Grundwasserschutzzone Harzig
Zone di protezione delle acque sotterranee · Speicher
Documento
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Umwelt
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 23 nov 2011
- In vigore dal
- 23 nov 2011
Carta
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Testo
CH131_11_GE_Harzig, 2011.pdf
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor TeL 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 Jakob.Brunnschweiler©ar.ch
Herisau, 23. November 2011 /Lz/nf
Gemeinde Bühler: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen der Wasserversorgung Speicher im Gebiet Harzig; Genehmigung
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A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Harzig auf dem Gemeindegebiet von Bühler 12 Quellfassungen, welche in 8 Brunnenstuben eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Almenweg der Wasserversorgung Speicher. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Harzig beträgt ca. 42000 m3/Jahr. Das Quellgebiet Almenweg liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 100000 m3/Jahr. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess 2007 zusammen mit der Wasserversorgung Trogen den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 80 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Speicher, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Almenweg Nr. 15.2, 16.2, 17.1, 17.2, 17.3, 18.3, 19.2, 20.2, 20.3, 21.2, 22.2 und 22.3. Sämtliche Fassungen liegen im Wald. Alle Quellen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bühler. Die Quellen Harzig sollen mittelfristig saniert werden. Insbesondere der Sammelschacht Nr. 15 muss erneuert werden. 4. Am 22. April 2009 reichte die Gemeinde Speicher beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Harzig notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Harzig inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 20. März 2009) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 27. Januar 2010 und die Informationsveranstaltung vom 16. September 2010 wurden der Gemeinde Bühler die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Harzig, Nr. 06-08/3, 1:2000, vom 14. Juni 2010, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt.
Seite 1, 14002011-17219
V$R
Appenzell Ausserrhoden
6. Der Gemeinderat Bühler genehmigte die Grundwasserschutzzonen Harzig zuhanden der Planauflage am 21. Februar 2011. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Harzig erfolgte vom 1. Juli 2011 während 30 Tagen bis am 2. August 2011. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Bühler gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein.
9. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat der Gemeinderat Speicher die Grundwasserschutzzonen Harzig dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Die Grundwasserschutzzonen Harzig umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 8 Quellschächten mit total 12 Einläufen. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe
Quellenkataster
15.2
751.250-G6
16.2
751.250-G8
17.1, 17.2, 17.3,
751.250-G7
18.3
751.250-G9
19.2
751.250-Gb
20.2,2 20.3
750.250-Gil
21.2
750.250-G12
22.2, 22.3
750.250-G13
12. Folgende Fassungen werden seit längerem nicht mehr genutzt, oder sie wurden im Rahmen der externen Überprüfung als für die langfristige Nutzung ungenügend bewertet. Die folgenden Quellen sollen dementsprechend nicht mehr genutzt und nicht geschützt werden: Einläufe
Quellenkataster
24.1
751.250-G14
25.1
751.250-G15
26-1, 26-2, 26-3, 26-4
751 .250-G16
26.1-2
751.250-G17
26.2-1, 26.2-2
751.250-G18
27.1
750.250-G22
28.1
751.250-G2
29.2
751.250-G3
30.1, 30.2, 30.4
751.250-G4
31.1
751.250-G5
Seite 2, 1400.2011-17219
VJjR
Appenzell Ausserrhoden
13, Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Harzig unter anderem verwendet: -
Hydrogeologischer Bericht Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Gebiet Almenweg
-
Neppenegg
-
Unterbach Harzig vom 20. März 2009 -
-
Schutzzonenplan 1:2000 „Harzig" (Nr. 06-08/3) vom 14. Juni 2010
-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Harzig vom 14. Juni 2010
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 80 1/min. oder rund 42000 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Almenweg kann etwa ein Viertel (25 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Speicher abgedeckt werden.
B.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Harzig wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen den Minimalanforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich mit Ausnahme des Erschliessungsweges (S2, SI) nur forst- und landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wald und extensiv genutzte Wiesen und Weiden). Bauten und Anlagen finden sich einzig in der Schutzzone S3. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. Der Quelischutz für die vom Erschliessungsweg betroffene Quelle 15.2 wird im Rahmen der Neuerstellung des Sammelschachtes 15 optimiert. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 27. Januar 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben.
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Appenzell Ausserrhoden VR I;
8. Das Schutzzonenreglement Harzig kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind alle Brunnenstuben, teilweise sogar einzelne Quellfassung mit Einträgen erfasst. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster gemäss Ziffer 11 und 12 des Sachverhaltes angepasst.
