Quartierplan Sammelbüel II
Piano d'utilizzazione · Teufen
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Teufen
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 15 giu 1993
- In vigore dal
- 15 giu 1993
Carta
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File
CH73_08_GE_Quartierplan Sammelbüel II.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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rilltll Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. L5. Juni 1-993
L.
Gemeinde Teufen: Quartierplan Sammelbüel II mit Aufhebung Quartierplan Schönenbüht - sammelbühli Genehmigung Dem Bericht der Bauditektign vom 25. Mai L993 ist nehmen:
zu ent-
Mit Brief vom 28. April L993 überweist der Gemeinderat Teufen gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG den Quartierplan Sammelbüel II zur Genehmigung. X. Formelles 1".1-. Mit Schreiben vom L9 . März L992 ersuchte das Planungsbüro Eigenmann Rey Rietmann irn Auftrage der planungskommission das kantonale Planungsamt um vorprüfung des Planes. Nach einer Vernehmlassung beim Heimatichutz Appenzell A.Rh., dem St- Gallisch Appenzellischen Naturschutzbund sowie innerhalb der gäüdirektion und der Umweltschutz- und Energiedirektion hat das Planungsamt den vorprüfungsbericht nit Brief vom 22. Juni L992 der Planungskommission Teufen zugestellt. L.2. Die öffentliche Planauflage ist vom 1-9. August L992 bis zum l-7. September L992 erfolgt. l_.3. !'Iährend der Auflagefrist sind drei Einsprachen eingegangen. Ein Einsprecher erhob am L8. Januar 1-993 gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Rekurs beim Regierungsrat , zo9 diesen aber am 23. März L993 wieder zurück. Die anderen Einsprachen wurden vom Gemeinderat erledigt. 1,.4. Die Annahme von Sondernutzungsplänen ist durch Art. 26 des kommunalen Bauregetements in die Kompetenz des Gemeinderates gelegt worden, womit keine Urnenabstirnmung erforderlich ist. i-. 5. Den Vorprüfungsakten lagen P1äne (Situation i-:500 und zwei Schnitte l-:200) das Architekturbüros Herbert
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Brocker, St. Ga1len, Rorschacherberg und ZeLg ltolfhalden vom 25. Februar und 17. NIärz L992 bei, welche aber nicht Bestandteil des Quartierplanes sind. 1-.6. Der in Art. 3 der Sonderbauvorschriften bezeichnete Konzeptplan ist nicht Bestandteil des Quartierplanes und muss somit nicht genehmigt werden. L.7
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Der Genehmigungsant,rag für den Quartierplan Sammelbüel II ist verbunden rnit demjenigen um Aufhebung des bisherigen Quartierplanes Schönenbühl Sarnnelbühl. Der neue Quartierplan enthäIt diese Aufhebung aber bereits in seinen Schlussbestimmungen (Art. 13), womit ein formeller Aufhebungsbeschluss nicht mehr erforderlich ist. Der Kanton erhebt für Plangenehrnigungen und den darnit verbundenen Aufwand nach Art. 3 des Gesetzes über Verwaltungsgebühren in der Regel eine Staatsgebühr.
2. Materielles 2.L. Es werden keine übergeordneten Planungen verletzt. 2.2. Die im Vorprüfungsbericht als rrzwingendrr verlangten Aenderungen sind im vorliegenden Plan vorgenonmen worden. Hingegen wurden die zahlreichen rrAnreg:ungentt weder gebührend berücksichtigt, noch wurden Gründe für die abweichende Haltung geltend gemacht. So blieben die Vorschriften bezüglich des Konzeptplans unverändert. Der Gebäudeabstand ist auch im oberen Teil (Kuppenschutz) auf l-0 m und der Begriff rrVorbautenrt für die grossen Vorbauten auf der südseite der Baulinien belassen worden. Di:: rruntergeordneten Nebenbautentr sind nicht näher definiert,, die Gestaltung der Kinderspielplatzfläche nicht geregelt. Die. Vorschriften z:ur Dachgestaltung sind weiterhin sehr offen formuliert. Die Differenz zwischen Art. LL (Urngebungsgestaltung) und Art. 3 (Konzept) wurden belassen, ebenso die unbestimmten Vorschriften bezüglich Begrünung und Hartflächen. Zum Sicherheitsaspekt der Al1ee an der Sammelbüelstrasse wurden keine Erklärungen abgegeben Die entsprechenden Anregungen sollten zu einer Verdeutlichung der Vorschriften beitragen. Allerdings werden die Aenderungen ausdrücklich als nicht zwingend bezeichnet. Nachdem die Gemeindeautonomie nicht unnötig geschmäIert werden soll, kann der Plan genehnigt werden.
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Gestützt auf Art. 6 Abs. L und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie auf Art. 3 des Gesetzes über Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: t_
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Der Quartierplan Sarnmelbüel f I mit der damit verbundenen Aufhebung des Quartierplanes Schönenbühl Samrnelbühl sei zu genehmigen. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt (ziffer L).
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen ** *
**
Beilage: L Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk Beilage: L Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
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Versandt am
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