Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Änderung 2010
Piano d'utilizzazione · Rehetobel
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Rehetobel
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 22 feb 2010
- In vigore dal
- 22 feb 2010
Carta
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File
CH73_13_GE_Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Änderung 2010.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwell
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www,ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor l
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Herisau, 22. Februar 2010
Gemeinde Rehetobel Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Anderung; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Rehetobel vom 8. Februar 2010 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Der Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 26. Juni 2001 genehmigt. Das Quartierplangebiet ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Zone für öffenfliche Bauten und Anlagen zugewiesen und grenzt westlich an eine kommunale Ortsbildschutzzone. 3. Auf der betroffenen Fläche steht ein Alters- und Pflegeheim. Aufgrund der erhöhten Nachfrage besteht zur
Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit dringender Bedarf für einen neuen Lift, der auch mit Betten befahrbar sein muss. Der Bettenlift ist an der nördlichen Fassade des Hauptgebäudes vorgesehen und wird über einen eingeschossigen Anbau erreicht. Mit diesem neuen Ausgang auf die Schwimmbadseite Richtung Bergstrasse erhalten die Bewohner einen besseren Zugang zum Dorfkern. Zusätzlich sollen neben dem Eingangs- und Ausgangsbereich des neuen Liftes ein Raum zur Abstellung von Containern realisiert und das Parkplatzangebot geri ngfü gi g erweitert werden.
4. Die erwähnten Bauabsichten bedingen eine geringfulgige Quartierplanänderung. lnsbesondere wird im nördlichen Bereich der Quartierplanperimeter minim ausgeweitet. Zudem werden zwei neue Baubereiche (Baubereiche E und F) festgesetzt sowie die bestehenden Bereiche ,,Plaz lVerkehrsfläche" und ,,parkierungsfläche,, vergrössert. 5. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen
6. Die Anderung des Quartierplanes Alters- und Pflegeheim Krone wurde vom Gemeinderat am 19. Januar 2010 erlassen.
Seite 1, BD-Qpl Alters- und Pflegeheim Krons Genehmigung
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Appenzell Ausserrhoden
7. Die Offentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 16. Dezember 2009 bis 18. Januar 2010. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Enrvägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erftlllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Die im Rahmen der Vorprilfung gemachten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Die Darstellung der planlichen Anderung und der Anderungen der Sonderbauvorschriften gegenLlber dem rechtskräftigen Quartierplan sind klar ersichtlich. 3. Der Bedarf nach einem Bettenlift ist nachvollziehbar. Damit verbunden liegen zusammen mit der erhöhten Nachfrage an Belegungsplätzen im Alters- und Pflegeheim geänderte Verhältnisse vor, die eine Anpassung des rechtskräft gen Quartierplanes rechtferti gen. i
4. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegenden Anderung des Quartierplanes Alters- und Pflegeheim Krone eine Genehmigung erteilt werden.
C. Beschluss
1. Die Anderung Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Gemeinderat Rehetobel (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
versandt
am: 2 5, FEB,
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APPenzell Ausserrhoden
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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