Quartierplan Buechschwendi Ost

Piano d'utilizzazione · Rehetobel

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Rehetobel
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
19 mag 1992
In vigore dal
19 mag 1992

Carta

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Testo

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Protokolldes Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. L9. Mai t992

Seite 573

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Gemeinde Rehetobel: nehmigung

Dem Bericht der entnehmen:

Quartierplan Buechschwendi Ost; Ge-

Baudirektion vom 1-4. April L992 ist

zu

Mit Brief vom 5. März 1,992 ersucht der Gemeinderat RehetobeI gestützt auf Art" 50 Abs. 3 EG zum Rpc um Genehmigung des Quartierplanes Buechschwendi Ost.

Die Baudirektion hat den euartierplan geprüft und kornmt zv folgenden Schlüssen:

1. Formelles Am 3. Januar l-985 verlangte die Gemeinde Rehetober die Erstellung eines Quartierplanes über die parzelle Nr. 94, 95 , 96 , 757 , l-010, 101-l-, l-050 und 1051- irn Gebiet Buechschwendi. rm Frühjahr 1-985 wurden zwei Baugesuche innerhalb dieses Quartierplangebietes eingereicht, so dass sich der Gemeinderat gezhrungen sah, am l-3. Mai l-996 das Gebiet Buechschwendi als Pranungszone zu erklären und die Behandlung der Baugesuche zu sistieren In der Folge wurde das Planungsbüro Eigenmann und Rey, St. Ga11en, beauftragt, über das Gebiet Buechschwendi einen Quartierplan rnit sonderbauvorschriften auszuarbeiten. Die Diskussionen rnit den betroffenen Grundeigentürnern bewirkten, dass die Frist für die planungszone wiederhort ver1ängert werden musste. zur sprache kam dabei auch die waldgrenze. Der Regierungsrat erliess am 12. April l-988 eine waldfeststellungsverfügung, so dass diesbezüglich für die weitere Planung eine klare Situation bestand. Trotz verschiedenen Aenderungen der pranungsgrundlagen kam keine volIständige Einigung zustande, was am L2. Dezember l-989 zur Einreichung einer Auszonungsinitiative führte. An

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der Urnenabstimrnung vom 3 lttärz l-990 wurde diese Initiative jedoch abgelehnt. Das kantonale Planungsamt nahm am l-9. April l-990 zlJ den erarbeiteten P1änen und Sonderbauvorschriften im Sinne einer Vorprüfung Stellung. Im Mitberichtsverfahren erklärte sich das Oberforstarnt mit dem vorgesehenen Waldabstand von 12 m einverstanden. Für die geplante unbewohnte Abbundhalle auf Parz. Nr. 94 wurde die Reduktion des Waldabstandes auf L0.5 m von der Forstdirektion gutgeheissen. Das vom Amt für Umweltschutz verlangte Lärmgutachten wurde am 6. Juni l-990 erstellt. Der Gerneinderat wurde von verschiedenen Seiten ersucht, das Gebiet Buechschwendi in zwei Planungsgebiete aufzutej-Ien. Mit Entscheid vom 30, August L990 wurde diesem Begehren entsprochen, denn die Verhältnisse lassen es z\, dass die Erschliessung und die Ueberbauung der beiden Teilgebiete unabhängig voneinander realisiert werden können. Am Ll-. Juli 1-991- erliess der Gemeinderat die ausgearbeiteten Quartierpläne Buechschwendi Ost und Buechschwendi !{est mit je separaten Sonderbauvorschriften. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 30. JuIi 1-99L bis 29. August l-991-. Die eingegangenen Einsprachen und Rekurse konnten auf dem Verhandlungs$/eg bereinigt werden. Die Stimrnberechtigten hiessen den Quartierplan Buechschwendi Ost am l-6. Februar nit 437 gegen 1-7I Stimmen gut. 2. Materielles Der die Parzellen Nr. 94, 95, 96 und 757 umfassende Quartierplan ennöglicht eine zweckmässige, dem Ge1ände angepasste Erschliessung des Gebietes Buechschwendi Ost sowie eine dem Landschafts- und Ortsbild angepasste Ueberbauung.

Das Quartierplangebiet liegt nach dem rechtskräftigen Zonenplan in der $Tohnzone für Einfamilienhäuser und der Wohn- und Gewerbezone. Da das Gebiet nicht erschlossen ist, muss nach der Lärmschutzverordnung der Nachweis erbracht werden, dass die massgebenden Planungswerte der Lärrnbelastung nicht überschritten werden. Das von der Gemeinde Rehetobel beauftragte Ingenieurbüro Prim und Partner, St. Ga11en, kommt in seinem Lärmgutachten vom 6. Juni L990 zum Schluss, dass die Beurteilungspegel übera11 deutlich unter den Planungswerten der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe liegen.

Im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes vom t-9. April 1990 wurde die ungenügend nachgewiesene Erschliessung des Teilgebietes C3 bemängeIt. Mit dem Erschliessungs-

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hinweis für das Teilgebiet C3 direkt ab der auszubauenden Strasse wurde der Quartierplan dahingehend ergänzE. Die für die Erschliessungsstrasse im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes vom 19. April 1,990 vorgeschlagene griffigere Formulierung wurde nicht übernommen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 Sonderbauvorschriften zu wenig präzis ist, um in Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung eine bestimmte Strassenführung durchsetzen zLL können. Für die Genehmigung steIlt die Vorschrift aber keinen Hinderungsgrund dar. Aus dem Mitbericht des Oberforstamtes vom 8. Mai l-990 ist ersichtlich, dass nicht von reduzierten Wa1dabstandslinien gesprochen werden soIl, sondern von Baulinien für bewohnte (Mindestabstand von Vta1d L2 n) und unbewohnte Bauten. Dies ist jedoch kein Grund, den Quartierplan nicht zu genehmigen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG und Art. 3 des Gesetzes für Verwaltungsgebühren beantraqt die Baudirektion: tDer vorliegende Quartierplan vom l-1. JuIi 1"991- sei ztJ genehmigen.

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Für die Genehrnigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer r-).

Auszug an

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Rehetobel **

*) Beilage: 1- Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk

**) Beilage: L Exp1. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Versandt am

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