Grundwasserschutzzone Tüfenberg

Zone di protezione delle acque sotterranee · Urnäsch

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Urnäsch
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
26 set 2019
In vigore dal
26 set 2019

Carta

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CH131_01_GE_Tüfenberg_2019.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_01_GE_Tüfenberg_2019.pdf

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Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9 102 Herisau

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 26. September 2019/PLu/SKu

Gemeinde Urnäsch: Änderung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Tütenberg der Hydrantenkorporation Urnäsch; Genehmigung

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Sehr geehrte Damen und Herren

A.

Sachverhalt

1. Die Hydrantenkorporation Urnäsch stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Gemeinde Umäsch sicher. Dafür werden auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Umäsch u.a. diverse Quellen genutzt. Mit Schreiben vom 20. März 2002 hat die damalige Umweltschutz- und Energiedirektion die Grundwasserschutzzonen TOtenberg und Füliweid genehmigt und erlassen. ln den Folgejahren wurden die Quellen bereits mehrheitlich saniert und eingemessen. Bei der Überprüfung der Tüfenberg-Quellen wurde u.a. festgestellt, dass die beiden Quellen 8d und 8d' nicht zum Quellsystem Tüfenberg-Füliweid gehören; die durch die Hydrantenkorporation Urnäsch genutzte Quelle Nr. 117 1iegt weiter westlich. Im September 2013 wurde ein Markierversuch durchgeführt, um den Einfluss der Seitenbäche des TOtenbergbachs auf die Quellen zu eruieren. Die Quelle Nr. 106 wird aufgrund der Ergebnisse zukünftig nicht mehr genutzt. Die Grundwasserschutzzonen wurden daraufhin Oberprüft und - wo nötig - an die aktuellen Verhältnisse angepasst und das Schutzzonenreglement TOtenberg aktualisiert. 2. Zukünftig werden die Quellen Nr. 107- 110, 112, 113 und 115 - 117 durch die Hydrantenkorporation Urnäsch genutzt. Mit den vorliegenden geänderten Grundwasserschutzzonen TOtenberg soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. 3. Die Quellfassungen Tütenberg liegen auf den Parz. Nr. 751, 755, 767, 768, 771 und auf Parz. Nr. 879. Die Hydrantenkorporation Urnäsch verfügt Ober die dinglichen Rechte an den zu schützenden Fassungsanlagen. 4. Am 6. Juli 2014 wurden die Grundwasserschutzzonen Tütenberg dem Amt für Umwelt zur Vorprüfung eingereicht und durch das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 20. Juli 2016 beurteilt.

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~ Appenzell Ausserrhoden

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5. Die Informationsveranstaltung der Hydrantenkorporation Umäsch für die betroffenen Grundeigentümer fand am 27. November 2018 in Urnäsch statt. 6. Der Gemeinderat Urnäsch genehmigte die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tüfenberg am 13. März 2019 zuhanden der Planauflage. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tüfenberg erfolgte vom 30. März 2019 bis am 29. April 2019. 8. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Urnäsch sind beim Amt für Umwelt respektive beim Departement Bau und Volkswirtschaft keine Einsprachen eingegangen. 9. Mit Schreiben vom 25. März 2019 und vom 31. Juli 2019 hat die Gemeinde Urnäsch die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Tütenberg dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Folgende Fassungen sollen geschützt werden:

Nr. 107 (alt 6a) mit 2 von 3 Einläufen Nr. 108 (alt 7) mit 1 Einlauf Nr. 109 (alt 8) mit 2 Einläufen Nr. 115 (alt 8c) mit 1 Einlauf

(737. 242-G23) (737.242-G6) (737.242-GS) (737.243-G1)

Nr. 116 (alt 8e) mit 3 Einläufen Nr. 110 (alt 9) mit 1 Einlauf Nr. 112 (alt 10) mit 2 Einläufen Nr. 113 (alt 11) mit 1 von 2 Einläufen

(737.243-G2) (737.242-G4) (737.242-G3) (737.242-G2)

Für die folgenden Quellen soll der öffentlich-rechtliche Schutz aufgehoben werden:

Nr. 106 (alt 6) mit 1 Einlauf Nr. 8d mit 2 Einläufen Nr. 8d' mit 1 Einlauf

(737.242-Gl) (737.243-G3) (737.243-G7)

Die zu schützende Fassungsanlage liegt auf dem Gemeindegebiet von Urnäsch. 11. Folgende Unterlagen wurden dem Departement Bau- und Volkswirtschaft zur Genehmigung eingereicht: Schutzzonenplan um die Quellfassungen Tütenberg vom 9. September 2016 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement um die Quellfassung Tütenberg vom 8. September 2016 hydrogeologischer Bericht vom 20. Juni 2014

B.

Erwägungen

1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest



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-IR) Appenzell Ausserrhoden

2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassungen Tütenberg der Hydrantenkorporation Urnäsch wurde gernäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln der Schutzzone S2 der Grundwasserschutzzonen Tütenberg befinden sich land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie land- und forstwirtschaftliche Flurstrassen. 6. Das Schutzzonenreglement Tütenberg wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung bis am 8. September 2016 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement um die Quellfassung Tütenberg der Hydrantenkorporation Urnäsch kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

9. Gernäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Artikel 32 des Schutzzonenreglements um die Quellfassungen Tütenberg werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tütenberg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Hydrantenkorporation Urnäsch, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der öffentlich-rechtliche Schutz für die Quellen Nr. 106 (737.242-G7), 8d (737.243-G3) und 8d' (737.243-G7) wird aufgehoben. Das Wasser der Quellen 737.242-G?, 737.243-G3 und 737.243-G7 darf nicht mehr für Zw ecke verwendet werden, welche den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser genügen müssen.

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;1 Appenzell Ausserrhoden

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3. Die Gewässerschutzkarte Urnäsch wird angepasst und mit den Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tütenberg sowie dem die Grundwasserschutzzonen umschliessenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. 4. Anmerkung im Grundbuch. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an: - Hydrantenkorporation Urnäsch, 9107 Urnäsch* - Grundbuchamt Urnäsch, Dorfplatz 1, 9107 Urnäsch** - Gemeinderat Umäsch*** - Amt für Umwelt*** Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzrei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1 ).

Versandt am:

2 7. Sep. 2019

Freundliche Grüsse

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Dölf B.iasotto, Regierungsrat

Beilagen: - Schutzzonendossier *

- 2 Schutzzonenpläne "Änderungen Quellfassungen Tüfenberg" mit Genehmigungsvermerk - 2 Schutzzonenreglemente "Quellfassungen Tüfenberg" mit Genehmigungsvermerk

** - 1 Schutzzonenplan .Änderungen Quellfassungen Tüfenberg" mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement ,.Quellfassungen Tüfenberg" m[t Genehmigungsvermerk - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Urnäsch *** - 1 Schutzzonenplan .Änderungen Quellfassungen Tüfenberg" mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement. Quellfassungen Tüfenberg" mit Genehmigungsvermerk

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W1 Appenze ll Au sse rrhoden

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-Ausschnitt Gewässerschutzkarte Urnäsch 1:5'000

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CH131_01_V_Tüfenberg, Änderung, 2019.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMENDE URNÄSCH

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Hvdrantenkonoraflon Umäsc -i

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN TÜFENBERG

8. September 2016

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Appenzell Ausserrhoden

I NHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................3

Art. 1

Geltungsbereich....................................................................................................................... 3

Art. 2

Grundwasserschutzzoneri und deren Ziele .............................................................................3

Art. 3

Wegleitung des Bundes ................................ . ..........................................................................3

Art. 4

Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ...........................................................4

Art. 5

Überwachung der Grundwasserqualität ............................................................................... ...4

Art. 6

Informationspflicht ....................................................................................................................4 2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN........................5

Art. 7

Grundsatz ................................................................................................................................5 2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3 ..........................................................................................5

Art. 8

Allgemeine Beschränkungen ...................................................................................................5

Art. 9

Bauten und Anlagen / Grundsatz ............................................................................................5

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten .................................................................5

Art. 11

Schmutzwasserleitungen .....................................................................................................6

Art. 12

Verkehrsanlagen ..................................................................................................................6

62 altri articoli

Art. 13

Landwirtschaftliche Anlagen ................................................................................................6

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen ................................................................6

Art. 15

Deponien und Ablagerungen ...............................................................................................7

Art. 16

Bodenbewirtschaftung und Düngung...................................................................................7

Art. 17

Pflanzen- und Holzschutzmittel............................................................................................7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 ..........................................................................................7

Art. 18

Allgemeine Beschränkungen ...............................................................................................8 Landwirtschaftliche Anlagen ................................................................................................8

Art. 19

Art. 20

Bodenbewirtschaftung und Düngung...................................................................................8

Art. 21

Pflanzen- und Holzschutzmittel ............................ ................................................................8 2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI ..........................................................................................8

Art. 22

Allgemeine Beschränkungen ...............................................................................................8

Art. 23

Zutritt ............................................... ..................................................................................... 9 3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ......................................................................................................9

Art. 24

Weidstadel mit Jauchegrube ... . ............................................................................................ 9 4. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ........................9 Grundsatz............................................................................................................................. 9

Art. 25

Art. 26

Fristen ..................................................................................................................................9 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3 ..........................................................................................9 Schmutzwasserleitungen .....................................................................................................9

Art. 27

Art. 28

Verkehrsanlagen ................................................................................................................10

Art. 29

Landwirtschaftliche Anlagen ..............................................................................................10 4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 ........................................................................................10 Weidstadel mit Jauchegrube ..............................................................................................10

