Grundwasserschutzzone Bueche

Zone di protezione delle acque sotterranee · Speicher

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
23 nov 2011
In vigore dal
23 nov 2011

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH131_11_GE_Bueche, 2011.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_11_GE_Bueche, 2011.pdf

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u. ~ Appenzell Ausserrhoden

VJ'JR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 91 02 Herisau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau

Herisau, 23. November 2011/Lz/nf

( Gemeinden Speicher, Bühlerund Trogen: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen der Wasserversorgung Speicher im Gebiet Bueche; Genehmigung

A.

Sachverhalt

1. Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Bueche auf dem Gemeindegebiet von Bühler, Trogen und Speicher eine Quellfassung. Die Quelle gehört zum Quellgebiet Almenweg der Wasser3

versorgung Speicher. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Bueche beträgt ca. 1'600 m . Das Quellgebiet 3

Almenweg liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 100'000 m /Jahr. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess 2007 zusammen mit der Wasserversorgung Trogen den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 80 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Speicher, die im Bericht genannte Quellfassung, welche zur Quellgruppe Unterbach-Bueche gehört, rechtskräftig zu schützen. Es ist die Quelle Nr. 40.1. Die Quelle liegt auf dem Gebiete der Gemeinde Speicher. Die Fassung liegt im Wald, ebenso die gesamte Schutzzone S2. Die Quelle Bueche muss mittelfristig saniert und den heutigen Anforderungen angepasst werden. 4. Am 22. April 2009 reichte die Gemeinde Speicher beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Bueche notwendigen Unterlagen (Schutzzooenplan Bueche inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 20. März 2009) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 27. Januar 201 0 und die Informationsveranstaltung vom 16. September 2010 wurden der Gemeinde Speicher die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Bueche, Nr. 06-08/5, 1:2000, vom 14. Juni 2010, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt.

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~ Appenzell Ausserrhoden

Y.fJR

6. Die Grundwasserschutzzonen Bueche wurden vom Gemeinderat Speicher am 27. Oktober 2010, vom Gemeinderat Trogen am 15. Februar 2011 und vom Gemeinderat Bühler am 21. Februar 2011 zuhanden der Planauflage genehmigt. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bueche erfolgte in allen Gemeinden gleichzeitig vom 1. Juli 2011 während 30 Tagen bis am 2. August 2011 . 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Trogen, des Gemeinderates Bühler und des Gemeinderates Speicher gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 9. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat der Gemeinderat Speicher die Grundwasserschutzzonen Bueche dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Die Grundwasserschutzzonen Bueche umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von einem Quellschacht mit einem Einlauf. 11 . Folgende Fassung soll geschützt werden: Einläufe

Quellenkataster

40.1

751.251-G11

12. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Bueche unter anderem verwendet: -

Hydrogeologischer Bericht "Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Gebiet Almenweg - Neppenegg - Unterbach - Harzig" vom 20. März 2009

-

Schutzzonenplan 1 :2000 "Bueche" (Nr. 06-08/5) vom 14. Juni 2010

-

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bueche vom 14. Juni 201 0 3

13. Die erwähnte Quellfassung bringt eine mittlere Schüttung von ca. 3 1/min. oder rund 1'600 m / Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Almenweg kann etwa ein Viertel (25 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Speicher abgedeckt werden.

8.

Erwägungen

1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.

Seite 2,1400.2011-17219

; - ) AppenzeJI Ausserrhoden VJ')R

3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Bueche wurde gernäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die hydrogeologischen Untersuchungen (u.a. Markierversuche) und das für die Schüttung nötige Einzugsgebiet festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit dem normalen Radius (1 00 m) definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen, in der Schutzzone S3 Wald, Naturwiesen und Weiden. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen befinden sich weder Bauten noch Anlagen. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen höchstens durch die landwirtschaftliche Nutzung statt.

6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 27. Januar 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Bueche kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Bueche (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarten Bühler, Trogen und Speicher werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Bueche sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. Di~ provisorischen Grundwasserschutzzonen Bueche werden aufgehoben. 3. Im Rahmen der Sanierung der Quelle Bueche ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 4. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen.

Seite3, .1400.2011-17219

~ I Appenzell Ausserrhoden

XfJR

-

5. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Wasserversorgung Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher *

-

Gemeinderat Bühler, 9055 Bühler**

-

Gemeinderat Trogen, Landsgemeindeplatz 1, 9043 Trogen***

-

Gemeinderat Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher****

-

Amt für Umwelt*****

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am: -

t

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen:

*

4 Schutzzonenpläne Quellfassungen Bueche mit Genehmigungsvermerk -

**-

4 Schutzzonenreglemente Bueche mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Bueche mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Bueche mit Genehmigungsvermerk

-

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Bühler

***- 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Bueche mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Bueche mit Genehmigungsvermerk -

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Trogen

****- 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Bueche mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Bueche mit Genehmigungsvermerk -

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Speicher

*****-1 Schutzzonenplan Quellfassungen Bueche mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Bueche mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, 1400.2011-17219

CH131_11_P_Bueche, 2011.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Ausscheidung von Quellwasserschutzzonen Fassung Fassungseigentümer: Gemeinden : Lage der Fassung

Bueche Wasserversorgung Speicher Speicher, Bühler Parz.-Nr. 726 m^ch^

Schutzzonenplan Situation 1: 2-000 Plan Nr. 06-08/5 Datum: 14. Juni 2010 Von den Gemeinderäten Speiciier, Büiiler und Trogen erlassen am ..2.7...Qkt.-..20.10 Die Gemeindepräsidenten:

^\t^^ii^^>^beinderatssciireiber:

öffentliciie Auflage vom" .I'-JM!-.'...??!^ bis "..2....A.U.Q«..I?.011

1

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell A.Rii. erlassen am

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a Mov.

Der Bau- und Umweltdirel<tor:

Umgrenzung der Schutzzonen Zone 81

(Fassungsbereich)

Zone 82

(Engere Schutzzone)

Zone 83

(Weitere Schutzzone)

Theoretische Umgrenzung

Praktische Umgrenzung

Quellschacht m. Fassungsstrang 0

Quellschacht ausser Betrieb

H

Sammelschacht

••••••

Geländerücken, topografische Wasserscheide Oberflächennahe Meteorwasser - Zirkulation

Bearbeitung: Dr. Heinricli Naef, Büro für angewandte Geologie, 9000 St. Gallen

CH131_11_V_Bueche, 2011.pdf

n Appenzell

Ausserrhoden

APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE S P E I C H E R

SCHUTZZONENREGLEMENT mit

SCHUTZZONENPLAN

für die Quellwasserfassung

BUECHE

der Wasserversorgung Speicher auf Gemeindegebiet von Speicher, Bühler und Trogen

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 G e l t u n g s b e r e i c h

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassung Bueche, Nr.

X-Koordinate

Y-Koordinate

40

751'938

25ri95

Gemeindegebiet Speicher

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 06-08/5, bearbeitet durch Dr. H. Naef, Büro für angewandte Geologie, datiert vom 14. Juni 2010 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen"! sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 G r u n d w a s s e r s c h u t z z o n e n und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S l ) , der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Zonenplan Speicher vom 2

3

und Baureglement Speicher vom

etc.

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

3-

Appenzell Ausserrhoden

Die Sciiutzzonen bezwecl<en einen abgestuften, vorsorgliciien Sciiutz des näiieren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsictit.

Art. 3 Wegleitung d e s B u n d e s

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der S c h u t z z o n e n v o r s c h r i f t e n

Die Wasserversorgung Speicher übenwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Speicher kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Speicher durch die Gemeindebaubehörden im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualitäts

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Speicher regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der LebensmittelgesetzgebungS und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die Wassen/ersorgung Speicher teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind;

b.

die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung' nicht erfüllt sind; oder

c.

die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung' oder die Altlastenverordnungio nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

4

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

5

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6 7 8

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

9 vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

4-

Appenzell Ausserrhoden

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücicen in der Grundwasserschiutzzone sind verpfliciitet, Päciiter/innen, IVlieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbescliränkungen zu informieren. Die informationspfliciit gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der GrundwasserSchutzzonen arbeiten.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.

Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefährli für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / G r u n d s a t z

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien""^ massgebend. Bei der Venwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten^d.

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 3: Bst. c vgl. Beilage 3: Bst. d

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

5-

Appenzell Ausserrhoden

Bei Bauarbeiten sind besondere Sciiutzmassnatimen'''*zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigi<eit und die zu treffenden iViassnafimen bei der Erriciitung und Änderung von Anlagen mit wassergefälirdenden Flüssigkeiten riciiten sich nach dem Bundesrecht "'S.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien""^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenwaitung Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

21 altri articoli

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen IVlotorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiteni^ Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

vgl. Beilage 3: Bst. e i 5 Art 22 GSchG (Beilage 1.1);

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

"•^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f ••7 vgl. Beilage 3: Bst. I

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühier und Trogen

6-

Appenzell Ausserrhoden

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann'"

Art. 13 Landwirtschaftliche A n l a g e n

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''8 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 B o d e n bewi rtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

° vgl. Beilage 3: Bst. g 9 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) •0 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 1 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 2 vgl. Beilage 3: Bst. g 3 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12- abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

7-

Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^-* sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 1 8 - 2 0 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.

Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien^' Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

Appenzell Ausserrhoden

Die Verwendung von Pfianzenschiutzmitteln, Unl<rautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicl^lung und Holzscfiutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^s.

2.3

Bestimmungen für die Zone S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S l gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artil<el 2 1 - 2 2 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigiceiten zulässig, welche der Trinl<wassen/ersorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S l ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S l ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

Besondere Bestimmungen

Es gelten keine besonderen Bestimmungen

4.

Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

In den bezeichneten Schutzzonen gibt es keine bestehenden Bauten oder Anlagen.

29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

9-

Appenzell Ausserrhoden

5.

Art. 36 Schlussbestimmungen

Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenparl^ oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt \st^ Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligend^.

Art. 37 Anmerkung im G r u n d b u c h

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkende.

Art. 38 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzesd'' und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

25 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 37 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

38 Art. 60 f. USG

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

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Appenzell Ausserrhoden

Von den Gemeinderäten Speiciier, Büiiler und Trogen genetimigt am

2.lO.I<t,.2511 Die Gemeindepräsidenten:

Gerneinderatssctireiber:

^ . f e ^ ^ w j .

. . ^ . w ^ ^ •

2. Aug. 2011

öffenttictie Auflage vom .

- 1 . Juli 201

Vom Departement Bau und Umwett Appenzelt Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

Der Bau- und Umweltdirel<tor

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Bueche, Gemeinden Speicher, Bühler und Trogen

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