Quartierplan Schachen, Änderung
Piano d'utilizzazione · Reute
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Reute
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 14 feb 1995
- In vigore dal
- 14 feb 1995
Carta
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File
CH73_20_GE_Quartierplan Schachen, Änderung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CH73_20_GE_Quartierplan Schachen, Änderung.pdf
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Gemeinde Reute: Quartierplan Schachen, Änderung 1995; Geneh migung Dem Bericht der Baudirektion vom 23. Januar 1995 ist zu ent nehmen: Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung einer Änderung des Quartierplanes Schachen, Reute. Sachverhalt
Der rechtskräftige Quartierplan Schachen, genehmigt am 11. Januar 1992, regelt die Erschliessung und Überbauung der Parzelle Nr. 125, Schachen. Bei der Bewilligung eines Ge schäftshauses auf der innerhalb des Plangebietes gelegenen Parzelle Nr. 729 zeigte sich, dass der für den Bau notwen dige Aushub nur mit einem Teilabbruch des bereits erstellten Wendeplatzes möglich ist. Um dies zu vermeiden, beantragt die Gemeinde, den fraglichen Baubereich um durchschnittlich 2 m nach Süden zu verschieben. Die Änderung des Quartierpla nes wurde den angrenzenden Eigentümern vorgelegt, welche ihre schriftliche Zustimmung zur Planänderung gegeben haben. Der Gemeinderat Reute erliess die Änderung des Quartierpla nes Schachen am 11. Januar 1995 im vereinfachten Verfahren. Erwägungen
a)
Formelles
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. For mell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
- 2 -
b)
Materielles
Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzli chen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. Gemäss Art. 51 EG zum RPG können ge ringfügige Änderungen an Quartierplänen ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt be troffenen Eigentümer und die Mehrheit der Eigentümer angren zender Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklären. Es kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Änderung von untergeordneter Bedeutung ist und damit den Zweck des rechtskräftigen Quartierplanes nicht verändert. Ebenfalls hat die Strassenbaupolizei keine Einwände gegen die Ände rung. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Re gierungsrat somit nichts entgegen. Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1. Die geringfügige Änderung des Quartierplans Schachen, Reute, wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 100. -- erho·· ben. Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Reute *; Beilage: Rechnung *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk
versandt am
lm Aurirag dej Regiorungsra:es Der Ratschroiber i. V.:
CH73_20_SNP_Quartierplan Schachen, Änderung.pdf
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