Teilzonenplan Hinterergeten Parz. Nr. 420

Piano d'utilizzazione · Wolfhalden

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Wolfhalden
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
29 lug 2010
In vigore dal
29 lug 2010

Carta

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File

CH73_17_GE_Teilzonenplan Hinterergeten Parz. Nr. 420.pdfApri in una nuova scheda

Testo

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 29. Juli 2010

Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Hinterergeten Parz. Nr 420; Genehmigung

A.

Ausgangslage

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1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 ersucht die Gemeinde Wolfhalden um die Genehmigung des obengenann­ ten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Die Firma Bach Heiden AG beabsichtigt, ihre Existenz langfristig zu sichern und die bestehende Produkti­ onsfläche zu verdoppeln. Entsprechend ist vorgesehen, das bestehende Betriebsgebäude zu erweitern. Ein konkretes Projekt liegt vor. Das beabsichtigte Bauprojekt tangiert nebst der Gewerbezone GE I auch die nörd­ lich gelegene heute im Besitze der Firma Bach Heiden AG befindliche Fläche, welche im Rahmen der Ortspla­ nungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 20. September 1994) der Wohn- und Gewerbezone WG 2 zugewiesen wurde. 3. Das von der Planänderung betroffene Gebiet befindet sich direkt am Ortsausgang Wolfhalden Richtung Heiden südlich der Kantonsstrasse. Die Planänderung umfasst die Zuweisung einer Fläche von 653m2 Wohn­ und Gewerbezone GE 2 in die Gewerbezone GE 1. Sie bezweckt, die oben erwähnten Bauabsichten zu ermög­ lichen. 4. Der kantonale Richtplan weist die entsprechende Fläche dem Siedlungsgebiet zu. Der kommunale Richtplan macht keine Aussagen zum Planungsgebiet. 5. Der Teilzonenplan wurde durch das Planungsamt vorgeprüft. 6. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 1. Juni 2010 erlassen. 7. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. Die angrenzenden Grundeigentümer wurden unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. Die Anstösser haben dieses Einspracherecht nicht in Anspruch genommen.

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:;i Appenzell Ausserrhoden

V.fJR

8.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erschei­ nen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der vorgesehenen Zonenplanänderung wird die gesamte Parzelle Nr. 420 einer einheitlichen Zone zu­ gewiesen. Die vorgesehene Umzonung entspricht dem der Ortsplanung der Gemeinde Wolfhalden zugrunde liegenden Konzept. 4. Trotz vorgesehener Gesamtrevision der Ortsplanung kann die vorliegende Planänderung gerechtfertigt wer­ den. Gründe dafür sind, dass die Gemeinde das Anliegen der Grundeigentümerin unterstützt, es sich um eine Umzonung und nicht um eine Neueinzonung handelt und lediglich eine kleine Fläche betroffen ist. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen­ planes erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Hinterergeten, Parz. Nr. 420 wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).

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� Appenzell Ausserrhoden �JR

Mitteilung im Amtsblatt versandt am:

0 4. /\UG. 2010

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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