Teilzonenplan St. Gallerstrasse Parz. Nr. 913

Piano d'utilizzazione · Herisau

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Herisau
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
12 ago 2013
In vigore dal
12 ago 2013

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Herisau con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_02_GE_Teilzonenplan St. Gallerstrasse Parz. Nr. 913.pdfApri in una nuova scheda

Testo

~ I Appe nze ll Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

YJ'JR

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

1 9, 6 Uii 2013

l

2J

Mostra tutto il testo

r:

fl.,,

-

.

Herisau, 12.Augu~2013

Gemeinde Herisau Teilzonenplan St. GaUerstrasse Parz. 913; Genehmigung

A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 11 . Juli 2013 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des Teilzonenplans St. Gallerstrasse Parz. 913 durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Für die Parzelle Nr. 913 bestehen konkrete Bauabsichten . Die Firma Loppacher AG beabsichtigt eine Erweiterung des bestehenden Firmensitzes an der St. Gallerstrasse 32 . Für diese Erweiterung der Betriebsfläche im Erdgeschoss ist eine Vergrösserung der Parzelle Nr. 913 in Richtung Bahnhof notwendig. Die Loppacher AG hat daher von der Eigentümerin des angrenzenden Bahnhofareals (Parz. Nr. 759, Grundeigentümerin: SOS; Schweizerische Südostbahn) eine Landfläche von474m 2 erworben. Die Parzelle Nr. 913 ist gemäss kommunalem Zonenplan der Gewerbezone GE5 zugewiesen . Die erworbene Landfläche ist dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen . Damit die Betriebserweiterung realisiert werden kann, muss die nach Nordwesten geneigte Hangfläche ebenso der Bauzone zugewiesen werden. 3. Am 18. März 2013 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum vorliegenden Teilzonenplan . Im Wesentlichen wurde der Gemeinde ein Antrag auf Bewilligung durch das Depar- . tement Bau und Umwelt in Aussicht gestellt. 4. Der Gemeinderat Herisau hat den Teilzonenplan St. Gallerstrasse am 18. Juni 2013 erlassen. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6. Den anstossenden Grundeigentümern wurde vom 13. April- 13. Mai 2013 eine Einsprachefrist eröffnet. Es gingen keine Einsprachen ein. 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, SauG, bGS 721 .1) wird die Genehmigung für einen Zonenplan erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

Seite 1, 1400.2013-0835

~ I Appenzell Ausserrhoden

V.f}R

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff des Baugesetzes sind erfüllt. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 SauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. 3. Das Gebiet im Bereich des Bahnhofs ist von strategischer Bedeutung. Es wird im Standortportfolio der Region Appenzell AR-St. Gallen-Bodensee als eines der wirtschaftlichen Schwerpunktgebiete bezeichnet. Auch unter dieser Prämisse geniesst die Förderung von ansässigen Betrieben eine hohe Bedeutung. Mit der vorlie2

genden Einzonung von474m wird der Firma Loppacher AG eine betrieblich notwendige Erweiterung des Firmensitzes ermöglicht. Da es sich um eine sehr kleine Fläche handelt, das Konzept der Ortsplanung nicht tangiert wird und die Einzonung auch keine Auswirkungen auf die Einwohner-Kapazität des Zonenplans hat, erfolgt die vorliegende Zonenplan-Änderung ausserhalb der laufenden Ortsplanung. 4. Augrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstruments erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan St. GaUerstrasse Parz. 913 wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Herisau (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsblatt

Seite 2, 1400.2013-0835

~ I Appenzell Ausserrhoden

VJ'JR

Versandt am:

16. AUG. Z013

Departement Bau und Umwelt

(;) .

~~ / ?1

1/VJ/

ht.J~Iu

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, 1400.2013-0835