Teilzonenplan Kasernenstrasse Parz. Nr. 2176
Piano d'utilizzazione · Herisau
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Herisau
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 15 gen 2002
- In vigore dal
- 15 gen 2002
Carta
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File
CH73_02_GE_Teilzonenplan Kasernenstrasse Parz. Nr. 2176.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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15. Januar2002 L.
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Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Kasernenstrasse, Parz. Nr~ 2176; Genehmigung
A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des Teilzonenplanes Kasernenstrasse, Parz. Nr. 2176, durch den Regierungsr·at. · 2. Mit der Genehmigung des ZonenplanE?s vom 27. Juni 1995 wurde das Grundstück Nr. 2176 der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen tugeschieden. Auf zwei Seiten ist es ebenfalls umgrenzt von öffentlichen Zonen, auf der Süd-Ost.;.Seite grenzt es an die Kasernensträsse und somit an das Übrige Gemeindegebiet und auf qer Süd-WestSeite schliesst die Wahn-Gewerbezone WG3 an. Die fragliche Liegenschaft galt als Erweiterungsmöglichkeit für das Sportze.ntrum. 3. Aus heutiger Sicht drängt sich keine Erweiterung mehr auf. Die Genossenschaft Sportzentrum hat deshalb .die · Liegenschaft veräussert. Damit die bestehende Baute als Geschäftshaus genutzt werden kann, ist eine Umzonung in die Wohn- und Gewerbezone WG3 erforderlich: Die Gemeinde Herisau liess deshalb einen Teilzonenplan ausarbeiten. Dieser wurde dem kantonalen Planungsamt zur Vorprüfung unterbreitet, welches die kantonale Verwaltung in die Vernehmlassung einbezogen hat. 4. Anlä~slich seiner Sitzung vom 25. September 2001 genehmigte der Gemeinderat Herisau den Teilzonenplan Kasernenstrasse, Parz. Nr. 2176. Aufgrund der gedngen Flache (ca. 1'290 m2) und· der unbedeutenden Auswkkungen. auf das Gesamtkonzept der Planung wurde das geringfügige Änderungsverfahren im. Sinne von Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG gewählt. Das kommunale Erlassverfahren war damit abgeschlossen. 8. Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. E(3 zum RPG (bGS 721. 1) sind erfüllt. 2. Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG.zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und · nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die Umzonung steht in keinem Widerspruch zu anderen Interessen. Sie ist zweckmässig, weil die Geschäftsnutzungen an der Kasernenstrasse weitergeführt werden können.
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4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des geringfügigen Änderungsverfahrens gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG sind -erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Kasernenstrasse, Parz. Nr. 2176, Herisau, wird genehmigt.
-2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. -3. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tag_en nach Erhalt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Adres~e: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden .. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar~eit; bGS 143.6)~
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudir~ktion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau **
Beilagen:
* 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk ** 2 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber i. V.:
Versandt am
·
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione