Zonenplan, Ergänzung Waldfeststellung
Linee d'arretramento dal bosco · Wolfhalden
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Wolfhalden
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 25 feb 1997
- In vigore dal
- 25 feb 1997
Carta
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File
CH73_17_GE_Zonenplan, Ergänzung Waldfeststellung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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25. Februar 1997
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Gemeinde Wolfhalden: Zonenplanergänzung aufgrund der Feststellung der Waldgrenzen; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 17. Dezember 1996 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 18. November 1996 ersucht der Gemeinderat Wolfhalden um die regierungsrätliche Genehmigung der obenerwähnten Zonenplanergänzungen. Sachlage
1. Mit dem neuen Waldgesetz wird gegenüber Bauzonen vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Gernäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. 2. Die Gemeinde Wolfhalden hat das entsprechende Verfahren im Anschluss an die Zonenplangenehmigung durchgeführt. Da der tatsächlich festgestellte Wald nicht in allen Bereichen mit demjenigen im Zonenplan übereinstimmt, ergeben sich leichte Anpassungen der Nutzungszonen an den Waldrand. Diese geringfügigen Änderungen bedürfen gernäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) der regierungsrätlichen Genehmigung. 3. Der Plan ist vom 18. September bis 18. Oktober 1996 öffentlich aufgelegen. Da keine Einsprachen eingegangen waren, verfügte die Forstdirektion, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. h Verordnung zum Forstgesetz, die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen gernäss dem zur Genehmigung der Zonenplanänderungen vorliegenden Plan. Einer Genehmigung der Zonenplanänderungen steht somit formell nichts entgegen.
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Erwägungen 1. Gemäss Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11) mit Änderung vom 24. Oktober 1994 ist für die Festlegung der Waldgrenzen die Forstdirektion zuständig. Die Waldgrenzen sind deshalb nicht Bestandteil der regierungsrätlichen Genehmigung. Sie bilden jedoch eine Voraussetzung, um Zonenanpassungen vorzunehmen. 2. Die sich aus der Festlegung der Waldgrenzen ergebenden kleinen Änderungen am Zonen plan sind folgerichtige Anpassungen an die angrenzenden Zonen und deshalb in der Regel gegeben. Die im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagenen Korrekturen wurden berücksichtigt. Die im Plan eingetragenen Waldgrenzen entsprechen denjenigen, welche die Forstdirektion genehmigt hat. 3. Nach Art. 51 Abs. 3 können geringfügige Änderungen an Baulinien, Quartier- und Gestaltungsplänen ohne öffentliche Auflage, an Zonenplänen auch ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die Gemeinde hat den Plan öffentlich aufgelegt. Das entspricht dem ordentlichen Verfahren . Weil sie die Änderungen trotzdem als geringfügig erachtet, hat sie auf die Durchführung einer Abstimmung verzichtet. Da durch die geringfügigen Änderungen nur einzelne Grundeigentümer betroffen sind, kann das Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG, ohne Abstimmung, durchgeführt werden. 4. Um die Übereinstimmung der Grundlagen untereinander sicherzustellen, wird der Gemeinde empfohlen, die neuen Waldgrenzen in den Grundbuchplänen nachführen zu lassen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) folgenden Antrag: 1. Die Zonenplanänderungen aufgrund der Festlegung der Waldgrenzen seien zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.
Beschluss:
Amtsblatt.
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Oberforstamt Gemeinderat Wolfhalden ** 1 Expl. Zonenplan Ergänzung mit Genehmigungsvermerk ** Übrige Expl. Zonenplan Ergänzung mit Genehmigungsvermerk *
Im Auffrag des Reglerungsrales Der Raisehreibetr~
Versandt am