Quartier- und Gestaltungsplan Rütiberg

Piano d'utilizzazione · Teufen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Teufen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
17 mar 1998
In vigore dal
17 mar 1998

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Teufen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_08_GE_Quartier- und Gestaltungsplan Rütiberg.pdfApri in una nuova scheda

Testo

"T..c

tr o

Protokoll des Regierungsrates

N

c

ililililil ilililililililil

o

w ilillillllllllllllllllllllllllll llllll

Mostra tutto il testo

llllllllllllll

17. März 1998

o. o.

L.

c

o

v (ü

Gemeinde Teufen: Quartier- unO

G, lüü|. ffi$ffiilter:g; Genehmigung

Dem Beiicht der Baudirektion vom 26. Februar 1998 ist zu entnehmen Mit Schreiben vom 23. Januar 1998 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung des obenerwähnten Planungsinstrumentes'

Sachlage

1. Der euartierplan Rritiberg bezweckt die Regelung der Erschliessung und die Erstellung von ortsbaulich guten Wohnbauten in verschiedenen Baubereichen.

2. Derini euartierplan integrierte Gestaltungsplan Rütiberg bezweckt die Erstellung einer gut in die bestehende Topographie eingepassten Terrassenhaussiedlung'

3. über den Quartierplan mit integriertem Gestaltungsplan Rütiberg wurde das Vorprüfungsverfahren d u rchgefilhrt.

, 4. Der euartierplan m1 integriertem Gestaltungsplan Rütiberg wurde am 9. Dezember

1997 vom Gemeinderat erlassen'

5. Die öffenliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 17. Dezember 1997 bis 15. Januar 1998. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

1. Formelles Gemäss Art. S0 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wirierteilt, wenn sie den gesätzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen' Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att.47 ff des EG zum RpG (bGS 721.1) sindärfüllt. Formellsteht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

I

-22. Materielles Die Baudirektion hatte Gelegenheit, im Vorprüfungsverfahren mitzuwirken. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangen€hmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art.21Abs. 3 und Art. 50 Abs, 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

1. Der Quartier- und Gestaltungsplan Rütiberg sei zu genehmigen.

2. Fürdie Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. BOO.- zu erheben

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.

Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwa,rrnnrn"richt (Adresse: Vennralt'ungsgericht des Kantons AppenzellA.Rh., Postfach, Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des. Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.0).

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche " Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen **

") **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk

lna Äuf$r'eg des ffi.egierr.rnelsrar"es

Versandt am

Der RafEEilrei,&ot"; fl ü. rft{r, l$Il$