Quartierplan Mühltobel-Süd II

Piano d'utilizzazione · Wolfhalden

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Wolfhalden
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
16 ago 2005
In vigore dal
16 ago 2005

Carta

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CH73_17_GE_Quartierplan Mühltobel-Süd II.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH73_17_GE_Quartierplan Mühltobel-Süd II.pdf

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 16. August 2005 / Gä

Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Mühltobel Parz. Nr. 780 / 1416 / 1436, Quartierplan Mühltobel - Süd II; Geneh­ migung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 22. Juli 2005 wird um die Genehmigung der obengenannten Pla­ nungsinstrumente durch das Departement Bau- und Umwelt nachgesucht. 2. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Wolfhalden vom 20. September 1994 befindet sich das Planungsgebiet in der Wohnzone W2, der Wohn- und Gewerbezone WG2, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, der Landwirtschaftszone und der Grünzone. Das Gebiet ist mit einer Quartierplanpflicht überlagert. 3. Die bis anhin der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Fläche (1180 m2) wird der Land­ wirtschaftszone, resp. der Grünzone GRa zugewiesen. Als Ausgleich wird im Osten des Planungsgebietes in etwa die gleiche Fläche von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 eingezont. Entlang dem Heiter­ bergbach wird ein 13.0 m breiter Korridor der Grünzone GRi resp. GRa zugewiesen. 4. Über das Quartierplangebiet besteht ein rechtskräftiger Quartierplan (Mühltobel - Süd, RR Genehmigung dat. 10. Februar 1998). Aufgrund der geänderten Bedürfnissen wurde dieser überarbeitet. Mit dem Quartier­ plan Mühltobel - Süd II werden die für die Überbauung des Planungsgebietes wesentlichen Grundzüge und Leitvorstellungen umschrieben und festgelegt. 5. Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die vom Planungs­ amt beanstandeten Punkte sind berücksichtigt worden. 6. Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden am 15. Juni 2005, resp. am 07. Juni 2005 vom Gemeinderat erlassen. 7. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 15. Juni 2005 bis 15. Juli 2005. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Seite 1, 8D Tzpl Qpl Mühltobel_Genehmigung.doc

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B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für die Plangenehmigungen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell stehen den Plangenehmigungen durch das Departement Bau- und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öf­ fentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Flä­ che betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departemen­ tes Bau- und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge­ ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Das Grundkonzept der Ortsplanung wird durch die vorgesehenen Um- resp. Einzonungen nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen­ planes und des Quartierplanes erteilt werden. 5. Der Quartierplan Mühltobel - Süd vom 10. Februar 1998 ist mit Genehmigung des Quartierplans Mühltobel Süd II aufzuheben.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Mühltobel Parz. Nr. 780 / 1416 / 1436 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).

2.

Der Quartierplan Quartierplan Mühltobel - Süd II wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

3.

Der Quartierplan Mühltobel - Süd vom 10. Februar 1998 wird aufgehoben.

4.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.

5.

Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Seite 2. 80 Tzpl Qpl Mühltobel_Genehmigung.doc

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt versandt am:

1 8. AUG. 2005

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD Tzpl Qpl Mühltobel_Genehmigung.doc

CH73_17_SNP_Quartierplan Mühltobel-Süd II.pdf

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Gemeinde Wolfhalden Kanton Appenzell A .Rh.

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Festlegungen

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Baubereich C Freihaltebereich Hauptfirstrichtung Baulinie Strasse

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• Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindepräsident:

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Öffentliche Planauflage: 15.6.2005 - 15.7.2005

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Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am://./ ft?os Der Bau- und Umweltdirektor: 1303

Plandatum: 18. April 2005 / 26. Mai 2005

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Vom Gemeinderat erlassen am: 7.6.2005

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Genehmigung

Umgrenzung Plangebiet

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Baulinie Gewässer Groberschliessungsstrasse Richtungspunkt Fussweg Wendeplatz Lastwagen Zufahrten Spielplatz

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Bachverlegung

offen / eingedolt

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Ptannummer: 005.3.002/001

1302 Raumplaner FSU SIA

9102 Herisau Kasernenstrasse39 T07135300 80 F 07135300 81

Hinweise

Sonderbauvorschriften 1.

Allgemeine Bestimmungen

III.

Geltungsbereich

Art. 7 Art. 1

Art. 2

Art. 3

Diese Sonderbauvorschriften gelten für das Im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol­ gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Wotfhalden.

Überbauunpsbestimmungen

Die Überbauungsbestimmungen für die Baubereiche A, B und C richten sich, soweit hier nichts anderes bestimmt wird, nach den Regelbauvorschriften gemäss Bauregle­ ment der Gemeinde Wolfhalden.

Zweck

Art. 8 3

Die Beilagenpläne (Plan Nr. HP 1833-21, HP 1833-22, HP 1833-23, HP 1833-24; dat. 5.11.2004, geändert am 27.5.2005; Verfasser: Moggi Jngenieure AG, Herisau) sind wegleitend.

Art. 9 Erschliessungsbestimmungen

Art. 4 Strassenerschliessung

Die Fahrzeugerschliessung für die Baubereiche A und C hat über die im Plan bezeich­ nete Groberschliessungsstrasse zu erfolgen. Der Baubereich B kann sowohl ab der Staatsstrasse, als auch über die Groberschliessung erschlossen werden.

IV.

2 Die Groberschllessung hat mindestens eine Breite von 3.5m aufzuweisen. Wenn es die

Art. 10 bestehende Bauten

Terrain- und Umgebungsgestaltung

Erschliessungsstrasse

Bauten und Anlagen sind so In das Gelände zu integrieren, dass Erdverschiebungen möglichst gering gehalten werden.

4

2

verbindlich sind alle im Quartierplan eingetragenen Festlegungen.

Das Überbauungskonzept vom 18.4.2005, geändert am 26.5.2005 verdeutlicht eine mögllche Überbauungs- und Erschliessungsidee und dient den Behörden als Beurtei­ lungsgrundlage und Richtlinie im Baubewilligungsverfahren.

Art. 12 Dachgestaltung

Dachformen und Dachgestaltung sind möglichst einfach zu halten. Die Dachneigung der Hauptdächer hat 25 ° bis 45 ° ab Traufe aufzuweisen. Es sind ortstypische Dacheinde­ ckungsmaterlallen zu verwenden. Ausgenommen davon sind An- und Nebenbauten sowie Anlagen zur Sonnenenergienut­ zung, sofern sie sich gestalterisch gut in die Dachlandschaft einfügen.

3

Der Baubereich C ist nach Möglichtc_eit nach einem Gesamtprojekt mit aufeinander ab­ gestimmter architektonischer Gestaltung zu überbauen.

Verbindlichkeit

2

II.

Baubereiche A / B / C

1 Bauten sind ausschllessllch innerhalb der Baubereiche A, B und C zulässig. 2

Der Quartierplan bezweckt eine optimale Erschliessung des Planungsgebietes sowie eine ortsbaulich und architektonisch gut eingepasste Überbauung in die einsichtige Hanglage.

1

Art. 11 Kinderspielplatz

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz gemäss Baureglement zu erstellen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Der Kinderspielplatz muss vor Bezug der ersten Wohneinheit erstellt und mit kindergerechten Spielgeräten ausgestattet wer­ den. Bei entsprechender Gestaltung kann der Wendeplatz der Spielplatzfläche ange­ rechnet werden.

1

Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu neh­ men. Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Sofern Stützbauwerke notwendig wer­ den, sind Natursteinmauern vorzusehen.

Im Baubereich A gilt eine maximale Gebäudelänge von 12.0m.

3 Die für die Überbauung notwendige Abfallsammelstelle Ist im Quartierplangebiet oder

in der näheren Umgebung zu erstellen.

Art. 13 Freihaltebereich

Der im Plan bezeichnete Freihaltebereich dient der dauernden Zugänglichkeit des Ge­ wässers. Gegenüber dem Heitersbergbach hat der im Freihaltebereich zulässige Fuss­ weg mehrheitlich den Gewässerabstand von 5.0m einzuhalten.

Bachverlegung

Im Zusammenhang mit der strassenmässigen Erschllessung der Parzellen Nr. 780 und Nr. 1436 ist der Heitersbergbach zu verlegen und in den im Plan bezeichneten Bereichen offen zu legen. Die Terraingestaltung hat so zu erfolgen, dass der Bach möglichst natur­ nah in seinem Gerinne verlaufen kann. Die Verfahren für das Strassenbau- und Wasser­ bauprojekt sind zu koordinieren.

1

Sichtweiten verlangen, sind für die Begegnung Personenwagen-Personenwagen Aus­ weichstellen zu schaffen.

3

An der im Plan mit �WP LW" bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für einen 8.0m­ Lastwagen zu realisieren und für diesen Zweck freizuhalten.

Spätestens mit der Eingabe eines Strassenbauprojektes für das Quartierplangebiet muss abgeklärt werden, ob der Einlenker bei der Parzelle Nr. 213 / 1314 den VSS­ Normen genügt oder ob ein Ausbau nötig ist; 4

Gestaltungsbestimmungen

Art. 14 Entwässerung

1 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversie­

gelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen. Nicht verschmutztes Ab­ wasser (Dach-, Strassen- und Platzwasser) ist flächig versickern zu lassen. Wenn eine flächige Versickerung nicht möglich ist, sind geeignete Retentionsltiassnahmen vorzuse­ hen.

Grundsatz

Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstabs, Gliederung, Dachgestal· tung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Der Einordnung in die gut ein­ sehbare Hanglage ist besondere Beachtung zu schenken. 1

2

Flächen die nicht permanent der Erschliessung dienen, sind m,i:�,;�ickerfähigera MatE:_ria­ lien auszugestalten.

2 Zur Beurteilung der baulichen Einordnung In die Landschaft und der baulichen Ge­

samtwirkung kann die Baubewilligungskommission zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsgestaltungspläne, Fotomontagen und Modelle verlangen, sowie die Be­ willigung mit Gestaltungsauflagen und der Pflicht zur Bemusterung von Farbe und Mate­ rialien verbinden.

3

Spätestens mit dem Strassenbauprojekt ist der Baubewilligungskommission ein Ent­ wässerungskonzept für das ganze Überbauungsgeblet vorzulegen. 4

Art, 5

Art. 6 Parkierung

Offene Autounterstände (mind. 1 Seite offen) dürfen bis maximal 2.0m an die Grober­ schliessungsstrasse gebaut werden.

2 altri articoli

Art. 15 Richtungspunkte

Zwischen den im Plan mit rot bezeichneten Richtungspunkten ist als Ersatz der beste­ henden Fusswegführung ein öffentlicher Fussweg in einer Breite von mindestens 1.0m zu realisieren und dauernd diesem Zweck zu erhalten.

V.

Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Baulicher Zivilschutz

Die für die Überbauung notwendigen Schutzplätze müssen möglichst in Sammelschutz­ räumen zusammengefasst werden und sind im Quartierptangebiet oder in der näheren Umgebung zu erstellen.

Schlussbestimmungen

Art. 16 Staatsstrasse

Aufhebung des Quartierplans Mühltobel-Süd vom 10. Februar 1998

Mit Inkrafttreten des Quartierplans Mühltobel-Süd II wird der Quartierplan Mühltobel­ Süd vom 10. Februar 1998 aufgehoben.

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-

Et 1

landwirtschaftlicher Fahrweg Fussweg bestehend bestehender Bach Wald Waldgrenze Waldabstandslinie 12.0 m Baugebietsgrenze Quelle Bepflanzung, Grünstrukturen

offen / eingedolt