Quartierplan "Rässes-Hirschbergstrasse", Feuerschaugemeinde

Piano d'utilizzazione speciale · Appenzello Interno

Documento

Numero
2023/967
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Cantone
Appenzello Interno
Livello
Distretto
Approvato da
Standeskommission
Approvato
7 nov 2023
In vigore dal
7 nov 2023

Carta

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File

Plan QP Raesses-Hirschbergstrasse, Genehmigung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Plan QP Raesses-Hirschbergstrasse, Genehmigung.pdf

47

68 13

70

256

a 43

71

Festlegungen

41

72

Reglement

83 0 33 39

3 1295

71

10 48 82 9

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Von der Feuerschaukommission aufgestellt: 23. August 2023

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A3 VG : 3 GH: FH: 834.30 8 aGF 31.70 : 83 5.0

Rässes

rg

Art. 6 Bereich Zugang, behindertengerecht

Art. 6 Baubereich Hauptbaute

Art. 7 Maximale Anzahl Vollgeschosse

Art. 7 Max. anrechenbare Geschossfläche

pro Baubereich in m2

Art. 8 Baubereich Kleinbaute

Art. 9 Haupt- | Nebenfirstrichtung

Art. 12 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 15 Bereich gemeinschaftlicher Freiraum

Art. 16 Bereich Geländeanschlüsse

Art. 17 Standort Kehrrichtsammelstelle

Art. 19 23

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171

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23. August 2023

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Hinweise

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Baute und Anlage, bestehend

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2

Standort Hauptzugänge

aGF: 835.0

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73

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Richtprojekt vom 6. März 2023

1716

Sichtfeld Fahrbahn gemäss VSS-Norm 40 273a

1889

5

1451 69

Art. 5

Art. 7 84

824

Der Ratschreiber

071 555 03 10 [email protected] www.raummanufakturag.ch

Bereich Richtungspunkt Fussweg, intern

Kote max. zulässige traufseitige Fassadenhöhe in m ü. M.

825

6.60

Öffentliche Auflage: 6. September 2023 - 6. Oktober 2023

raum.manufaktur.ag Feldlistrasse 31A 9000 St. Gallen

Art. 3

FH: 831.70

K

K3

M 1:500

Bereich Autoabstellplatz, oberirdisch

1178

822

Der Landammann

1 altro articolo

Art. 3 Kote max. zulässige Gesamthöhe in m ü. M. Art. 7

823

Von der Standeskommission genehmigt:

Standort Ein-/Ausfahrt Sammelgarage

GH: 834.30

32

826

Der Sekretär

Dem fakultativen Referendum unterstellt: 6. September 2023 - 6. Oktober 2023

Art. 1

1906

21

Der Präsident

72

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Vorprüfung durch die Standeskommission: 4. Juli 2023

1950

830

829

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VG: 3

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Öffentliche Mitwirkung: 7. November 2022 bis 7. Dezember 2022

A

34

Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte

35

Geltungsbereich

3

5.00

Bemassung in Meter

830

Höhenlinien vom 24. November 2021 (Äquidistanz 1 m)

Daten der amtlichen Vermessung vom 15. Juni 2022 7.001.010:350:01:QP_Raesses_230717.vwx, ame-sob

m

5

10

15

20

25

Reglement

Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte

Öffentliche Mitwirkung: 7. November 2022 bis 7. Dezember 2022 Vorprüfung durch die Standeskommission: 4. Juli 2023 Von der Feuerschaukommission aufgestellt: 23. August 2023 Der Präsident

Der Sekretär

Öffentliche Auflage: 6. September 2023 - 6. Oktober 2023 Dem fakultativen Referendum unterstellt: 6. September 2023 - 6. Oktober 2023 Von der Standeskommission genehmigt: Der regierende Landammann

Der Ratschreiber

Reglement 23. August 2023

raum.manufaktur.ag Feldlistrasse 31A 9000 St. Gallen

071 555 03 10 [email protected] www.raummanufakturag.ch

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Reglement QP Rässes-Hirschbergstrasse

I.

II.

2|5

Allgemeines Geltungsbereich

1

Zweck

1

Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, dem nachfolgenden Reglement, dem Richtprojekt vom 6. März 2023 sowie dem Planungsbericht. 2 Die in der Legende bezeichneten Festlegungen, das Reglement und die explizit genannten Elemente des Richtprojektes sind verbindlich. Die übrigen Planinhalte und Inhalte des Richtprojektes sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. Der Quartierplan nach Art. 50 BauG bezweckt: a) eine ortsbaulich gut eingepasste, haushälterische Wohnbebauung mit guter architektonischer Qualität und hoher Wohnqualität am Rand vom Appenzell; b) eine attraktive und ökologisch angepasste Gestaltung des Grün- und Freiraums.

Erschliessung Autoabstellplätze

1

Veloabstellplätze

1

Interner Fussweg

1

Zugänge

1

Pro Wohneinheit sind mindestens 1.5 und maximal 2.0 Autoabstellplätze für Bewohner zu erstellen. Für Besucher sind insgesamt fünf Abstellplätze zu erstellen. 2 Autoabstellplätze für Bewohner sind in unterirdischen Sammelgaragen nachzuweisen. Deren Ein- und Ausfahrt erfolgt am bezeichneten Standort. 3 Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher der Wohnnutzung zulässig. Sie sind im bezeichneten Bereich anzuordnen. 4 Ein Abstellplatz in der Sammelgarage und ein oberirdischer Abstellplatz sind rollstuhlgerecht zu erstellen. 5 Die erforderlichen Sichtfelder bei der Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage sind nach VSS-Norm 40 273a freizuhalten. Für das kurzzeitige Abstellen sind innerhalb des «Baubereichs Kleinbauten K4» nach Art. 9 dieses Reglements mindestens zehn gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten sind mindestens 1.5 m breite Wege für Fussgänger zusammen mit dem Bau der ersten Wohneinheit zu erstellen. Die Hauptzugänge zu den Gebäuden in den «Baubereichen Hauptbauten A» haben an den bezeichneten Standorten zu erfolgen. Zusätzlich ist unterirdisch ab der Sammelgarage mindestens ein behindertengerechter Zugang pro Gebäude zu gewährleisten. 2 Der behindertengerechte Zugang ab der Hirschbergstrasse hat im bezeichneten Bereich zu erfolgen (Bsp.: für Besucher). Dieser darf maximal 6 % Neigung aufweisen.

Reglement QP Rässes-Hirschbergstrasse

III.

3|5

Bebauung Hauptbauten

1

Dichte / Nutzung

1

An-, Klein- und Kleinstbauten

1

Unterirdische Bauten

1

Architektonische Gestaltung, allgemein

1

Hauptbauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Die Baubereiche regeln die horizontale und vertikale Ausdehnung von Hauptbauten. Unterschreitungen sind in der horizontalen Ausdehnung um maximal 0.5 m pro Gebäudeseite zulässig. 2 Es gelten die im Situationsplan festgesetzten max. zulässigen Vollgeschosse (VG), max. zulässigen Gesamthöhen (GH) und max. zulässigen traufseitigen Fassadenhöhen (FH) in m ü. M. 3 Vorspringende Gebäudeteile sind – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – nicht zulässig. Innerhalb des Planungsgebiets sind mindestens 16 Wohneinheiten zu erstellen. 2 Für die Hauptbauten gelten die pro Baubereich festgelegten max. anrechenbaren Geschossflächen (aGF) nach Berechnungsweise der Bauverordnung. Die Ausnützungsziffer und die Geschossflächenziffer kommen nicht zur Anwendung. Kleinbauten gemäss übergeordneter Gesetzgebung sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. 2 Die Kleinbauten in den Baubereichen K1 und K2 haben als eigenständige Volumen in Erscheinung zu treten. Sie sind mit Holz vollständig zu verschliessen. 3 Kleinstbauten dürfen ausserhalb der Baubereiche nur in der als «allgemeine Umgebungsfläche» bezeichneten Fläche nach Art. 15 dieses Reglements erstellt werden. Sie haben im Zusammenhang mit der Erschliessung, dem Unterhalt oder dem Aufenthalt zu stehen. 4 Es sind keine Anbauten zulässig. Die Sammelgarage ist als unterirdische Baute zu erstellen. Für unterirdische Bauten gelten die üblichen Grenz- und Strassenabstände. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen mit den angrenzenden Grundeigentümern. Die Gebäude haben hohen architektonischen Anforderungen zu genügen. Das Richtprojekt ist in Bezug auf den architektonischen Ausdruck verbindlich. 2 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann Bemusterungen verlangen. Es hat eine Bauberatung mit der Fachkommission Heimatschutz vor der Baueingabe zu erfolgen.

