Quartierplan Nord Ost

Piano d'utilizzazione · Heiden

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Heiden
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
14 nov 2019
In vigore dal
14 nov 2019

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Heiden con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_16_GE_Quartierplan Nord-Ost.pdfApri in una nuova scheda

Testo

IR

Appenzell Ausserrhoden

1

Departement Bau 1 und Volkswirtschaft i.V.

A-Post PP

Kasernenstrasse 17a 9102 Herisau Tel. +41 7135365 51 Fax +41 7135368 33 [email protected] www.ar.ch Alfred Stricker Landammann

Gemeinde Heiden; Quartierplan Nord - Ost; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 reichte der Gemeinderat Heiden den Quartierplan Nord - Ost in vierfacher Ausführung beim Departement Bau und Volkswirtschaft ein und ersuchte um die Genehmigung des Planungs­ instruments. 2. Mit dem Quartierplan Nord - Ost soll die Erschliessung und die Bebauung des östlichen Teil des Gebiets Nord neu geregelt werden. Hierzu soll im Geltungsbereich des neuen Quartierplans der bisherige Quartierplan Nord vom 2. Februar 1982 und 3. Januar 1984 sowie die Änderung vom 22. Oktober 1996 aufgehoben wer­ den. Als Grundlage für den notwendigen Ausbau des Quartieranschlusses an die Kantonsstrasse ist eine neue Erschliessungsstrasse geplant, welche einen Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek. Nr. 229 und einen versetzten Wiederaufbau vorsieht. 3. Der Quartierplan Nord - Ost wurde am 24. Mai 2013 vom damaligen Planungsamt vorgeprüft. Die in der Vorprüfung geforderten Anpassungen wurden umgesetzt. 4. Der Gemeinderat Heiden verabschiedete am 2. Juli 2013 den Quartierplan Nord - Ost zuhanden der öffentli­ che Auflage. Während der Auflagefrist gingen verschiedene Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 21. März 2017 erliess der Gemeinderat den Quartierplan Nord - Ost mit einer kleinen Anpassung der Sonderbauvor­ schriften und wies die Einsprachen ab. Gegen die Einspracheentscheide der Gemeinde Heiden gingen zwei Rekurse beim Departement Bau und Volkswirtschaft ein. infolge Rückzugs wurden beide Rekurse abgeschrie­ ben.

B.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unter­ breiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die Planung wurde öffentlich aufgelegt. Die Rekurse werden mit separatem Beschluss abgeschrieben.

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Appenzell Ausserrhoden

3. Mit dem Quartierplan Nord - Ost wird die Grundlage für eine Erschliessung und Bebauung des Gebiets Nord geschaffen, welche seit Jahren blockiert ist. Somit kann auch die ehemalige Pension Nord baulich weiterentwi­ ckelt werden, welche seit einigen Jahren leer steht. Die Abweichungen von der Regelbauweise beschränken sich auf die Baubereiche A, B und C im Bereich der Pension Nord und erlaubt eine situativ angepasste Bebau­ ung mit zum Teil reduzierten baulichen Möglichkeiten in der Höhe. Die Abweichungen liegen innerhalb der Vorgaben gemäss Art. 41 BauG. 4. Die Genehmigung für den Quartierplan Nord - Ost kann erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Nord - Ost wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Heiden (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) RA lic. iur. Iris Zindel, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunterlagen) RA Dr. iur. Walter Locher, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunterlagen) RA Dr. iur. Kurt Steiner, Sonnenstrasse 5, 9000 St. Gallen (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunter­ lagen) RA lic. iur. Piergiorgio Giuliani, Ebni 3, Postfach 143, 9053 Teufen (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunterlagen) RA lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen (A-Post Plus; Ent­ scheid ohne Planunterlagen) Erna Spirig-Roth, Wiesweg 3, 9413 Oberegg (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunterlagen) Michaela und Dominic Städler, Nord 194, 9410 Heiden (A-Post Plus; Entscheid ohne Planunterla­ gen) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erho­ ben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. Die Regeln über den Fristenstillstand finden keine Anwendung (Art. 110 Abs. 3 BauG). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

1 8. NOV. 2019

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R Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft i.V.

Alfred Stricker

1500.2015-2894

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