Quartierplan Waldheim
Piano d'utilizzazione · Rehetobel
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Rehetobel
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 10 set 2013
- In vigore dal
- 10 set 2013
Carta
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File
CH73_13_GE_Quartierplan Waldheim.pdfApri in una nuova scheda
Testo
F
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 10. September 2013
Gemeinde Rehetobel Quartierplan Waldheim ; Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 06.08.2013 ersucht der Gemeinderat Rehetobel um die Genehmigung des Quartierplans
Waldheim durch das Departement Bau und Umwelt.
2. Die Stiftung Waldheim bietet Menschen mit einer Behinderung eine Wohn- und Arbeitsstätte. Heute werden 180 Plätze angeboten, wofür 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz stehen. Die Stiftung beabsichtigt den rund 30-jährigen Bau ,,Neues Waldheirn" durch den Neubau ,,Sonne" zu ersetzen. Zusätzlich soll das Mitarbeiterhaus Assek. Nr. 149 abgebrochen werden, um dem Neubau Platzzu schaffen. 3. Am 06.12.2012 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum vorliegenden Quartierplan. lm Wesentlichen wurde der Gemeinde ein Antrag auf Bewilligung durch das Departe-
ment Bau und Umwelt in Aussicht gestellt.
4. Der Gemeinderat Rehetobel hat den Quartierplan Waldheim am 17.01.2013102.07 .2013, zusammen mit den Einsprache-Entscheiden erlassen. 5. Die öffentliche Auflage fand vom 04.02.2013 - 05.03.2013 statt. Während dieser Zeit gingen bei der Gemeinde drei Einsprachen ein, wovon zwei zurückgezogen und einer stattgegeben wurde.
6. Mit Schreiben vom 05.04.2013 reichte der Gemeinderat Rehetobel eine Anderung in den Sonderbauvorschriften bezüglich Solarnutzung zur Prüfung ein. Neu sollte vorgeschrieben werden, dass mindestens 50% der Dachflächen der Solarnu2ung zuzufi.ihren seien. Die kantonale Stellungnahme konnte für diese Vorschrift keine Genehmigung in Aussicht stellen. 7. Der geänderte Art. 1 1 der Sonderbauvorschriften bezlJglich Solarnu2ung wurde daraufhin vom Gemeinderat ersatzlos gestrichen.
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B. Erurägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Gesetzes ilber die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind erfullt.
2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Sondernu2ungspläne dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entSpricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 3. Mit dem Quartierplan über das ganze Planungsgebiet werden die Erschliessung, die Parkierung und die Bebauung geregelt und festgelegt. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Anderungen wurden grösstenteils berücksichtigt. 4. Die für den Quartierplan notwendige Anpassung des Zonenplans wurde am 19.02.2013 vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Das Planungsgebiet umfasst eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Grünzonen im Baugebiet. Mit vodiegendem Quartierplan wird der in der Regelbauweise vorgegebene Grenzabstand auf 8 m verdoppelt. lm Übrigen verlangt das Baureglement eine Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung, welche mit den Bestimmungen im Quartierplan eingehalten werden können. 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung,des vorliegenden Planungs-
instruments erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Quartierplan Waldheim wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3
Mitteilung an:
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Gemeinderat Rehetobel (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesekes über die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
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I APPenzell Ausserrhoden
Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
am: 1 0. SEP. ?013
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Saite 3, 1400,2013-0916