Reglement QP Rässes-Hirschbergstrasse

IV.

4|5

Dachgestaltung

1

Fassadengestaltung

1

Die Hauptbauten sind mit einem vertikal versetzten Kreuzfirst in Anlehnung an das traditionelle Appenzeller Bauernhaus zu erstellen – Kleinbauten mit einem Satteldach. 2 Es gelten die im Plan bezeichneten Haupt- und Nebenfirstrichtungen. Projektbedingte Abweichungen von den Firstrichtungen sind zu begründen. Der Nebenfirst der Hauptbauten hat in der Höhe mindestens 1.3 m tiefer zu liegen als der Hauptfirst. 3 Pro Dachfläche ist eine untergeordnet in Erscheinung tretende Dachgaube zulässig. Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen nicht erstellt werden. Ausgenommen sind (Dach-) Fenster in den Dachgauben. 4 Die Dächer sind mit dunklen Ziegeln zu decken. Die Dachgauben dürfen in dunklem Blech erstellt werden. 5 Solaranlagen sind rechteckig und als Indachanlagen zu erstellen. Die Fassaden der Hauptbauten haben gleichwertig in Erscheinung zu treten. Sie sind mit Ausnahme von gestalterisch abgesetzten Betonsockeln mit Holz zu verkleiden. Als Teil des Entwurfs und bei sehr guter Einpassung sind Solaranlagen in Fassaden möglich. Die Vorschriften der Fassadengestaltung gelten sinngemäss auch für Klein- und Kleinstbauten.

Umgebung Gestaltungsgrundsätze

1

Umgebungsgestaltung

1

Gemeinschaftlicher Freiraum

1

Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzenarten zulässig. Mit Ausnahme der Zufahrt zu den Autoabstellplätzen sind Beläge sickerfähig und möglichst unversiegelt auszuführen. 2 Mit der Baueingabe ist ein Freiraumkonzept mit detaillierten Angaben zu Höhen, Anlagen, Pflanzen, Belägen, ökologische Vielfalt sowie Ausstattung einzureichen. Die allgemeine Umgebungsfläche ist mit Ausnahme der Bauten und Anlagen für Erschliessung, Aufenthalt und Entsorgung zu begrünen. Schottergärten sowie Solaranlagen in der Umgebung sind nicht zulässig. 2 Private Aussenräume für die Wohneinheiten sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. 3 Geschlossene Einfriedungen in Form von Tot- oder Lebhägen (Bsp.: Mauern und Hecken sind nicht zulässig. Einzelne Gehölz- oder Pflanzgruppen als Sichtschutz sind bis zu einer Länge von 3 m zulässig. 4 Mindestens 35 % der Grundstücksfläche sind als Naturwiese oder als Staudensaum anzulegen. Zusätzlich sind pro 500 m2 Grundstücksfläche fünf Sträucher oder Gehölzgruppen spätestens bei Bezug der ersten Wohneinheit zu pflanzen. Mindestens gleichwertige Alternativen für den ökologischen Ausgleich sind zulässig (Bsp.: Baumpflanzungen). Der bezeichnete Bereich «gemeinschaftlicher Freiraum» ist als attraktiver Aufenthaltsraum für die Bewohnenden zu gestalten und mit Sitzgelegenheiten auszustatten. Innerhalb des Bereichs ist ein Kinderspielplatz mit hochwertigen, altersgerechten Spielgeräten anzubieten. 2 Der Bereich «gemeinschaftlicher Freiraum» und der Spielplatz sind zusammen mit dem Bau der Hauptbauten durch die Grundeigentümer zu erstellen, gestalten und unterhalten.

