Gestaltungsplan Kurhotel, Ergänzung
Ausser Kraft · Heiden · Abrogato il 20 nov 2023
Documento
- Tipo
- Ausser Kraft
- Comune
- Heiden
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 24 set 2002
- In vigore dal
- 24 set 2002
- Abrogato
- 20 nov 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Heiden con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_16_GE_Ergänzung zum Gestaltungsplan Kurhotel.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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24. September 2002 L.
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Gert:leinde Heiden: Ergänzung zum Gestaltungsplan Kurhotel; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 3. September 2002 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehmigung der Ergänzung zum Gestaltungsplan Kurhotel durch den Regierungsrat. 2. Der bestehende Gestaltungsplan Kurhotel wurde vom Regierungsrat am 9. Februar 1993 genehmigt. 3. Der Gemeinderat hat die Planänderung am 9. Juli 2002 erlassen. Sie ist vom 19. Juli bis zum 24. August 2002 öffentlich aufgelegen. 4. Das Planungsamt hat zur Planänderung in seinem Vorprüfungsbericht vom 21 . Juni 2002 zu Handen des Gemeindebauamtes Heiden Stellung genommen. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen erhielten dabei Gelegenheit zur Einreichung eines Mitberichts. Es sind von ihnen keine Stellungnahmen eingegangen. Die wenigen im Vorprüfungsbericht gemachten Änderungsvorschläge sind im vorliegenden Plan berücksichtigt. Auf die Durchführung eines weiteren Mitberichtsverfahrens wurde somit abgesehen.
B. Erwägungen 1. Die Gestaltungsplanänderung soll im Wesentlichen ermögilichen, einen Erweiterungsbau auf der Nordwestseite des bestehenden Hotels Heiden zu erstellen. Dabei wird eine Teilfläche von etwa 25 m2 des angrenzenden Dunantparkes (Grünzone) zur unterirdischen Erweiterung genutzt. ' 2. Dem der Planänderung beiliegenden Bericht kann entnommen werden : Die Hotel Heiden AG beabsichtigt, den Wellnessbereich zu sanieren und gleichzeitig zu erweitern. Dies geschieht durch den nordwestseitigen Anbau und die Schaffung einer Liegefläche im nördlich gelegenen Bereich des Anbaus. Die Gestaltungsplanänderung beschränkt sich auf den für die Erweiterung erforderlichen Bereich. Die . notw~mdige Ergänzung der Autoabstellplätze wird im Rahmen einer für den Ortskern vorgesehenen Parkraumstudie geprüft. Die erforderlichen Massnahmen zur Parkierung können somit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt werden . Der oberirdische Teil der Erweiterung erfolgt innerhalb des bestehenden Grundstücks und des bisherigen Gestaltungsplangebietes. Der unterirdische Teil derselben, welcher in die Grünzone zu liegen kommt, sollte diese und die Nutzung des Dunantparkes nicht beeinträci'ltigen. 3. Im kantonaJen Richtplan ist ein Aussichtsschutz für das nördlich des Kurhotels gelegene Gebiet festgelegt. Durch die bauliche Erweiterung wird die Aussicht allerdings
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nicht unmittelbar tangiert. Eine geringfügige Einengung des Blickwinkels steht noch in Einklang mit dem kantonalen Richtplan. 4. Der kantonale Schutzzonenplan scheidet Teile der angrenzenden Bauzone dem Ortsbildschutzgebiet von nationaler Bedeutung zu. Dieses wird nicht unmittelbar berührt. 5. Die kommunale Ortsbildschutzzone umfasst neben einem Teil der angrenzenden Grünzone auch die Kurzone mit dem KurhoteL Die entsprechenden Vorschriften scheinen im Wesentlichen eingehalten. Im Übrigen werden sie durch die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. 6. Der oberirdische Teil des Anbaus kommt an den Rand der Grünzone zu liegen. Die angrenzende Gebäudeseite weist aber keine Ausgänge in den Park auf und respektiert somit diese Grenze. 7. Da auch bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll, wurde die Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümer für einen erweiterten Grenzabstand nötig. Die Unterschriften liegen vor. 8. ln der Grünzone sind gernäss Art. 34 Abs. 2 EG zum RPG nur Bauten und Anlagen zulässig, welche der Zweck der Zone erfordert. Der Hotelanbau wäre, soweit er in die Grünzone ragt, somit unzulässig. Der Zonenzweck wird aufgrund der unterirdischen Bauweise allerdings nicht beeinträchtigt. Gernäss Art. 39 EG zum RPG regeln Sendernutzungspläne die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der Ortsplanerischen Grundordnung. Der gewählten Ausnahme zu den Bestimmungen der Grünzone kann aufgrund der geringfügigen Auswirkungen zugestimmt werden. 9. Mit dem geplanten Anbau geht ein Teil der im bisherigen Gestaltungsplan verlangten "Grünfläche" verloren. Dem Eingriff steht das Interesse an der Verbesserung des Hotelangebots, welches teilweise auch als öffentliches Interesse (touristische Entwicklung von Heiden) zu bezeichnen ist, entgegen. Der Änderung des Gestaltungsplankonzeptes kann auch in diesem Punkt zugestimmt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Die Ergänzung zum Gestaltungsplan Kurhotel wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (Beilage: Plan mit Genehmigungsvermerk und Planungsbericht) Kantonales Planungsamt (Beilage: Plan mit Genehmigungsvermerk und Planungsbericht) Gemeinderat Heiden (Beilage: 3 Exemplare der Planänderung mit Genehmigungsvermerk und Planungsberichte, Rechnung)
Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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Versandt am
2 5. Sep. 2002