Stein
Stein
Documento
- Numero
- Baureglement
- Comune
- Stein
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 mar 2006
Carta
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Testo
GEMEINDE STEIN AR
Baureglement
Druckvorstufe, Digitaldruck: fsp werbetech.ch, 9063 Stein
Anhang: Stichwortverzeichnis
Von der Einwohnergemeinde Stein AR angenommen an der Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. November 2005. Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 7. März 2006.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Zweck / Geltungsbereich
Vollzug Vorbehalt weiterer Vorschriften
3 3 3
II. Planung
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Art. 5 Annahme und Erlass der Sondernutzungspläne
lll. Überbauungsbestimmungen
Art. 6 Intensität der baulichen Nutzung
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
Art. 8 Talseitig sichtbare Geschosse
Art. 9 Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 10 Strassenabstand
Art. 11 Vorbauten
Art. 12 An- und Nebenbauten (Kleinbauten)
69 altri articoli
Art. 13 Zoneneinteilung
Art. 14 Tabelle der Regelbauvorschriften
Art. 15 Kommunale Ortsbildschutzzone
Art. 16 Kommunal geschützte Kulturobjekte
Art. 17 Kommunale Naturschutzzone
Art. 18 Kommunal geschützte Bäume
Art. 19 Naturgefahren der Gemeinde
Art. 20 Sicherheit entlang Strassen
Art. 21 Ausfahrten und Ausmündungen
Art. 22 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 23 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
IV. Gestaltungs- und Baubestimmungen
Art. 24 Dachform
Art. 25 Dachaufbauten
Art. 26 Umgebungs- und Terraingestaltung
3 4
4 4 4 5 5 5 6 6 7–8 8 8 9 9 9 10 10 10 11
11 12 12
Art. 27 Grundsatz
Art. 28 Behebung von Mängeln
Art. 29 Mindestmasse
Art. 30 Benützung von öffentlichem Boden
Art. 31 Sicherheit von Baustellen
Art. 32 Werkleitungen
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 33 Gesuchseinreichung
Art. 34 Baueinstellung
Art. 35 Gebühren, Kosten
VI. Schlussbestimmungen
Art. 36 Verantwortung, Haftung
Art. 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anhang: Stichwortverzeichnis
12 13 13 13 13 14
14 14 14
15 15 17–31
Gestützt auf Art. 15 und 48 des Baugesetzes vom 1. Januar 2004, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 72 des Gesetzes über die Staatsstrassen vom 30. April 1972 erlässt der Gemeinderat Stein folgendes Baureglement: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
¹ Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Stein und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung, sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzonen, anzuwenden. ² Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. ³ Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
¹ Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren. ² Die Baubewilligung wird durch die Baubewilligungskommission erteilt.
Art. 3 Vorbehalt weiterer Vorschriften
Ausser diesem Baureglement sind für das Planungs- und Bauwesen die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes massgebend. II. Planung
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
¹ Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsmittel der Ortsplanung informiert die Behörde die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. Insbesondere
werden bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes eine Volksdiskussion und bei der Erarbeitung von Sondernutzungsplänen eine Orientierung der betroffenen Bevölkerung durchgeführt. ² Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Annahme und Erlass der Sondernutzungspläne
Für die Annahme der Sondernutzungspläne ist der Gemeinderat zuständig. Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne und Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. lll. Überbauungsbestimmungen
a) Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Intensität der baulichen Nutzung
¹ Zur Bemessung der Intensität der baulichen Nutzung gelangt, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, die Ausnützungsziffer (BauV Art. 1) zur Anwendung. ² Eine Übertragung der Ausnützung ist unter den in Art. 1 Abs. 5 Bauverordnung aufgeführten Bedingungen möglich.
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
¹ Altbauten können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützung nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Baubestimmungen dieses Reglements. ² Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind all jene Gebäude, die vor dem 15. August 1972 erstellt, resp. bewilligt wurden.
Art. 8 Talseitig sichtbare Geschosse
¹ Als talseitig sichtbare Geschosse gelten Vollgeschosse sowie sichtbare Untergeschosse. Nicht gerechnet werden Untergeschosse, die das gestaltete Terrain bis oberkant Decke gemessen, an keiner Stelle um mehr als 0.50 m überragen.
² Ein zusätzliches Garagengeschoss darf talseitig bis zu einer Länge von maximal 6.00 m in Erscheinung treten. Die zulässig sichtbare Garagenfassade ist dabei um mindestens 4.00 m gegenüber der Fassade der Hauptbaute vorzustaffeln.
Art. 9 Grenz- und Gebäudeabstände
¹ Als Hauptwohnseite gilt die südliche Himmelshälfte. ² Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, können mit Zustimmung der Baubewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewährt werden.
Art. 10 Strassenabstand
¹ Gegenüber öffentlichen Strassen ist für Bauten und Anlagen ein Strassen abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten¹, sofern nicht durch Baulinien ein anderes Mass festgelegt ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsstrassen (innerorts 5.00 m / ausserorts 6.00 m). ² Die Vorschriften über die Strassenabstände gehen denjenigen über die Grenzabstände vor. ³ In der Gewerbezone sowie bei speziellen Bauvorhaben können grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden, sofern die zu erwartende Verkehrs situation des Bauprojektes dies bedingt. ⁴ Innerhalb der Ortsbildschutzzone oder bei Kulturobjekten kann die Behörde im Einzelfall kleinere Strassenabstände bewilligen, sofern dies aus gestalterischen Gründen als gerechtfertigt erscheint. ⁵ Zwischen den Baulinien oder im Bereich des Strassenabstandes kann die Behörde unterirdische Bauten sowie Anlagen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit und die Realisierung späterer Bauvorhaben, beeinträchtigt werden.
Art. 11 Vorbauten
¹ Vorbauten dürfen höchstens 1.50 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen und dies, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf ½ der Fassadenlänge. Vordächer, offene Balkone, Veranden und Vortreppen dürfen auf dem Boden abgestützt werden. ¹ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 20 Baureglement.
² Die Behörde kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.
Art. 12 An- und Nebenbauten (Kleinbauten)
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Behörde den Gebäudeabstand auf bis zu 2.00 m reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene und den Feuerschutz gewährleistet bleiben. b) Zonenvorschriften
Art. 13 Zoneneinteilung
Durch den Zonenplan werden folgende Zonenarten festgelegt: Bauzonen • Kernzone • Wohnzonen • Wohn- und Gewerbezonen • Gewerbezonen • Kurzone • Zone für öffentliche Bauten und Anlagen • Grünzone im Baugebiet • Verkehrsflächen
K WE, W2 WG2, WG3 GE KU Oe GRi VF
Nichtbauzonen • Landwirtschaftszone • Übriges Gemeindegebiet
L ÜG
Diesen Grundnutzungszonen können folgende Zonen überlagert werden: • Grünzonen im Nichtbaugebiet GRa • Schutzzonen der Gemeinde • Zone für Wintersport WS • Zone mit Quartierplanpflicht • Gefahrenzonen GZ
WG3
GE
OE ¹⁾
•
0.40
0.50
Anzahl Vollgeschosse max. Talseitig sichtbare Geschosse max. Ausbau: – Dachgeschoss – Untergeschoss Gebäudehöhe max. Meter Firsthöhe max. Meter Gebäudelänge max. Meter Grenzabstand – klein min. Meter
3
2
3
– gross min. Meter Mehrlängenzuschlag⁹⁾ Lärmempfindlichkeitsstufen
Landwirtschaftszone, Art. 31 BauG Übriges Gemeindegebiet, Art. 33 BauG
Wohn- und Gewerbezone,
Art. 22 BauG
WG2
Zone öffentl. Bauten und Anlagen,
Art. 26 BauG
W2
Gewerbezone,
Art. 23 BauG
WE
Grünzone,
Art. 28 BauG
Zulässige Bauten vgl. Art. 26 Abs. 3 BauG Ausnützungsziffer, max.
K
Wohnzone,
Art. 21 BauG
Kernzone,
Art. 20 BauG
Zone
GRi/ GRa¹¹
L/ ÜG
0.60 / 0.70² 3
•
•
•
•
2
0.50 / 0.60² 2
•
•⁷⁾
•
2³⁾
2
3
3
3
•
•⁷⁾
•
3³⁾
frei nein⁴⁾ 10.00 14.00 20.00
frei frei 7.00 10.00 20.00
frei frei 7.50 11.50 30.00
frei frei 8.00 12.00 30.00
frei nein⁴⁾ 10.00 14.00 30.00
• • 10.00 14.00 40.00
• • •⁷⁾ •⁷⁾ •⁷⁾
• • • • •
frei frei 7.00³⁾ 11.50³⁾ •
3.00
4.00
4.00
4.00
5.00
5.00
3.00
5.00
• • III
7.00 x II
8.00 x II
8.00⁵⁾ x¹⁰⁾ III
• • ⁸⁾
• • ⁸⁾
• • III
3.00 5.00⁶⁾ 10.00⁵⁾ • x¹⁰⁾ • III III
¹⁾
Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sind zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen und öffentlich zugänglich sind. ²⁾ Sofern mindestens 30% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden. ³⁾ Gilt nur für Wohnbauten. ⁴⁾ Gilt nur für Wohnnutzungen, für gewerbliche Nutzungen keine Einschränkungen. ⁵⁾ Für Bauten, die keine oder nur auf das Dachgeschoss beschränkte Wohnnutzungen aufweisen, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. ⁶⁾ Gegenüber anderen Nutzungszonen. ⁷⁾ In Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung. ⁸⁾ Die massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan festgelegt. ⁹⁾ Mehrlängenzuschlag 1⁄5 der Mehrlänge gemäss Art. 9 Bauverordnung, jedoch max. 5 m. ¹⁰⁾ Mehrlängenzuschlag findet keine Anwendung, wenn das Erdgeschoss als Gewerbegeschoss ausgebildet wird. ¹¹⁾ Grünzone im Baugebiet (GRi) / Grünzone im Nichtbaugebiet (GRa), Zweckbestimmung siehe Zonenplan. • Findet keine Anwendung. x Findet Anwendung.
Art. 14 Tabelle der Regelbauvorschriften
¹ Wo durch Sondernutzungspläne nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. ² Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften: ³ Für die Bauzone Verkehrsflächen (VF) und die Zonenüberlagerung Zonen für Wintersport (WS) gelten die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes. c) Schutzvorschriften
Art. 15 Kommunale Ortsbildschutzzone
¹ Die Ortsbildschutzzone bezeichnet die künstlerisch und geschichtlich beson ders wertvollen Ortsbilder, welche in ihrer Erscheinungsform zu erhalten sind. ² Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Gebäudeform und Stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl der bestehenden, wertvollen Bausubstanz anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert. ³ Die Behörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder ver langen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. ⁴ Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bau substanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaues gesichert ist. ⁵ Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten, resp. wieder herzustellen. ⁶ Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschicht licher Wert nicht beeinträchtigt wird.
Art. 16 Kommunal geschützte Kulturobjekte
¹ Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. ² Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten resp. wieder herzustellen. ³ Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.
Art. 17 Kommunale Naturschutzzone
¹ Die Naturschutzzone bezeichnet Gebiete, die als wertvolle Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen zu erhalten sind. ² Nutzungen, Bauten und Anlagen sowie andere Massnahmen, welche den schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenbestand gefährden oder schädigen könnten, sind nicht zulässig. ³ Die Behörde regelt durch Einzelverfügung die sachgerechte Pflege und Nutzung.
Art. 18 Kommunal geschützte Bäume
¹ Die im Zonenplan als geschützt bezeichneten Bäume sind samt ihren Lebensgrundlagen zu erhalten. ² Für abgehende Bäume sind frühzeitig Ersatzpflanzungen vorzusehen.
Art. 19 Naturgefahren der Gemeinde
Im Zonenplan ist das Gebiet Schachen entsprechend dem Potential und der Art der Gefährdungen durch Naturgefahren als Gefahrenzone 3 bezeichnet. 1. Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Tiefgaragen, Warenlager, intensiv genutzte Untergeschosse, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auf lagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 2. In Gebieten, für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird, und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Die Baubewilligungsbehörden können Empfehlungen abgeben.
3. Vorbehältlich neuer abweichender gesetzlicher Regelungen auf Kantons ebene ist für die Wassergefahr das kantonale Tiefbauamt zuständig. d) Erschliessungsvorschriften
Art. 20 Sicherheit entlang Strassen
¹ Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. ² Die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 21 Ausfahrten und Ausmündungen
Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nach teilige Einflüsse unterbleiben.
Art. 22 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
¹ Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. ² Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: – Wohnbauten: pro 100 m² Wohngeschossfläche 1 Abstellplatz, mindestens aber pro Wohnung 1 Abstell- oder Garagenplatz; – Dienstleistungsbetriebe: pro 40 m² Bruttogeschossfläche 1 Abstellplatz; – Restaurants: pro 6 Sitzplätze 1 Abstellplatz. 10
Für besondere Nutzungen legt die Behörde in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. Zwischenwerte werden ab- resp. aufgerundet. ³ Garagenvorplätze bei Mehrfamilienhäusern gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze. ⁴ Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten; Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck, etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.
Art. 23 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
¹ Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. Ist das Erstellen von Abstellplätzen wegen Schutzobjekten nicht möglich, so kann die Behörde ganz oder teilweise auf die Ersatzabgabe verzichten. ² Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkhäuser zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind Fr. 4000.– als Ersatzleistungen zu erbringen. Die Beiträge werden vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst. ³ Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet. IV. Gestaltungs- und Baubestimmungen
a) Gestaltungsvorschriften
Art. 24 Dachform
¹ Es sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen. ² Andere Dachformen können ausnahmsweise, insbesondere bei An- und Nebenbauten oder Gewerbebauten, bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird.
11
Art. 25 Dachaufbauten
¹ Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen gesamthaft höchstens die Hälfte, Dachflächenfenster aber höchstens einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. Material und Farbe sind dem Hauptdach anzu passen. ² Dacheinschnitte sind nicht zulässig. ³ Sonnenkollektoren sind architektonisch gut zu gestalten, in die Dachfläche zu integrieren und farblich dem Hauptdach anzupassen.
Art. 26 Umgebungs- und Terraingestaltung
¹ Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stütz mauern sind zu vermeiden. ² Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur soweit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Bauten entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist. ³ Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindergerecht, zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten.
b) Bauvorschriften
Art. 27 Grundsatz
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Schallschutz und Unfallverhütung zu genügen. Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestellt werden.
12
Art. 28 Behebung von Mängeln
¹ Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. ² Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. ³ Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädigenden Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes, Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch.
Art. 29 Mindestmasse
¹ Wohnungszugänge und Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.10 m aufzuweisen. ² Bei Wohn- und Schlafräumen hat die Fensterfläche mindestens 10% der Nettobodenfläche zu betragen. c) Bauarbeiten
Art. 30 Benützung von öffentlichem Boden
¹ Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Behörden für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. ² Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn, wenn nötig, umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
Art. 31 Sicherheit von Baustellen
¹ Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Behörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. ² Jede Baustelle, deren betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
13
Art. 32 Werkleitungen
¹ Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs; der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde und der Versorgungsbetriebe festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. ² Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. V. Verfahrensbestimmungen
Art. 33 Gesuchseinreichung
¹ Sämtliche Baugesuche sind bei der Baubewilligungskommission der Gemeinde Stein einzureichen. ² Der erforderliche Inhalt des Baugesuchs richtet sich insbesondere nach
Art. 47
der Bauverordnung sowie weiteren übergeordneten Bestimmungen.
Art. 34 Baueinstellung
Dem Rechtsmittel gegen eine Baueinstellungsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 35 Gebühren, Kosten
¹ Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglements wie die öffentliche Anzeige etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. ² Die Gebühren richten sich nach dem Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (bGS 153.2). ³ Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen.
14
VI. Schlussbestimmungen
Art. 36 Verantwortung, Haftung
¹ Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bau vorschriften verantwortlich. ² Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Forderungen haftbar. ³ Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeinde organe befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
¹ Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. Ab Rechtskraft dieses Reglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen Bauverordnung vom 2. Dezember 2003. ² Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft. ³ Das Baureglement der Gemeinde Stein vom 31. Juli 1990 wird aufgehoben.
15
16
BauR
BauVo
BauGe
Abbruch / -verbot 32, 38, 45 Abgrabungen 26 2, 48 Ablagerungen / Aufschüttungen 19 Abparzellierungsverbot Abstände 9, 10 8 – Gewässer – Wald Abstellplätze 22 – Motorfahrzeuge 23 39 Abweichungen von der Regelbauweise 15 Altbauten 7 Anbauten / Nebenbauten 12, 24 2, 10, 11 Änderung, bauliche 39 – geringfügige Anforderungen an Bauten und Anlagen Annahme der Sondernutzungspläne 5 Anrechenbare Landfläche 1, 2 Antennenanlagen Attikageschosse 4, 6 Aufschüttungen 26 39, 44, 48 Aufstockung Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
Ausfahrten / Ausmündungen 21 Ausnahmen / Ausnahmebewilligung 48
Ausnahme bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes 9 Ausnützungstransfer 1 Ausnützungsziffer 6, 14 1, 14, 47 Auszonung Autoabstellplätze
15, 81, 93, 94
Stichwortverzeichnis
A 115 106 114 113 15, 95
16 52 15 48 39
32 42 114, 117, 118, 160 16 56 15
B Balkone 11 1, 2, 12 Bauarbeiten 32 55 Baubeginn 53, 54, 55, 60,
15, 56, 107
17
BauVo
BauGe
Baubewilligung 2, 9, 36 8, 53
– Einsprachen 27, 29, 53,
– Entscheide 60 – Öffentliche Auflage 30, 57 – Bewilligungspflicht 64 – Bewilligungsverfahren 40, 43, 56, 62, 64
– Zuständigkeit 2, 9, 19, 33 5, 9, 10, 14,
15, 37
94, 97, 101, 107, 108 14, 46, 55, 58, 59, 104, 111
Baueinstellung 34 Bauentscheid 52 Bauermittlung / Bauermittlungsverfahren 35 Bauermittlungsgesuch 62 Baugesuch 33, 35, 37 41, 47, 49, 53, 57, 58, 62 Bauhöhe Baukontrolle 54 Baukunde 27
108 101 101 54, 100, 101, 102, 103, 104 15
Baulinien 10 3, 12 Baulinienpläne Bäume / Einzelbäume 15, 16 Baumgruppen Baupolizei / -vorschriften Baureglement 1, 2, 3, 4, 1, 16
14, 35, 37
– Änderung – Genehmigung – Öffentliche Auflage
38, 73, 75 37, 38, 96 79, 86 79, 86 97 15, 20, 22, 25, 26, 31, 48, 50, 76, 118, 122 51 49 45, 46
Baureife Bauverbote 32 Bauvorschriften 36
67, 95, 96 36, 81 15, 41, 94
18
BauR
46, 52, 103 53, 90, 93, 102, 105 3, 4, 39
BauR
BauVo
BauGe
Bauweise 14 3 15, 16, 35, 39,
117 Bauzonen 1, 13 31, 38, 39, 18, 19, 29, 30,
45, 64 57, 59, 68, 80,
94, 112, 119,
125 Behebung von Mängeln 28 Behinderten gerechte Bauweise 117 Beiträge 23 37 15, 62, 91, 92 Beitragsleistung 92 Benützung von öffentlichem Boden 30 Bepflanzung 26 32 15, 39, 81, 112 Beratung
42 Bestandesgarantie 30, 94, 113 Bestimmungen 7, 14, 20, 33 12, 26, 30, 33 16, 60, 72, 93,
95, 123, 124 Bevölkerung 4 1, 6, 108 Bewilligung 19, 30 39, 40, 47, 30, 32, 56, 64, 97
53, 64 100, 104, 106,
108, 118, 122 Bewilligungspflicht 54, 55, 62, 38, 94
39, 40, 44 Bruttogeschossfläche / anrechenbar 14, 22 1 Busse 122
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten 25 44 Dacheinschnitt 25 Dachflächenfenster 25 39, 44 Dachform 24 Dachgeschoss 14 4 Dachgestaltung 15 Dachneigung 24 Dachvorsprünge 11 12 Dienstbarkeiten
26
39, 84, 112 16 84 84 73
19
BauR
BauVo
BauGe
Dienstleistungsbetriebe 22 Düngergruben
115
E Eigentumsbeschränkungen 1, 8, 32
Eingaben 51 Eingriffe 38 Einsprachen
14, 27, 29,
53, 58 Einspracheentscheide 28 Einspracheverfahren 5 62
Einzelverfügung 17 34 Energieversorgung / Energieversorgungsanlagen 47 Enteignung
Entfernung vorschriftswidriger Bauten Entschädigung / Entschädigungspflicht 24, 29
Entsorgung / Entsorgungsanlagen 38, 47 Entwässerung 21 38, 43 Erholung / Erholungsanlagen
Erneuerung, zeitgemässe Ersatzabgabe – für Motorfahrzeugabstellplätze 23 Ersatzbauten 15 Ersatzpflanzungen 18 Erschliessungspflicht Ersatzvornahme 28 Erschliessung 1
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren 62 Explosion
20
2, 76, 77, 78, 81 111 28, 79, 83 46, 47, 63, 103, 104, 111 14, 47, 99 14, 47, 49, 55 103, 104 80, 81, 88 39, 57 65, 73, 76, 78, 106 108 66, 73, 74, 76–78, 106 8, 17, 26, 38 8, 25, 26, 27, 28, 82 94 15
32, 57 87, 108 2, 5, 11, 15, 17, 29, 35, 38, 39, 57, 61–63, 67, 69, 82, 95
BauR
BauVo
BauGe
Fassaden 45 Fassadenabmessung 10 Fassadenänderung 47 Fassadengestaltung 15 Fensterfläche 29 Ferienwohnungen Festigkeit 27 Feuer / -schutz / -sicherheit Firsthöhe 14 6, 11, 16, 48 Firstrichtung Freihaltung
Freiräume 15, 16 Freizeitanlagen
23, 38, 47 Friedhöfe
Frist 15, 60, 62, 63
Fristenstillstand
Fruchtfolgeflächen Fusswege
82, 85
F
39, 40 25 94, 97, 118 16, 84 39 28, 39 35, 38, 39, 84 26 42, 47, 49, 56, 65, 108, 109 110 32
G Garagenvorplätze 22 Gartenbau 39 Gartenhäuser Gebäudeabstände 9, 12 8, 16 Gebäudehöhe 14 7, 9, 11, 16 Gebäudelänge 14 3, 9, 10, 16 Gebühren 35 Gefahrenzonen 13, 19 Geltungsbereich 1 Geltungsdauer der Planungszone Gemeindegebiet / übriges 13, 14 39
Gemeinderichtplan
Genehmigung 5, 37 28, 29, 40
31 28 15, 16 16 16 15, 103 19, 36 2 54, 55 15, 17, 18, 19, 33, 34, 54 9, 17, 43, 44, 59, 80 12, 43, 49, 52, 60, 71, 73
21
BauR
BauVo
BauGe
Generelle Zuständigkeiten
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen Geschosse 8, 14 4, 47 Geschossflächen
1 Geschosszahl Gestaltung 46
Gestaltungspläne 5
Gestaltungsvorschriften 24–26 Gesundheit 27, 28 Gewachsenes Terrain 14 Gewässer 1 8, 79, 114 Gewässerabstand Gewerbebauten 24 Gewerbezone 10, 13, 14 Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes Grabungen
18 Grenzabstand 9, 10, 12, 14 8, 9, 16, 17, 18 Grenzbereinigung Gruben 18 Grundeigentümerbeiträge Grundnutzungszone 13 Grundsatz 27 46 Grundsätze der Kostentragung Grundwasser
Grundwasserschutzzonen 44, 45 Grünflächen 26 Grünzone 13, 14
3 52
15, 41 1, 15, 38, 41, 118 35, 37, 40, 41, 42 116 16 28 19, 22, 23 28 115 15, 16, 115 2, 37, 95 60 19 57, 119 90 5, 32 17, 18, 28, 77 19, 28, 74
H Haftung 36 Hanglagen
Hauptbauten
12 Hauptwohnseite 9 8 Hecken
Heimatschutz 36 Hochbauten 38
22
35
79, 86 89, 90, 111
BauR
BauVo
BauGe
Hochwassergefahr Hochwasserschutz 8, 114 Höhenangaben Höhenbezugspunkt 47, 48 Hotels Hygiene 27
36 38 25 118
I Immissionen
24 Industriezonen
21, 24 Information (und Mitwirkung) 4 6, 8, 99 Inkrafttreten 37 65 12–14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78,
123, 127 Intensität der baulichen Nutzung 6 15, 16 Intensiverholungszonen 19, 27 19, 27 Interessenabwägung 32
K Kantonale Fachstellen Kantonale Nutzungspläne Kantonale Zuständigkeiten Kantonsbeiträge 37 Kautionsverpflichtung Kernzonen 13, 14 Kinderspielplätze Kleinbauten 12 9, 11, 16, 44 Kniestock 4 Kommunale Schutzvorschriften
Kommunale Schutzzonenplanung Koordination 50 Koordinationspflicht
Kosten 28, 31, 35 Kostenregelungen Kostentragung Kostenverteilung 29 kritische Hinweise 51 Kulturdenkmäler
14 80 90–92 106 19, 20 39 16, 28 15 32 3, 99, 108 98, 110 87, 108 37 90 61 79, 86
23
BauR
BauVo
BauGe
Kulturobjekte 10 31, 34, 37,
39, 45 – geschützte – kommunale 16 Kurzone 13
86, 92 2, 5, 88 19, 25
L Landfläche
1, 2 Landschaft
Landschaftsbild 24 38
Landschaftsschutzzonen 31 Landumlegung Landwirtschaft Landwirtschaftszonen 13, 14 Lärmempfindlichkeitsstufen 14 Lärmschutz / -anlagen 38 Lärmschutzverordnung 7 Lebensgrundlagen 18 Lebensräume für schutzwürdige Tiere + Pflanzen 17 Legitimation Einsprachen, Rekurse Lichtraumprofil 20 Lukarnen 25
1, 2, 5, 31, 79 28, 82, 96, 108, 112 82 37, 72, 95 1, 5, 8, 90, 92 18, 19, 31, 33 76 1, 5 5, 79, 83 46, 111
M Masse / Abstände 29 47 Mässig störende Betriebe Materialwahl Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser 22, 26, 29 Mehrlängenzuschlag 14 9, 16 Mehrwertrevers Meldeverfahren 43, 45, 47, 57 Mindestanteil an Gewerbe- / Wohnnutzungen Mindestmasse 29 Mitbenützung Mitwirkung 4 62
24
20, 22 39 41 117 16 104 20, 22 66 6, 13, 99
BauR
BauVo
BauGe
Nachbar / -interessen 8, 14
Nachhaltigkeit Natur- und Heimatschutz Naturobjekte
Naturschutz Naturschutzzonen 10 31, 35, 44, 45 Nebenbauten 12, 24 2, 11 Nettobodenfläche 29 Neubau / Neubaugebiete 15, 22
Neuzuteilung 23, 24, 26,
27, 29, 30 Nichtbauzonen 13 Nichtstörende Betriebe Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben 39 Niveaulinien
Niveaupunkt 4–7, 48 Nutzungsplanung 23, 28
Nutzung bestehender Bausubstanz 7 Nutzung des Bodens
1, 41, 65, 66, 118 5 89, 92, 111 86, 92 90, 92 83, 92 16
N
35, 82, 84, 85, 95, 112, 117 71 19 21 38 16, 38 23, 24, 39, 41, 59, 68, 70, 100 1, 18
O Offene Bauweise 14 3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Öffentliche Auflage 30, 57 Orientierung der betroffenen Bevölkerung 4 Ortsbilder
39
Ortsbildschutz 22 37 Ortsbildschutzzonen 10 39, 45, 47 – kommunale 15 – nationaler Bedeutung 31 Ortskern Ortsplanung 4, 22
4 46, 52, 103 1, 2, 5, 38, 79, 80, 84 93 84 35 91
25
BauR
BauVo
BauGe
Parkierungsanlagen / Parkplätze 44,47 Parzellenfläche 1 Perimeterbeiträge Perimeterplan Pflanzen Planauflage 4 Planung 4
Planungsträger Planungszone 22 Plätze 30 1, 38 Projektänderung 41 Provisorische Bauten 15 Publikumsverkehr Pufferflächen Pultdächer 4
28, 30, 39, 117
P 37 63 5, 79, 83 5, 6, 7, 8, 49, 53, 54, 55, 58, 65, 91 5, 13 54, 55 104 16 117
Q Quartierplan Quartierplanpflicht 13 Quartierplanrevers
39, 42, 96, 106 19, 35, 96 106
R Rechtmässigkeit Rechtsmittel 34 28
Rechtsmittelbelehrung 50 Rechtsmittelinstanzen
Rechtsschutz
Regelbauvorschriften 14 Regelbauweise 15 Rekurs 28, 63
Rekursverfahren 63 Renovationen 15 39
26
111 55, 105, 109, 111 110 110 49
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111 82, 84, 85, 112
BauR
BauVo
BauGe
Restaurants 22 Richtlinien 27 Richtpläne
Richtplanung / Richtpläne – kantonale – kommunale Richtungspunkte
90 9, 10, 17, 44, 110 8 7, 12, 13, 29, 80 6, 43 38
S Sammeleinsprachen 59 Schallschutz 27 Schleppgauben 25 Schlussbestimmungen 36, 37 Schrägdach 6 Schrebergärten
Schulhäuser 26 Schutz der Ortsbilder
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Schutzobjekte 15, 22, 23 39 Schutzverordnung 33 Schutzvorschriften Schutzzonen 31 Schutzzonenplanung 32, 35 Schwimmbassins 38 Selbsterschliessung Sicherheit 27, 28 38 – entlang Strassen 20 – von Baustellen 32 Sichtverhältnisse 20, 21 Sonderbauvorschriften
Sondernutzungsplanung
Sondernutzungspläne 4, 5, 14, 37 16
Sonnenkollektoren 25 Speziallandwirtschaftszonen
28 26 1, 80 112 87, 97 80, 81, 88, 111 15, 97, 112 18, 73, 83, 97 90 82 65 1, 108, 116
39, 40, 41 40 9, 11, 17, 37, 42, 45, 47-49, 62, 80, 90, 91, 113 19, 32
27
BauR
BauVo
Spielplätze
23, 47 Spitäler
Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen 38 Staatsstrassen 10, 20, 22, 23 12, 40 Standortgebundene Angestellte
Steinschlag Stockwerk 4 Strassenabstand 10, 11 12 Strassenraumgestaltung Streusiedlungen Stützmauern 26 17 Subsidiäre Regelung 16
BauGe
26 26, 27, 82 95 23, 24 36
5
T Tabelle der Regelbauvorschriften 14 Talseitig sichtbare Geschosse 8 Tarife Teilrechtskraft
53 Terrain 12 – gewachsenes 26 2, 5, 14, 39 – gestaltetes 8 13, 47 Terraingestaltung 26 Terrainveränderungen 27 2, 14, 38,
39, 44, 47 Terrainverlauf 2, 14 Tiefbauten 17-19, 38 Tiere / Tierhaltung 17 39 Treppen / Treppenhäuser 29 Trockensteinmauern
60
16
93
16, 115 5, 79, 83 1, 39 79, 86
U Überbauungsbestimmungen 6–23 Übergangsbestimmungen 37 Übertragung der Ausnützung 6 1 Übriges Gemeindegebiet 13, 14 Ufergehölze Umbauten 15
28
122-127 19, 33 79 82, 84, 85, 112, 117
BauR
BauVo
BauGe
Umgebung 14, 15, 16 Umgebungs- und Terraingestaltung 26 38, 47 Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen 26 Umlegungsgebiet 22 Umlegungskosten 29 71 Umweltschutz
Unfallverhütung Untergeschoss 8, 14, 19, 4
26 Unterhalt 32, 39 Unterirdische Bauten 10 13, 17, 38
23, 43, 84 15, 82, 85 92 69 1, 97 16 57, 81, 92, 94 16, 38
V Veranden 11 1, 2, 12 Verantwortung / Haftung 36 Verbindlichkeit Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Verfahren 30, 44, 47,
56, 57
Verfahrensarten
43 Verfahrensbestimmungen 33–35 Verfahren zum Erlass von Planungszonen Verfügungen Verhältnis zum Wald
Verhältnis zu Gewässern
Verkehrsflächen 13, 14, 31 Versorgung 38 Visierung 39, 48, 49, 57 Volksdiskussion 4 Vollgeschoss 8 4, 9 Vollzug 2 Vorbauten 11 1, 12 Vordächer 11 2, 12 Vorfinanzierung
101 104 3, 13, 14, 44, 51, 59, 67, 71, 72, 73, 78, 88, 93, 97, 99, 104, 122, 124 2, 15 55 2, 108, 110, 111 113 114 19, 30 102 12 16, 41 3, 4 16 64
29
BauR
BauVo
BauGe
Vorgärten 15, 16, 22, 26 Vorplätze 21 Vorprüfung
Vorschriften 1, 3
Vorschriften, allgemein 6–12 Vortreppen 11
20, 27 16, 27, 30, 31, 32, 39, 47, 50, 52
45 15, 22, 49, 81, 97, 102, 112, 118, 119, 122
12
W Wald 1 Waldabstand Wanderwege Weilerzonen
Weiterbestand Werkleitungen 32 45 Wiederaufbau Wiederherstellung Wintersport 14 Wohn- und Gewerbezonen 13 Wohnhygiene 12 Wohnungen 28 Wohnungszugänge 29 Wohnzonen 13, 14
113 113 17 19, 29 87, 94 57 95 87, 108, 122 19, 34 19, 22 41 23, 24, 117 19, 21
Z Zivilschutzräume Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 13 Zone für Wintersport 13 Zone mit Quartierplanpflicht 13 Zonenarten 13 Zoneneinteilung 13 Zonenplan 4, 13, 14, 33
16, 18, 19 Zonenvorschriften 13, 14 Zonenwidrig Zugänge
30
39 19 35 19 18, 19, 22, 27, 28, 56, 80 39, 46 121 117
BauR
BauVo
BauGe
Zuständigkeit 36, 37, 57,
58
Zwangsweise Auszonung Zweck 1
Zweckänderung 22 45 Zweckentfremdungsverbot Zweckmässigkeit
3, 48, 80, 89, 97, 100, 103, 108, 122 56 1, 15, 28, 34, 39, 40, 41, 53, 54, 68, 90, 92, 99, 112, 118 93, 94, 121 106
31
32