Reglement QP Rässes-Hirschbergstrasse

Terrainveränderungen

V.

1

Die Bauten und Anlagen sind so zu planen und in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen respektive Stützmauern und Böschungen notwendig sind. 2 Die gestalterische Einpassung von zulässigen Einfriedungen und Stützmauern ist zu gewährleisten. Sie dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht nachteilig beeinträchtigen. Stützmauern sind unverfugt mit kleinformatigen Natursteinen zu erstellen. 3 Stützmauern dürfen nur dort erstellt werden, wo diese technisch oder statisch erforderlich sind. Das Erfordernis von Terraineingriffen ist zu begründen und dasjenige von Stützmauern technisch nachzuweisen. 4 Entlang der bezeichneten Bereiche sind Geländeanschlüsse harmonisch und ohne künstliche Anlagen (Bsp.: Terrassierungen) zu gestalten.

Umwelt und Übriges Werkleitungen / Entwässerung

1

Kehrichtsammelstelle

1

Planungskosten

1

Schmutz- und Meteorwasser sind im Trennsystem zu führen. Das Meteorwasser ist aufzufangen und anschliessend zu retendieren. Die notwendigen Massnahmen sind in der Baueingabe aufzuzeigen. 2 Die öffentlichen Werkleitungen im Planungsgebiet dürfen in Absprache mit den Werkeigentümern verlegt werden. Die Kosten zur Verlegung oder zum Schutz der Leitungen sind durch den Verursacher zu tragen. Am bezeichneten Standort ist vor Bezug der ersten Wohneinheit eine öffentlich zugängliche Kehrichtsammelstelle in Form eines Halbunterflurbehälters zu erstellen. 2 Die Kehrichtsammelstelle hat sich gestalterisch gut in die Umgebung einzufügen und darf bis 1.5 m an die ausparzellierte Strasse gestellt werden. Die Planungskosten sind vollumfänglich durch die Grundeigentümer der Parzelle Nr. 72.R, Grundbuchkreis Rüte, Bezirk Schwende-Rüte zu tragen.

QM: 14.07.23 (aco) Pfad: 7/0001/010/350/02/Regl_QP-Reasses-Hirschbergstr_230717.docx 5|5

Genehmigung

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Protokoll der Standeskommission Sitzung vom 7. November 2023 (Nr.967)

Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte / Genehmigung Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches Die Standeskommission hat mit Entscheid vom 4. Juli 2023 die Quartierplanung Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, vorprüfungsweise gutgeheissen, verbunden mit der Forderung, die Planung teilweise zu prüfen, zu überarbeiten und zu ergänzen (Prot. 662/23).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 beantragt die Feuerschaukommission nun die Genehmigung des Quartierplans Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, vom 23. August 2023. Folgende Unterlagen wurden zur Genehmigung unterbreitet: Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, M 1:500,

vom 23. August 2023 Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, Reglement,

vom 23. August 2023 Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, Planungsbericht,

vom 23. August 2023 (inkl. Beilagen) Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte, Richtprojekt, vom 6. März 2023 B. Erwägungen

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Die im Vorprüfungsentscheid aufgelisteten Prüf- und Anderungspunkte wurden geprüft und weitestgehend übernommen.

Der Quartierplan wurde vom 6. September bis 6. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt und gleichzeitig dem Referendum unterstellt. Gegen die Quartierplanung gingen keine Einsprachen ein. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Quartierplan ist recht- und zweckmässig. C. Beschluss Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Rässes-Hirschbergstrasse, Bezirk Schwende-Rüte.

AI

013.12-382.34-1099541

1

-2

Im Auftrage von Landamipann und Standeskommission

Der Fi^fschr^iber:

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: % ', Markus Dörig M, ..r

Versanddatum:

Geht an: Feuerschaugemeinde Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell Bau- und Umweltdepartement, Sekretariat AI

013.12-382.34-1099541

2-2