Grundwasserschutzzonenplan Gontenbad
Zone di protezione delle acque sotterranee · Gonten
Documento
- Numero
- 11
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Gonten
- Cantone
- Appenzello Interno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Umwelt
- Approvato da
- Amt für Umwelt
- Approvato
- 18 nov 2001
- In vigore dal
- 18 nov 2001
Carta
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GSZ_Mineralquelle Gontenbad_Plan_2016.pdf
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ELITLT I. Bezirk Gonten LEGENDE
\ / APPENZELL INNERRHODEN DaB |
Grundwasserschutzzonen ana
Praktische Hydrogeologische Umgrenzung Umgrenzung
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um die Mineralquellen Goba Zone S3 (Weiereschuzmne) IL mm - + Gefahrenkataster | Hau
Goba AG Mineralquelle und Manufaktur
Schmutzwasserleitung Erenn
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Schmutzwasser-Druckleitung +
Jauchegrube mit Inhalt in m3
ZEN AN
Miststock Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh. erlassen am: 14.5 ME le Siloballen rn a nn Für das Bau- und Umweltdepartement Al ir us = m Grünfuttersilo ; H—ı Der Bauherr: Leiter Amt für Umwelt: ° Tuntu | > ® Oeltank im Gebäude " ae a —_.n Ta | Z A Oeltank erdverlegt + 244100 + : j Stefan Sutter Fredy Mark . » A Dieseltank Wa Entwurf |Gezeichnet| Datum \Bemerkung . 18.4.2001 Erlass Weitere Angaben Umgrenzungsplan 1 " 2000 Hae Br 13.5.2015 | Revision - . Hae Br 10.8.2015 | Vorprüfung Sandlz Pre > Plan Nr. 2014 21 3 ge Hae Br 31.3.2016 | Einsprache ° Bolnuny = + ID Pfingsten
186
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG)
Schoretshuebstrasse 23 Im Müsli 37 / Postfach 61
Tel: 071 371 17 33 Tel: 071 461 22 82 NNN E-Mail: [email protected] www.haering-geo.ch E-Mail: [email protected]
+ 243'700
>
F 5
+ 7457700 + 746'000 + 746100, + 746200 746'300 + Ta”
7451800 \ +, 745900
4 x ai
+ 243'600
Schutzzonenreglement
11111131113131111, KANTON APPENZELL INNERRHODEN
BEZIRK GONTEN
Goba AG Mineralquelle und Manufaktur
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE MINERALQUELLEN GOBA
Fassungseigentümer:
Goba AG Mineralquelle und Manufaktur
Nutzung:
Mineralwasser
Koordinaten der Fassungen: Ost Mitte West
746'123 / 244'075 746'075 / 244'065 746'024 / 244'075
13. Mai 2015 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 10. August 2015 und Einsprache bis 13. September 2016
Betroffene Parzellen: Schutzzone S3: Parz. Nr. 38 134 135 137 138 139 164 165 166 167 168 179 180 181 182 183 185 475 476 477 478 479 480 481 951 1004 1147 1194
Eigentümer Staat Kanton Appenzell I.Rh., Landeskanzlei, Marktgasse 2, 9050 Appenzell Manser-Neff Johann, Glätztli, Gontenstrasse 58, 9108 Gontenbad Signer Alois, Bohlhalden, Gontenstrasse 64, 9108 Gonten Appenzeller Bahnen AG, St.Gallerstrasse 53, 9101 Herisau Manser-Neff Johann, Glätztli, Gontenstrasse 58, 9108 Gontenbad Wetter-Fässler Walter, Gfell, Gontenstrasse 57, 9108 Gontenbad Manser-Neff Johann, Glätztli, Gontenstrasse 58, 9108 Gontenbad Rusch-Bärlocher Thomas, Unterer Imm 23, 9050 Appenzell Fritsche-Frehner Josef, Linde, Gontenstrasse 49, 9108 Gontenbad Rusch Alois, Rossbach, Sägestrasse 4, 9108 Gontenbad Dörig-Fuchs Elisabeth, Sägestrasse 2a, 9108 Gontenbad Gasthaus Bad Gonten AG, Gasthaus Bad Gonten, Gontenstrasse 49, 9108 Gontenbad Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad Goba AG, Gontenstrasse 51, 9108 Gontenbad Goldener-Bischofberger Karin, Sütterli, Gontenstrasse 55, 9108 Gontenbad Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad Dörig-Wetter Walter, Loretto 5, 9108 Gonten Golf Gonten AG, Golfplatz, Kaustrasse 1, 9108 Gontenbad Manser-Fritsche Marie-Louise, Loretto 4, 9108 Gonten Mock-Kobler Walter, Moos, Himmelbergstrasse 4, 9108 Gontenbad Hitz-Rusch Brigitta, Hauptstrasse 90, 7075 Churwalden Fässler Karl, Hinteres Gaishaus, Rinkenbach 19, 9050 Appenzell Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad Graf Elsbeth, Blattenrainstrasse 10, 9050 Appenzell Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad Dörig-Mock Josef, Paradiesstrasse 6, 9108 Gontenbad Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad Manser-Kopp Peter, Linde, Gontenstrasse 52, 9108 Gontenbad Manser-Kopp Claudia, Linde, Gontenstrasse 52, 9108 Gontenbad
Schutzzone SI: Parz. Nr. 183
Eigentümer Stiftung Altersheim Gontenbad, Altersheim, Gontenstrasse 53, 9108 Gontenbad
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS I.
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Geltungsbereich
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
1 1 1 1 2 2
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
2
Art. 7 Grundsatz
2
2.1
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
52 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Bestimmungen für die Zone S3
Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserleitungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
2 2 3 3 3 3 4 4 4 4 4
Bestimmungen für die Zone S1 2.2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19 Zutritt
3.
Besondere Bestimmungen
Art. 20 Bauten und Anlagen
5 5 5 5 5
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen in der 5 Zone S3
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Grundsatz
Fristen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserleitungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen
5 5 6 6 6 6
5.
Schlussbestimmungen
7
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 Verfügungen
Ausnahmebewilligungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn
7 7 7 7 7 7
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Beilage zum Schutzzonenreglement (Stand am 1. Januar 2016) •
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
•
Auszüge aus kantonalen Erlassen
•
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
•
Fachbegriffe
Inhaltsverzeichnis
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Seite 1
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 11 des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 erlässt das Bau- und Umweltdepartement als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Mineralquellen Goba: Name:
Koordinaten:
Ost Mitte West
746123 / 244'075 746075 / 244'065 746024 / 244'075
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Grundwasserschutzzonen um die Mineralquellen Goba, Plan Nr. 2014-213/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 13. Mai 2015 / 10. August 2015 / 31. März 2016 (Massstab 1 : 2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die Wald-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung des Bezirks Gonten vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone S1) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes einer Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Inhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem kantonalen Amt für Umwelt. Die Inhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. 1 2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Seite 2
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung in Absprache mit dem kantonalen Amt für Lebensmittelkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung4 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5. Die Untersuchungsresultate der Rohwasserkontrolle sind einmal jährlich dem kantonalen Amt für Umwelt zuzustellen. Das Amt für Umwelt und das kantonale Lebensmittelinspektorat sind unverzüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung4 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung5 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung4, die Gewässerschutzverordnung5 oder die Altlastenverordnung7 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
a. b. c.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr8 ausgeht, sind nicht zulässig.
3 4 5 6 7 8
vgl. Beilage 1.2: Art. 47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Seite 3
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien9 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen" zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht12.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien13 entsprechen. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern „Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung14 zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit Hartbelägen zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.14a Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Parkplätze und private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14a
9 vgl. Beilage 3: Bst. c 10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Art 22 GSchG; Beilage 1.2: Art 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV 13 vgl. Beilage 3: Bst. f 14 vgl. Beilage 1.8: Bst. c 14a vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Seite 4
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien15 zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt18.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien17 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen, ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Die Kompostierung ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien18 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen19 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.
15 16
vgl. Beilage 3: Bst. g vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG
17 vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 17a vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Ziff. 11 VTNP 18
vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
19 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
20 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba 2.2
Seite 5
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht26.
Art. 19 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. In der Regel ist die Zone Si vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 20 Bauten und Anlagen
Aufgrund des artesisch gespannten Grundwassers besteht bei Aushubarbeiten innerhalb der Zone S3 die Gefahr eines hydraulischen Grundbruchs. Aushubarbeiten tiefer als drei Meter müssen vom Amt für Umwelt bewilligt und von einer Fachperson begleitet werden.
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S3
Art. 21 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S26 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.
Art. 22 Fristen
Die in Art. 23 bis 26 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 28 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
25 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 223 GSchV; Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV 26 vgl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Seite 6
Art. 23 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften anzupassen oder stillzulegen.
Art. 24 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die letzte Dichtheitskontrolle der öffentlichen Kanäle fand im Jahre 2013 statt. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert einem Jahr mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung28 zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind bei grossem Verkehrsaufkommen innert fünf Jahren, bei geringem (weniger als 1000 Fahrzeuge je Tag) innert zehn Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert einem Jahr mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen. Bestehende Bahnlinien sind bei einer Erneuerung des Unterbaus der Bahnanlagen nach Rücksprache mit dem AFU mit besonderen Schutzmassnahmen zu versehen.
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert einem Jahr und nachher alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen auf Naturboden innerhalb von Grundwasserschutzzonen ist nicht zulässig und kann nur durch die zuständige Behörde fallweise zugelassen werden (Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich).
28 vgl. Beilage 1.8: Bst. c
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
5.
Seite 7
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 27 Verfügungen
Das Bau- und Umweltdepartement erlässt die erforderlichen Verfügungen33. Es kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 28 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Staates kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: a. b. c. d.
die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen, alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 29 Anmerkung im Grundbuch
Das Amt für Umweltschutz lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz Si oder S3 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken'.
Art. 30 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes36 und des Umweltschutzgesetzes37 bestraft.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Umgrenzungsplan mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Bau- und Umweltdepartement erlassen am 18. April 2001, wird aufgehoben.
Art. 32 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch das Bau- und Umweltdepartement in Kraft.
33 vgl. Beilage 2.1: Art. 11 EG GSchG 36 vgl. Beilage 1.1: Art. 70 f. GSchG 37 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
Schutzzonenreglement für die Mineralquellen Goba
Öffentliche Auflage vom
0
Seite 8
bis
Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. erlassen am: ..1.9,.sEp i .2.016 Für das Bau- und Umweltdepartement Al Der Bauherr:
Leiter Amt für Umwelt:
Stefan Sutter
Fredy Mark
Basi legali
GS 814.300 · EG GSchG · Cantone
GS 814.310 · VEG GSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione