Teilzonenplan Waldheim
Piano d'utilizzazione · Rehetobel
Documento
- Numero
- RRB-2013-100
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Rehetobel
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 19 feb 2013
- In vigore dal
- 19 feb 2013
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rehetobel con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_13_GE_Teilzonenplan Waldheim.pdfApri in una nuova scheda
Testo
ffi-
I APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
1
9. Februar 201 3
RS
RRB-2013-100
lm Ausstand von: Regierungsrätin Marianne Koller-Bohl
Mostra tutto il testo
Gemeinde Rehetobel; Teilzonenplan Waldheim; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Rehetobel vom 21. Januar 2013 wird um die Genehmigung des Teilzo-
nenplanes Waldheim durch den Regierungsrat nachgesucht, 2. Die Stiftung Waldheim, eine private Stiftung unter Aufsicht des Departements des lnnern, plant in Rehetobel einen Abbruch und Neubau eines Wohnhauses. Das Planungsgebiet umfasst Teile der Pazellen Nr. 54 und 55 und liegt im Gebiet Holderen am Sämmlerweg. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Rehetobel sind die entsprechenden Flächen der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeordnet. Vorgesehen ist, die entsprechende Fläche von der Wohn- und Gewerbezone WG3 der Zone fllr öffentliche Bauten und Anlagen zuzufuhren. Zudem werden zwei kleinere Teilflächen der Gri.inzone im Baugebiet Freihaltung zugeordnet. Zusätzlich zur Umzonung wird deshalb im Bereich der Parzelle Nr, 55 eine Quartierplanpflicht festgelegt, was aus raum-
planerischen Überlegungen als richtig und notwendig erachtet wird. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen.
4. Der Gemeinderat erliess den Teilzonenplan am 18. September 2012, 5. Der Teilzonenplan wurde vom 19. September bis 19. Oktober 2012 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist gingen keine Einsprachen ein. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rehetobel haben am25. November 2Q12 den Teilzonenplan Waldheim mit 559 jazu 144 nein zugestimmt.
6. Der Quartierplan Waldheim wurde nach der öffentlichen Auflage des Teilzonenplans dem Vorprtlfungsverfahren untezogen. 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
Seite 1 / 3
ffi-
I APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Rechtliches Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Formell steht
der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit grundsätzlich nichts entgegen.
2. Sachbezogene Erwägungen 1. Der kommunale Richtplan aus dem Jahre 1994 macht zum eigentlichen Planungsgebiet keine Aussagen. Aus den Unterlagen aber geht hervor, dass die Bauten im Planungsgebiet bereits damals als Kinderheim genutzt worden sind. Eine grundlegende Nutzungsänderung ist nicht vorgesehen. Entsprechend ist auch nicht von veränderten Verhältnissen auszugehen, welche grundsätzlich eine Anderung der Richtplanung vedangen. 2. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Rehetobel stammt aus dem Jahre 1996 und hat somit seit 16 Jahren Gültigkeit. Allgemein gilt, dass mit der Rechtskraft des Nutzungsplans auch dessen Rechtswirkungen einsetzen. Nutzungspläne können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art' 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes rlber die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Art. 51 Abs. 1 BauG umschreibt konkretisierend, dass Baureglemente und Nutzungspläne zu überpriJfen und allenfalls zu revidieren sind, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen lnteressen als geboten erscheint. Die Verhältnisse müssen sich in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches lnteresse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nukungsordnung besteht. Eine Anpassung der Zonenzugehörigkeit nach dieser Zeit kann als angemessen erachtet werden. 3. ln der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen der per 1 . Juni 2011 geänderten Gewässerschutzverordnung des Bundes ein Abstand einzuhalten ist. Die Gewässerabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfähige Bauzone eingeschlossen werden. ln der Zwischenzeit hat der Regierungsrat am 23. Oktober 2012 den Gewässerraum innerhalb Baugebiet erlassen. FÜr den betroffenen Bereich ist ein Gewässerraum von 11.0 m und 12.0 m bestimmt. Der geänderte Zonenplan sieht für den Gewässerraum eine Grünzone innerhalb Baugebiet zur Freihaltung vor und weist eine Breite von ca. g m ab Mitte Bach auf, womit der Gewässerabstand von 6.0 m ab Bachmitte eingehalten ist. 4. Der Neubau bedingt auch eine Neuanlage der Erschliessungsstrassen. Weil deren Lage noch nicht abschliessend definiert ist, ist es sinnvoll, die Strassen der umliegenden Zone zuzuordnen. Nach Realisierung des Projekts werden die entsprechenden Strassen und Wege den Verkehrsflächen zugewiesen.
G. Auswirkungen Es sind keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswirkungen zu erwarten
Seit€ 2 / 3
F
Appenzell Ausserrhoden
D. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Waldheim wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Umwelt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerkt) Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerkt) Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerkt) Gemeinderat Rehetobel (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)
lm Auftrag des Regierungsrates:
Roger Nobs, Raischreiber
Versandt am 11. Mär22013
Seite 3 / 3
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione