Teilzonenplan Vorderhaus, geringfügige Änderung

Piano d'utilizzazione · Teufen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Teufen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
24 ott 1995
In vigore dal
24 ott 1995

Carta

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File

CH73_08_GE_Teilzonenplan Vorderhaus, geringfügige Änderung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Protokoll des Regierungsrates

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24. Oktober 1995

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Geneinde Teufen: Teilzonenplan Vorderhaus; Geringfügige Än-

derung; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 28. Septenrber 1995 ist entnehmen:

zu

Mit Schreiben vom 3. August 1995 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung des obener:rlähnten Planungsinstru-

mentes durch den Regierungsrat. Eacb1age

1. Mit Schreiben vom 24. April L99s stetlt der Grundeigentümer fest, dass die in ehemaligen Zonenplan gültige Zonengtrenze ohne Rücksprache um 4.5 m zurückversetzt rmrde. Er stellt deshalb das Gesuch, die ehemalige Bauzonengrenze wieder herzustellen.

2. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die Zonenabgrenzung auf die Parzellengrenze abgestinnt. Die Rückversetzung der Zonengrenze erfolgte aufgrund des zur Verfügung stehenden Übersichtsplanes (nachgeftrhrt bis 1986) . 3. Im epril L986 wurde die Liegenschaft nach Süden erweitert, was beim Erlass des Zonenplanes nicht berücksichtigt, und vom Grundeigentümer auch nicht beanstandet wurde.

4. Die Zonenplanänderung wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht. 5. Das Vorhaben wurde irn vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefirhrt .

6. Der Teilzonenplan Vorderhaus wurde am 30. Mai 1995 vom Gemeinderat erlassen.

2-

Erwägungen

L. L

Formelles

L Nach Art. 47 EG zum RPG (bcs 72L.Ll sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. Im vorliegenden FalI erfolgt die Vorprüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

L.2 Nach Art. 5L Abs. 3 EG zurn RPG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Abstirnnung vorgenonmen werden, $renn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentürner der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige ä,nderunj wird insbesondere dann angenornmen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dern Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine F1äche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfatrren sind vorliegend gegeben, weshalb auf eine Abstimmung verzichtet werden durfte. Materielles

2 2

L Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPc treten Baureglemente und Nut,zungspläne rnit der Genehnigung durch den Regierungsrat, in Kraft. Die Genehmigung trird erteilt, lrenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2

Nachdem in verschiedenen Gemeinden neue, rechtsgültige

Planungsinstrumente vorliegen, wurde das Problem der Teilzonenpläne durch die Baudirektion neu beurteilt. Davon ausgehend, dass diese Ortsplanungen den künftigen Bedürfnissen Rechnung tragen, ist es aus Gründen der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nur selten urögIich, schon kurze Zeit nach der Genehnigung der Ortsplanung einen Teilzonenplan zu erlassen. Art. 51 EG zum RPG verlangt, dass die Anderung von Planungsinstrumenten geprüft werden soII, rrrenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, lrenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Gerade bei neuen Planungsinstrumenten, welche in Grundsatz während L0 bis L5 Jahren cültigkeit haben, ist es angezeigt, diese Bedingungen für eine Anpassung eng zu fassen. Wenn schon kurze Zeit nach Inkrafttreten eines Zonenplanes Teilzonenpläne erlassen werden, besteht die Gefahr, dass die Nutzungsplanung an Rechtssicherheit

3verliert. Diese mangelnde Kontinuität kann die auf die künftige Entwicklung einer Gemeinde ausgerichtete PIanung im Kern gefährden. Zudem besteht auch die Gefahr, dass letztlich die G1aubwürdigkeit von Raumplanunlt und planender Behörde tangiert werden können, indem jeder Grundeigentämer mit Recht davon ausgehen könnte, dass die in einem demokratischen Verfahren erarbeitete PIanung einer Gemeinde ohnehin gemäss den Interessen Einzelner wieder verändert werden kann. 2 3 Die ortsplanungsrevision der Gemeinde Teufen wurde vom Regierungsrat am 22. Februar L994 genehnigt. I{it dem vorliegenden Teilzonenplan sollen L30 ur2 Land eingezont werden und somit der bisherige Zustand wiederhergestellt werden. Bereits heute wird die Zonengrenze gemäss Grundbuchauszug geringfügig mit Bauten und AnIagen tangiert. Die einzuzonenden F1äche gehört zum Gartenumgelände des Wohnhauses. I'{it der vorgesehen Einzonung kann die güItige Zonenabgrenzung, die nicht den tatsächlichen VerhäItnissen entspricht, so geändert werden, dass särntliche zum Wohnhaus gehörenden Anlagen in die Bauzone zu liegen kommen. Das GrundkonzepE der Ortsplanungsrevision wird dadurch nicht in Frage gestellt, Da die betroffene Fläche zudem äusserst gering ist, kann der geplanten Einzonung zuge-

stimnt werden.

4 In der Legende ist unter den Hinweisen eine Signatur aufgeführt, die nit Aussichtsschutzzone betitelt wird. In diesem Gebiet ist jedoch keine Aussichtsschutzzone ausgeschieden. Mit dieser Signatur werden Gebiete nit Lärrnvorbelastung gemäss LSV bezeichnet,. Die Legende ist in diesen Punkt zu korrigieren. 2.5 Zusaru[enfassend kann festgestellt werden, dass die materiellen Anforderungen gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG erfüIlt sind. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat danit nichts entgegen. 2

Antrag

Die Baudirektion steltt, gestützt auf Art. 6 Abs. L, Art. lL Abs. 2, Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: L

Der Teilzonenplan Vorderhaus vom 30. Mai 1995 sei unter folgender Bedingung zu genehmigen: Der Legendpunkt, rrAussichtsschutzzonerr sei durch trLärnvorbelastung gemäss LSVrr zu ersetzen.

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.- z\ erheben.

4

Beschluss: Zustimrnung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion

Sekrätariat Baudirektion

Zentralstelle für Baugesuche 't

Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen ** Beilagen:

*) 1 ExpI. mit, Genehmigungsvermerk **) lExpl. mit Genehmigungsvernerk, Rechnung

lm Auflraq des Regierungsrafes Der Ralschreiber:

Versandt am

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