mistplatten gestattet. Das Zwischenlagern im Gelände ist nicht zulässig. 4

Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

Bezirk Oberegg

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und anderen Hilfsstoffen ist gestattet unter dem Vorbehalt der von den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und vom Bundesamt für Gesundheitswesen für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen. Jegliche Anwendung von Herbiziden ist untersagt.

Pflanzenbehandlungsmittel Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an und auf Verkehrsflächen wie Strassen, Wege, Bahnlinien und Sportplätzen ist unzulässig.

Materialentnahmen Der Abbau von Kies, Sand und Blockschutt sowie die Anlage von Steinbrüchen sind verboten.

Auffüllungen / Deponien Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien gestattet: - Aushub ohne Torf, ohne Humus und ohne wasserverunreinigende Anteile - Felsausbruchmaterial und Steine Deponien sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen Der Landwirtschaft dienende Hochbauten sind zugelassen. Das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. verfügt im Rahmen der raumplanerischen Bewilligung die für den Grundwasserschutz zu treffenden baulichen Massnahmen. Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen sind gestattet. Die Güllengruben müssen absolut dicht sein und der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" genügen. 5

Ledi Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

Bezirk Oberegg

Sickerschächte von häuslichem oder gewerblichem Abwasser sind ausnahmslos verboten. Das Erstellen neuer, der Land- oder Forstwirtschaft dienender Strassen bedarf einer Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes Appenzell I.Rh.

5.2 Zone S II: Grundsatz:

Engere Schutzzone In der Zone S II gilt ein allgemeines Bauverbot.

Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Vorschriften gelten in der Zone S II folgende Nutzungsbeschränkungen:

Forstwirtschaft Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Behandlung von geschlagenem Holz mit Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung sind verboten. Rodung von Wald sowie Kahlschlag über den üblichen Jahreseinschlag sind unzulässig.

Landwirtschaft Graswirtschaft und Weidgang ist erlaubt. Das Ausbringen von Klärschlamm, Kehrichtroh- und Frischkompost ist verboten. Gülle, Mist und Handelsdünger dürfen nur während der Vegetationszeit (April Oktober) und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit und des Nährstoffbedarfs ausgebracht werden. Die Düngung mit Mist und/oder Gülle ist auf maximal drei Gaben pro Vegetationsperiode beschränkt. Die zulässigen Einzelgaben dürfen 20 t Mist oder 20 m3 Gülle pro Hektare nicht überschreiten. Der Austrag von Dünger ist nicht gestattet, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.

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Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

Bezirk Oberegg

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten.

Bauten und Anlagen Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen, Überflur-Güllebehälter, Miststöcke und Rauhfuttersilos sind verboten. Die Durchleitung von Kanalisationsleitungen durch die Zone S II ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können vom Amt für Umweltschutz des Kantons Appenzell I.Rh. unter Berücksichtigung besonderer Schutzmassnahmen (doppelwandige Rohre, periodische Dichtheitskontrolle) bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S II nicht ausgewichen werden kann. Die Erstellung von Anlagen für Tourismus und Sport ist verboten. Die Errichtung von Wildfütterungsplätzen ist unzulässig. Geländeveränderungen und Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes Appenzell I.Rh.

5.3 Zone S I: Fassungsbereich Grundsatz: In der Zone S I sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen. Zusätzlich zu den unter 5.1 und 5.2 aufgeführten Vorschriften gilt für die Zone S I: Die Zone S I sollte im Eigentum oder im Baurecht der Fassungseigentümerin sein. Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Die Fassungseigentümerin hat die Wasserfassung vor direkten Einwirkungen durch Fremdpersonen oder Vieh zu schützen. Das Lagern von Materialien und alle baulichen Eingriffe, welche nicht direkt der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

Bezirk Oberegg

Das Auftanken von Motorsägen und die Lagerung von Betriebsstoffen sind verboten. In der Zone S I dürfen Arbeiten zur Waldpflege nur im Beisein des Wasserwartes oder eines anderen Vertreters der Wasserkorporation ausgeführt werden.

6.

Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in den Zonen S 111 und Sm Grundsatz: Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungsoder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.

Tankanlagen Bestehende Tankanlagen müssen innert 3 Jahren den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden. Die Kontrolle erfolgt durch die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz.

Schmutzwasserleitungen Bestehende Schmutzwasserleitungen werden von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft.

Strassen Bestehende Verkehrsanlagen sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den allgemein geltenden Vorschriften dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden Durchgangs- und Zufahrtsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet' anzubringen.

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Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

Bezirk Oberegg

Jauchegruben, Mistlagerplätze und Silos Bestehende Jauchegruben, Mistlagerplätze und Silos sind von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sie sind gegebenenfalls zu sanieren.

7. Überprüfung Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement sind spätestens 5 Jahre nach Inkraftsetzung anhand der praktischen Erfahrungen auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

8. Entschädigungen Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist von der Fassungseigentümerin volle Entschädigung zu leisten. Wird keine Einigung erzielt, wird darüber gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung entschieden.

9. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden, sofern nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen StrafprozessOrdnung

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Kanton Appenzell I.Rh.

Ledi Quellen

Bezirk Oberegg

Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., Amt für Umweltschutz, _ genehmigt am: 17, — 2. Okt. Der Bauherr:

Der Leiter:

H. Sutter

F. Mark

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