Quartierplan Tüfenau-Nord

Piano d'utilizzazione · Herisau

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Herisau
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
9 dic 1980
In vigore dal
9 dic 1980

Carta

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CH73_02_GE_Quartierplan Tüfenau-Nord.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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g, Dezember 1980 I.

Gemeinde Herisau: Quartierplan "Tüfenau-Nord"; Genehmigung (Im Ausstand von Regierungsrat J. Leuzinger) Dem Bericht der Baudirektion vom 24. November 1980 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 3. November 1980 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungsr~tliche Genehmigung des Quartierplans "Tüfenau-Nord". Gem~:iss Bebauungsplan vom 12. August 1975 liegt das Quartierplanesbiet in der Wohnzone, Nordlaee, und ist somit eingezont. Gern~ss Art. 10 Abs. 2 des Baureglements ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zusttlndig. Dle gemeinder~ltliche Genehmigung erfolete am 9. September 1980, die öffentliche Auflage vorn 24. September bis 23. Oktober 1980. Einsprachen sind keine eingegangen. Damit ist das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen. Der Quartierplan ist vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. Massgebend für die kantonale Ermessensüberprüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. Mittels Baulinien wird die zweckrn~ssige Erschliessbarkeit des fraglichen Gebietes sichergestellt. Entlang der Degersheimerstrasse ist das neue Kantonsstrassenprojekt mit der Baulinie berücksichtigt worden. Mit den Sonderbauvors6hriften wird eine ~sthetisch befriedigende Gestaltung nach einem vorliegenden einheitlichen architektonischen Konzept angestrebt. Der beiliegende Riebtplan veranschaulicht die heutige Ueberbauungsidee. Als Riebtplan ist er vom Regierungsrat nicht zu genehmigen und wird für den Grundeigentümer nicht verbindlich. Der vorliegende Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält der formellen und materiellen Rechtm~ssigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion: Der vorliegende Quartierplan "Tüfenau-Nord" der Gemeinde Herisau sei zu genehmigen.

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Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.

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J,cmdnrnmnnnnmt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartierplan 11 Tüfenau-Nord 11 mit Genehmigungsvermerk Kant. Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: Quartierplnn 11 Tüfenau-Nord 11 mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Herisau (4 Expl.); Beilage: 2 Expl. Quartierplan 11 Tüfenau-Nord 11 mit Genehmigungsvermerk

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