Quartierplan Dorf, Parz. Nr. 366, 381

Piano d'utilizzazione · Schönengrund

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Schönengrund
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
17 dic 1996
In vigore dal
17 dic 1996

Carta

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File

CH73_06_GE_Quartierplan Dorf, Parz. Nr. 366, 381.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Protokoll des Regierungsrates

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17. Dezember 1996 L.

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Gemeinde Schönengrund: Quartierplan Dorf, Paz Nr. 366 / 381; Genehmigung )

Dem Bericht der Baudirektion vom 26. November 1996 ist zu entnehmen

Mit Schreiben vom 18. September 1996 ersucht der Gemeinderat Schönengrund um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage

1. Der Quartierplan bezweckt eine optimale Erschliessung des Planungsgebietes sowie eine ortsbaulich und architektonisch gut eingepasste Überbauung in die landschaftlich einsichtige Hanglage.

2. Das Planungsgebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohnzone W2, resp. in der Wohngewerbezone WG 3. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision ist vorgesehen, die Parzelle Nr. 381 in der Wohnzone W2 zu belassen, die Parzelle Nr. 366 der Wohngewerbezone WG 2 zuzuführen.

3. Mit Schreiben vom 8. September 1994 führte das Planungsamt unter Beizug der verwaltungsinternen M itberichte d ie Vorprüfun g d urch.

4. Die öffentliche Planauflage des Quartierplanes erfolgte vom 1. August bis 31. August

1995. Während der Planauflage sind zwei Einsprachen eingegangen. Aufgrund von diversen Verhandlungen konnten Einigungen erzielt werden, die zu Planänderungen und zu Rückzügen geführt haben.

5. Da der eingereichte Plan insbesondere bezüglich der Wasserführung grundsätzlich

überarbeitet wurde, erfolgte ein nochmaliges Mitberichtsverfahren bei den kantonalen Venraltungsstellen. Es sind keine Bemerkungen eingegangen, so dass die in der Vorprüfung gemachten fachspezifischen Einwendungen als erfüllt betrachtet werden können.

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-2Erwägungen

1.

Formelles

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Arl. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

2.

Materielles

GemässArt.50Abs.3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspiäne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

Der hauptsächliche Zweck des vorliegenden Quartierplanes wird erfüllt. lm einzelnen sind folgende Bemerkungen anzubringen:

2.1 ln der Vorprüfung ist auf die Problematik der im fraglichen Gebiet verlaufenden öffentlichen eingedolten Gewässer hingewiesen worden. lnsbesondere ist verlangt worden, dass die Baumbestände mittels Baulinien gegenüber Gewässern festzulegen seien. Das ist nicht in allen Teilen des Plangebietes erfolgt. Wo zum Gewässerabstand im Quartierplan nichts bestimmt wird, gelten die Vorschriften von Art. 79 EG zum RPG. Danach bemisst sich der Abstand gegenüber offenen Gewässern auf mindestens 6 Meter; ausgenommen sind Strassen, Wege und an den Standort gebundene Anlagen. Den Gewässerabstand gegenüber eingedolten Gewässern bestimmt die Baudirektion im Einzelfall.

lm Bereich der geplanten Strasse, angrenzend an das Baugebiet 43, kann das zu verlegende Gewässer eingedolt oder offen geführt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Sonderbauvorschriften). Zur Strasse hin ist mittels Baulinie Strasse ein Abstandsbereich freigehalten. Die im Plan eingetragenen Richtungspunkte sind so zu verstehen, dass der Bach zwischen Baulinie und Strasse oder bei einer Eindolung gar in den Strassenkörper zu liegen kommt. Nach Art. 41 Abs. 3 EG zum RPG gehen Baulinien allen anderen Abstandsvorschriften vor. ln diesem Bereich gilt somit die Baulinie Strasse gleichzeitig auch gegenüber dem Gewässer. Wie das Wasserbauamt bestätigt hat, ist eine Bachoffenlegung im Bereich zwischen Strasse und Baulinie möglich. Eine allfällige Eindolung kann im Strassenkörper erfolgen. Eine Bachverlegung des Teilstückes 2 in den Bereich des Baugebietes 43 ist nicht möglich.

2.2 lm Quartierplangebiet sind verschiedene Fusswege eingezeichnet. lm Falle des in

ost-westlicher Richtung verlaufenden Weges handelt es sich um einen Fussweg gemäss Richtplan Fusswegnetz vom 7. Mai 1996 nach dem Fuss- und Wanderweggesetz. Nach dem Quartierplan wird er auf die vorgesehene Erschliessungsstrasse verlegt. Das heisst, dass einerseits der Richtplan Fusswegnetz sowie die Fusswegrechte angepasst werden müssen. Bezüglich Richtplan Fusswegnetz genügt ein formeller Beschluss des Gemeinderates (vgl. Art. 10. Abs. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege; bGS 731,31). Für die Verlegung der Fusswegrechte ist auf das Verfahren nach Art. 156 ff EG zum ZGB (bGS 211.1) zu venueisen.

-3Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Der plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Aft.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

1. Der Quartierplan Dorf sei zu genehmigen

2. lm Baugebiet A1 seien die notwendigen Verfahren für die Fusswegverlegung durchzuführen.

3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 600.- zu erheben

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.

Auszug an

1)

Beilagen:

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baubuchhaltung Kantonales Tiefbauamt Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Schönengrund *, Rechnung

*) je1 Expl. des Quartierplanes Dorf mit Genehmigungsvermerk und

je 1 Expl. des Planungsberichtes und des Quartierplanes Dorf, Konzept

tu

lm Aufirag des Regrbrungsrafes Der Rafscärer.ber;

Versandt am

20, 0iZ. 1996

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