Quartierplan Oberlindenberg Bürgergemeinde
Piano d'utilizzazione · Wolfhalden
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Wolfhalden
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 20 feb 1979
- In vigore dal
- 20 feb 1979
Carta
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File
CH73_17_GE_Quartierplan Oberlindenberg Bürgergemeinde.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates von AppenzeU A.Rh. 20. Februar 197 9 I.
Gemeinde Wolfhalden; Genehmigung des Quartierplans "OlJerlindenllerg/ Bürgergemeinde" Dem Bericht der Baudirektion vom 31. Januar 1979 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 5. September 1978 ersucht der Gemeinderat Wolfhalden um Genehmigung des Quartierplans "Oberlindenberg/Bürgemeinde ". Gernäss Art. 15 Abs . 4 der Bau- und Zonenordnung ist der Gemeinderat für den Erlass vo n Quartierplänen zust ä ndig. Die öffent liche Planauflage erfolgte vom 7. August bis 6. Septernper 1978. Innert dieser Frist gingen keine Eins prachen ein. Der Quartierplan "Oberlindenberg/Bürgergemeinde " bezieht sich auf die Liegenschaft der Bürgergemeinde gegenüber der "Krone " an der Straese nach Schönbüel. Er ist nicht zu verwechseln mit dem vorn Regierungsrat am 3. Oktober 1978 genehmigten Quartierplan "O berlindenberg ". A. Materielle Rechtmässigkeit Massgebend für die materielle Rechtmässigkeit ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung r äumlicher Planungen zu verfolgen sind , umschreibt. l. Geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes Die verkehrsmässige Erschlies s ung, insbesondere die Lage des Einlenkers in die Staatsstrasse entspricht dem in der Orts planung erarbeiteten Verkehrsplan . Sie ermöglicht eine geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes und nimmt auch Rücksicht aul· das erhultenswerte Gebäude Assel<::. Nr . 199. 2. Aesthetisch befriedigende Gestaltung Mit einfachen Vorschriften über die Stellung der BRuten, die Firstr :Lchtunc; und das Do.chmaterial 1.-vird eine Annjherung o.n die appenzellische Bauweise und eine gute Einfügung der Bauten in die Umgebung angestrebt. B. Formelle Rechtmässigkeit Der Ge l tunc;sbereich des Plans ist zweckmässic.; und kla r o.bee c; r e n· ~ Der Plan inha lt beschränkt sich auf die verbindlich geregelten Aspekte .
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Der Plnn oah flir dao Gebiet C die zwingende Stellung der Bauten mittels Baulinien vor, wao in Anbetracht der alle emeinen UmstUnde im Vorprüt'ungsverfahren durch das Planungr;amt als formell zu we:i_ t gehende uncl zu starre Regelune beurteilt wurde. Ebenso beinhaltete der Plan in Wiederholune bereite eeltencler privat -rechtlicher Verpflichtunßen Bestimmungen, ehe korrekterweiDe mit einem eigentlichen Umzonunesverfahren (Teilbebauunesplan) hätten durchgesetzt werclen mli::=Jcen. Da jedoch clic privat -rechtlichen VerpfliclJ Lunc:en über die teilweise Verwendune des fraglichen Areals für öffentliche Zwecke als hinreichend betrachtet v.rerden können, wurde eine Aenderunr; cles Quartierplans gemäso Art. 125 Abo. 2 EG zum ZGB vorgenorrunen. Nach dieser Bereinie;ung steht der Genehmigung des Plans clurch den Re g ierune;srat nichts mehr im Wege. Beschluss nach Antrag der Baudirektion: Der Quartierplan "Oberlindenberg /Bürgergemeinde '' , Wo lfhalde n, wird genehmigt (Art. lll Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB). Amtsblatt.
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kant . Planunesamt (2 Expl.); Beilage: l Quartierplan mit Gcnehmie;ungovermerk Knnt. Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmie;une;svermerk Gemeinderat Wo l fhalden (2 Expl.); Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk
Im Aulfröge des Regierungsrates Der Ratschreiber I. V.:
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