Art. 30

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...........................................................................................................10

Art. 31

Verfügungen .......................................................................................................................10

Art. 32

Anmerkung im Grundbuch .................................................................................................10 Strafbestimmungen ............................................................................................................11

Art. 33

Art. 34

Inkrafttreten ........................................................................................................................11

Schutzzonenreglernent für die Quellen Tüfenberg

Seile 2

Appenzell Ausserrhoden VP

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen: 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Tüfenberg. Koordinaten der Quellschächte: Nr. 106: 737'803 / 242730 Nr. 109: 737'690 / 242'844 Nr. 113: 737'591 /242'993 Nr. 117: 737'674/243135

Nr. 107: 737789 / 242708 Nr. 110: 737'638/242'894 Nr. 115: 737'552/243143

Nr. 108: 737727 / 242'813 Nr. 112: 737'603/242'968 Nr. 116: 737521 /243170

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tüfenberg', Plan-Nr. 2013-208/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 8. September 2016 (Massstab [1: 2000]). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Urnäsch1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone 5) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Si), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. 1

Zonenplan und Baureglement Urnäsch vom 15. Juni 2010

2

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

SchucnenreImerit für die Quellen Tüfenberg

Seite 3

Appenzell Ausserrhoden

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Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Hydrantenkorporation Urnäsch überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Hydrantenkorporation Urnäsch kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Hydrantenkorporation Urnäsch durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Hydrantenkorporation Urnäsch regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Hydrantenkorporation Urnäsch teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau

vgl. Beilage 3: Bat. b 10 vgl. Beilage 1.10 SchuQzonenreglement für die Quellen Tüfenberg

Seite 4

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Appenzell Ausserrhoden

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohie mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien 12 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.

11

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 3: Bst. m

12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GScliV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. k Schulonenreglemertt 1r die Quellen lüfenberg

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons17 zu überprüfen. Die Gemeinde Urnäsch sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten 18. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann185.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien19 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch alle 10 Jahre gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt20

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und 17 vgl. Beilage 3: Bst. F Merkblatt Dichtheitsprüfung 18 vgl. Beilage 3: Bst. I 19 vgl. Beilage 3: Bst. g 20 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schuonenreglement für die Quellen Tüfenberg

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VI:?

Appenzell Ausserrhoden

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern21 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern22 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist23, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), Ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien24 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen25 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen26 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 21 geregelt wird. -

21 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 22 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 23 vgl. Beilage 3: Bst. g 24 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 25 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

t. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i 26 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage SchutorieeregIement für die Quellei, Tüfenberg

1.5) Seile 7

V!p

Appenzell Ausserrhoden

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27

Art. 19 Landwirtschaftliche Anlagen

Die Anlagen sind alle fünf Jahre gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 20 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht28 und den ergänzenden Richtlinien29. Begründete Gesuche für eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Verwendung von flüssigem Hofdünger sind beim Amt für Umwelt zu stellen. Neue Weidbrunnen sind nicht zulässig.

Art. 21 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht30.

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 22 -23 geregelt wird.

Art. 22 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht31.

27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 28 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 29 vgl. Beilage 3: Bst. h 30 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bat. i 31 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 25 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Ost. e ChemRRV (Beilage 1.5) SctiuonenregIement für die Quellen Tüfenberg

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Art. 23 Zutritt

Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone SI ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 24 Weidstadel mit Jauchegrube

Der Weidstadel Assek. Nr. 846 auf Parz. Nr. 879 mit Jauchegrube darf nicht für die Tierhaltung genutzt werden.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 25 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen32. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 26 Fristen

Die in Art. 27 bis 30 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 27 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Gemeinde Urnäsch sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

32 Art. 31 Abs. 2 GSchv (Beilage 1.2) 5chutonenregement für the Quellen Tüfenberg

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 28 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 30 Weidstadel mit Jauchegrube

Die Jauchegrube beim Weidstadel Assek. Nr. 846 auf Parz. Nr. 879 ist fachgerecht aufzuheben.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist33. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen34

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken35.

33 Art. 80 Abs. 2 uGsG (Beilage 2.1) 34 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 35 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 21) Schutzeonenreglemeet für die Quellen Tüfenberg

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes36 und des Umweltschutzgesetzes37 bestraft.

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Umgrenzungsplan mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Departement Bau und Umwelt erlassen am 27. März 2002, wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

36 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

37 Art. 60 f. USG SchuQzunurireglement für die Quellen Tüfenberg

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Appenzell Ausserrhoden VIIR

Vom Gemeinderat Urnäsch zur Auflage verabschiedet am Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

‚..±T' Öffentliche Auflage vom

21,019

ril bis

April! 2019

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am ........... Dölf Biasotto, Regierungsrat:

7.......

Schuonenreglement für die Quellen Tüfenberg

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