Teilzonenplan Bühlerstrasse, Parz. Nrn. 76, 80, geringfügige Änderung

Piano d'utilizzazione · Teufen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Teufen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
24 giu 2009
In vigore dal
24 giu 2009

Carta

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CH73_08_GE_Teilzonenplan Bühlerstrasse, Parz. Nrn. 76, 80, geringfügige Änderung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 24. Juni 2009 / Wb

Gemeinde Teufen Teilzonenplan Bühlerstrasse, Parz. Nr. 76 und 80, geringfügige Anderung ; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Teufen vom 18. Mai 2009 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und umwelt ersucht.

2. lm Rahmen der ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am22. Februar 19g5) wurde aufgrund der damaligen Rutschungen im Zusammenhang mit dem Ersatz der Goldibachbrücke der südösfliche Teil des damaligen Grundstückes Paz. Nr. 80 ausgezont und dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. ln der Zwischenzeit ist ein Teil der Pazelle Nr. 80 der Pazelle Nr. 76 zugeschieden worden, womit letztere nach Südosten hin arrondiert wurde. Der Grundeigentümer der Pazelle Nr. 76 beabsichtigt einen Ersatzbau zu erstellen, da das bestehende Gebäude Assek. Nr. 92 aufgrund einer früheren Rutschung in einem sehr schlechten Zustand ist und nicht saniert werden kann. Es wird begründet, dass frlr die Realisierung eines Neubauprojektes mit regelkonformem Abstand zur Nachbarparzelle Nr. 80, die in der Bauzone zur Verfügung stehende Fläche nicht genügt und daher die Bauzone enryeitert werden muss. Die vorgesehene Umzonung umfasst ca. 450m2. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. lm Rahmen der Vorprüfung wurden verschiedene zusätzliche Nachweise verlangt.

4. Der Teilzonenplan Bühlerstrasse, Paz. Nrn. 76 / 80 wurde am 17. März 200g vom Gemeinderat erlassen. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

Seite 1, BD-Tzpl Bühlerstrasse Paz. Nrn.76 80

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2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfugige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die

Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedtlrfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die Goldibachbrücke liegt in einem Rutschgebiet. Bei deren Bau mussten im Bereich des Widerlagers Anker und Entwässerungen mit ständigem Abpumpen angebracht werden, um Geländeverschiebungen zu vermeiden. Das Gelände wird regelmässig auf Veränderungen hin beobachtet, um die Sicherheit der Bräcke zu gewährleisten. lm Rahmen der Vorprüfung hat das Tiefbauamt darauf hingewiesen, dass diese Massnahmen auf die Stabilität der Pazellen Nr. 76 und 80 Einfluss haben können, die jedoch nicht bekannt sind. Entsprechend wurde ein Nachweis der Hangstabilität auch beiWegfall der getroffenen Massnahmen für die Goldibachbrücke verlangt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 führt die Firma Geotest aus, dass die Massnahmen am rechten Widerlager der Goldibachbrücke (Anker, Entwässerung) das Brückenfundament stabilisieren und allfällige Schäden an Strasse und Brücke infolge des Rutschprozesses verhindern. Erwähnte Massnahmen haben aber keinen Einfluss auf die Gesamtstabilität der Rutschmasse. Entsprechend kann festgehalten werden, dass ein allfälliges Versagen der lokalen Sicherungsmassnahmen bei der Goldibachbrücke die Stabilität der Parzellen Nrn. 76 und 80 nicht beeinflusst. 4. Gemäss Ausfuhrungen der Bauherrschaft wird die Zonenenrveiterung ausschliesslich für die Ausnützung benötigt. Zudem sind die Zufahrtsrechte für die hinterliegenden Pazellen mit Dienstbarkeitsverträgen grundbuchrechtlich gesichert. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-

planes erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Bühlerstrasse Paz. Nrn. 76 I 80 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Firr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen - Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk)

Seite 2, BO-Tzpl Bühlerstrasse Paz. Nrn. 76 80

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrrjndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes trber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 2 4. JUni 2009

Departement Bau und Umwelt

7 Fr**r/a*L

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD-Tzpl Bühlerstrasse Paz. Nrn. 76 80