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Harzig (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst. 3. Die Gewässerschutzkarte Bühler wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Harzig sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Harzig werden aufgehoben. 4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Harzig ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an: -
-
-
-
Wasserversorgung Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher * Gemeinderat Bühler, 9055 Bühler** Gemeinderat Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher*** Amt für Umwelt***
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1). Versandt am:
-
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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AR
Appenzell Ausserrhoden
Beilagen: 3 Schutzzonenplane Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk * 3 Schutzzonenreglemente Harzig mit Genehmigungsvermerk -
-
I Schutzzonenplan Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Harzig mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Bühler
-
I Schutzzonenplan Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Harzig mit Genehmigungsvermerk
-
0 DBU, Sekr., Lz
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CH131_11_V_Harzig, 2011.pdf
Appenzell Ausserrhoden
APPENZELL AUSSERRHODEN
GEMEINDE BÜHLER
SCHUTZZONENREGLEMENT mit
SCHUTZZONENPLAN
für die Quellwasserfassungen
HARZIG
der Wasserversorgung Speicher auf Gemeindegebiet von Bühler
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Quellgruppe Harzig mit den Brunnenstuben Nr.
X-Koordinate
Y-Koordinate
Gemeindegebiet
15
751064
250648
16
751131
250648
Bühler
17
751145
250629
Bühler
18
751153
250672
Bühler
19
751187
250668
Bühler
20
751239
250683
Bühler
21
751261
250702
Bühler
22
751290
250720
Bühler
Bühler
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erfordedichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 06-08/3, bearbeitet durch Dr. H. Naef, Büro für angewandte Geologie, datiert vom 14. Juni 2010 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Pianungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Speicher"" sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Zonenplan Bühler vom 2
und Baureglement Bühler vom
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11)
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
-3-
Appenzell Ausserrhoden
Art. 2 G r u n d w a s s e r s c h u t z z o n e n und deren ZieleS
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung d e s B u n d e s
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der S c h u t z z o n e n v o r s c h r i f t e n
Die Wasserversorgung Speicher übenwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Speicher kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Speicher durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserquaiität^
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Speicher regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die Wasserversorgung Speicher teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.
die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)
^ 6
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
^ ^
Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
-4-
^
i Appenzell Ausserrhoden
b.
die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder
c.
die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung^ oder die Altlastenverordnungio nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/Innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschrankungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der GrundwasserSchutzzonen arbeiten.
2.
Allgemeine Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'"'' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und A n l a g e n / G r u n d s a t z
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
•"O vgl. Beilage 1.10 11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
-5-
Appenzell Ausserrhoden
Für die Versiclierung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien""^ massgebend. Bei der VenA/endung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht5.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Kommission für Bau und Umwelt (KBU) Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
35 altri articoli
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu ersteiien. Das Abwasser ist abzuleiten''^
^ vgl. Beilage 3: Bst. c vgl. Beilage 3: Bst. d '* vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art 22 GSchG (Beilage 1.1);
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
'° vgl. Beilage 3: Bst. a und f '' vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
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Appenzell Ausserrhoden
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann'"'
Art. 13 Landwirtschaftliche A n l a g e n
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''8 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.
vgl. Beilage 3: Bst. g
Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)
Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) vgl. Beilage 3; Bst. g Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7);
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
-7-
Appenzell Ausserrhoden
Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 1 8 - 2 0 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.
Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien^s. Ackerbau ist nicht zulässig. Verordnung vom 1. Jull 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.
2.3
Bestimmungen für die Zone S1
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 2 1 - 2 2 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.
Art. 22 Zutritt
Die Zone S l ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S l ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
Besondere Bestimmungen
Die Zone S l der Quellfassung Nr. 15 wird von einer Waldstrasse gequert. Um hier Beeinträchtigungen auszuschliessen, muss das die Zone S l querende Strassenstück mit einem dichten Strassenbelag gesichert werden; mit geeigneten baulichen IVlassnahmen ist dafür zu sorgen, dass das Strassenabwasser sicher abgeleitet und ausserhalb der Schutzzonen versickert wird.
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f.WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
-9-
Appenzell Ausserrhoden
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestellenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 35 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
Art. 26 Bestimmungen für die Zone S3
Aniagen mit wassergefährdenden Fiüssigl<eiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften32 anzupassen oder stillzulegen.
Art. 27 Schmutzwasserieitungen
Bestehende Schmutzwassedeltungen sind innert eines Jahres und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenwaltung der Gemeinde Bühler sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 28 Verkehrsanlagen
Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)
Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
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Appenzell Ausserrhoden
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
4.2
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 33 Verkehrsanlagen
Die Waldstrasse auf Parz. Nr. 637 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
4.3
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 35 Verkehrsanlagen
Der Konflikt mit der bestehenden Waldstrasse ist gemäss Angaben unter 3. „Besondere Bestimmungen" innert 3 Jahren zu lösen.
5.
Schlussbestimmungen
Art. 36 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enwähnt ist^^ Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.
Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beiiage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 37 A n m e r k u n g im G r u n d b u c h
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkende.
Art. 38 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf edassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes37 und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
Art. 70
f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
Art. 60 f. USG
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühier
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Appenzell Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Bütiler genetimigt am
.2..]..Feb,.2p11 Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatssctireiber
^'S^^^.^rr^^'.
Öffentliche Auflage vom
.......1...JuU..2Q1.1
bis ..
"Z.Au.g....2.0.11.
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am
.....
Der Bau- und Umweltdirektor
Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Harzig, Gemeinde Bühler
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Basi legali
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione