Grundwasserschutzzone Hohrüti

Zone di protezione delle acque sotterranee · Speicher

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
2 giu 2009
In vigore dal
2 giu 2009

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH131_11_GE_Hohrüti, 2009.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_11_GE_Hohrüti, 2009.pdf

X.

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau. UmweItar. ch www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 2. Juni 2009/Ld/Lzlbe

Gemeinde Speicher Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hohrüti der Wasserversorgung Speicher Genehmigung

A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Hohrüti auf dem Gemeindegebiet von Speicher 2 Quellfassungen, welche in einen Quellschacht eingeleitet werden. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Hohrüti beträgt 9000 m3. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess bereits in den neunziger Jahren die Grundlagen für die Grundwasserschutzzonen Hohrüti erarbeiten. Nach einer ersten Vorprüfung durch das Amt für Umwelt vom 24. Mai 1994 wurden die Unterlagen durch die Gemeinde Speicher überarbeitet und nach der Genehmigung durch den Gemeinderat Speicher vom 14. Juni 1995 in der Zeit vom 6. September 1995 bis am 5. Oktober 1995 öffentlich aufgelegt. 3. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Speicher haben vier der betroffenen Grundeigentümer Einsprache erhoben, Am 20. Mai 1996 wurde sämtlichen Einsprecherinnen im Rahmen von Einspracheaugenscheinen das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurden Einigungsverhandlungen durchgeführt. Mit zwei Einsprechern konnte sich die Gemeinde Speicher einigen. Die Verhandlungen mit den beiden anderen Einsprechern dauerten über längere Zeit an. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden. 4. Mit Schreiben vom 13. Januar 2002 wurden die beiden hangigen Einsprachen von der Umweltschutz- und Energiedirektion abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 5. Am 7. Juni 2004 wurden die Grundwasserschutzzonen Hohrüti der Umweltschutz- und Energiedirektion zur Genehmigung zugestellt. Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Quellen Hohrüti in der Zwischenzeit saniert respektive neu gefasst worden waren. Folge der Neufassung und der entsprechenden Anpassung des Schutzzonenplanes war, dass die zur Genehmigung eingereichten Unterlagen nicht mehr denjenigen entsprachen, gestützt auf welche die Planauflage durchgeführt und die erwähnten Einsprachen eingereicht beurteilt wurden.

Mostra tutto il testo

Seite 1, GWS Hohrüti Speicher Genehmigung.doc

Appenzell Ausserrhoden VjR

6. Die Gemeinde Speicher wurde dementsprechend aufgefordert, die Änderungen des Schutzzonenplanes den betroffenen Grundeigentümern zur Kenntnis zu bringen. Auf Grund der geringen materiellen Auswirkungen wurde auf eine neuerliche öffentliche Planauflage verzichtet. Sämtliche Grundeigentümer wurden schriftlich und persönlich über die geringfügigen Änderungen im Bereich der Schutzzonen Si und S2 als Folge der Neufassung der Quellen informiert. Das notwendige Einverständnis sämtlicher betroffenen Eigentümer lag am 4. November 2008 vor. 7. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 hat die Gemeinde Speicher die ergänzten Schutzzonen Hohrüti dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung eingereicht. 8. Die Quellen Hohrüti dienen der Gemeinde Speicher mit Trink- und Brauchwasser. Sie wurden, wie erwähnt, 2003/2004 saniert. Beide Quellfassungen liegen in landwirtschaftlich genutztem Gebiet. 9. Die Grundwasserschutzzonen Hohrüti umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 1 Quellschacht mit 2 Einläufen. 10. Folgende beiden Fassungen sollen geschützt werden: 751 .254-Gi 751.254-G3 11. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Hohrüti unter anderem verwendet: -

Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Hohrüti" vom 19. April 1991

-

Schutzzonenplan 1:1000 „Hohrüti" (Nr. 2005-203/3) vom 8. Mai 1995, Stand April 2005

-

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hohrüti vom 8. Mai 1995

M3 /Jahr. 12. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 17 1/min. oder rund 9000 Sie sind aufgrund der topographischen Lage ein wichtiges Standbein der Wasserversorgung Speicher.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG).

Seite 2, GWS Hohrüti Speicher Genehmigung.doc

A

Appenzell Ausserrhoden

R

4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Hohrüti wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbreichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen ausgeschieden und gestützt auf die Wegleitung Grundwasserschutz überarbeitet. Da weitergehende hydrogeologische Untersuchungen im vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet fehlen, wurde der Radius für die theoretische Abgrenzung der Schutzzone S2 auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich Si) festgelegt. Unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden akuten Abschwemmgefahr wurde für die praktische Schutzzonengrenze S2/S3 sinnvollerweise die natürliche Geländekuppe längs des Höhenweges mit berücksichtigt. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen findet sich nebst den landwirtschaftlich genutzten Flächen das Wohnhaus Assek. Ni. 17 mit einer Ölzentralheizung, welche ersetzt werden muss. Weiter liegt der Stadel Assek. Nr. 585 mit einer Jauchegrube gerade noch innerhalb der Schutzzone S2. Die bestehende Flurstrasse vom Höhenweg zum Weiler Holderschwendi quert die Schutzzone S2. Des Weiteren findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. In der Schutzzone S3 liegen mehrere Wohnhäuser, landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des damaligen Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 24. Mai 1994 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. Seither haben diverse gesetzliche Grundlagen geändert oder wurden, wie die eidgenössische Gewässerschutzverordnung, neu in Kraft gesetzt. Folgende gesetzlichen Neuerungen sind seit der Planauflage eingetreten oder wurden im Reglement noch nicht berücksichtigt: Das kantonale Einführungsgesetz samt Verordnung wurde ersetzt durch das Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0) und die Verordnung zum Gesetz vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung, UG5V). Gesetz und Verordnung wurden am 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt. -

Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 wurde auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Die neue Chemikaliengesetzgebung des Bundes wurde am 1. August 2005 in Kraft gesetzt. Die Schutzzonenbestimmungen für die Grundwasserschutzzonen Hohrüti werden dadurch insofern betroffen, als dass mit der Inkraftsetzung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) die Stoffverordnung aufgehoben wurde. Materiell finden sich die nicht geänderten Bestimmungen der Stoffverordnung neu in den entsprechenden Anhängen der ChemRRV. Dies betrifft die Dünger, Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) ersetzt bezüglich der Art. 21, 22 und 32 die Stoffverordnung. Am 1. Januar 2007 wurde die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) aufgehoben. Die für den Schutz des Grundwassers relevanten Bestimmungen wurden in das Gewässerschutzgesetz und in die Gewässerschutzverordnung übernommen. Für das Schutzzonenreglement Rüti heisst das, dass die Genehmigung unter Hinweis auf die Aufhebung der VWF erfolgt. Materiell ändert sich nichts, da die Bestimmungen der VWF bezüglich des Grundwasserschutzes materiell in die erwähnten Erlasse überführt wurden.

Seite 3, GWS Hohrüti Speicher Genehmigung.doc

VR

Appenzell Ausserrhoden

7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement trotzdem weitestgehend abgedeckt. Insbesondere wurde aufgrund der unmittelbaren Gefährdung der Quellen durch Flüssigdünger ein Ausbringverbot ins Reglement aufgenommen, welches gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung heute vorzusehen ist. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Hohrüti kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid 1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hohrüti (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarten Speicher werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Hohrüti ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Hohrüti werden aufgehoben. Sämtliche Flächen der provisorischen Grundwasserschutzzonen, welche ausserhalb der Grundwasserschutzzonen gemäss Schutzzonenplan Hohrüti liegen, werden dem Gewässerschutzbereich A,zugeordnet. Der Gewässerschutzbereich A wird im Bereich Hohrüti den tatsächlichen hydrogeologischen Verhältnissen angepasst. 3. Mitteilung im Amtsblatt und an: Gemeinderat Speicher, Postfach, 9042 Speicher Wasserversorgung Speicher, 9042 Speicher* Grundbuchamt Speicher* Amt für Umwelt* -

-

-

-

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 4, GWS Hohrüti Speicher Genehmigung.doc

SI1

VS3R

Appenzell Ausserrhoden

Beilagen: *

Schutzzonendossier Hohrüti (Schutzzonenreglement Hohrüti mit Schutzzonenplan Hohrüti als Beilage) mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 5, GWS Hohrüti Speicher Genehmigung.doc

CH131_11_P_V_Hohrüti, 2009.pdf

Gemeinde Speicher

Kanton Appenzell A.Rh

Schutzzonenregiement für die Quellfassungen Hohrüti der Wasserversorgung Speicher, Gemeindegebiet Speicher, AR

mit Anhang : Beilage:

Rechtliche Grundlagen Schutzzonenplan 1 : 1000 mit Gefahrenkataster

Vom Gemeindera genehmigt am 14. Juni 1 ^ 5 , !

'^'aVi"^^ ^8.fov. 2008

Öffentliche Auflage vom: 6. 9. 1995 bis 5. 10. 1995, mit Änderungen vom April 2005 Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, Parz. Nr. 460, Parz. Nr. 467

Vom kantonalen Departement Bau und Umwelt genehmigt und erlassen am:

1 0. Juni 2009

Dr. Heinrich Naef BÜRO FÜR GEOLOGIE & KARTOGRAFIE 9042 Speicher 8500 Frauenfeld

Schutzzonen Hohrüti, Gemeincte Speicher AR / AR 95-09

2

Kanton Appenzel! A. Rh. Gemeinde: Speicher

Schutzzonenregiement f i j r d i e Quellfassungen Hohrüti Gemeindegebiet Speicher Rechtliche G r u n d iagen

Die rechtlichen Grundiagen für eine Ausscheidung von Quellschutzzonen und für die Bestimmungen dieses Schutzzonenreglementes sind im Anhang des Reglementes aufgeführt; im Text wird mit Anmerkungen darauf verwiesen. Das revidierte Gewässerschutzgesetz'' schreibt in Art. 20 die Errichtung von Schutzzonen um Fassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor. Gestützt auf Art. 48 des kantonalen Umweitschutzgesetzes (bGS 814.0) werden folgende Vorschriften erlassen:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quellwassers im

Einzugsbereich Hohrüti erfordertichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der vom 8. Mai 1995 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1: l'OOO; Verfasser: Büro für angewandte Geologie, Speicher) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bauund Zonenordnung der Gemeinde Speicher^ sowie der eidgenössischen^ und kantonalen RaumplanungsGesetzgebung^vor. /• ' •^^^

Strengere bau- und planungsrechtiiche Vorschriften, sowie die Umwelt-^ und die Gewässerschutz-Gesetzgebung''"^ bleiben vorbehalten.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Schutzzonenplan

Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone

S, welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)^ in die Zone S l Zone S2 Zone S3

(Fassungsbereich) (engere Schutzzone) (weitere Schutzzone)

unterteilt worden ist. Dabei dient die Wegleitung zur Auscheidung von Grundwasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien^ als allgemeine Richtlinie. Zweck

Art. 3

Die Zone S1 umfasst die mittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährteisten, dass keinertei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Vertügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A oder B. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

ALLGEIVIEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZIVIASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN Bestimmungen für die Zone S3 (weitere Schutzzone): Grundsatz

Art. 4 In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die

Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Das Grundwasser gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig. Es gelten insbesondere die Bestimmungen nach

Art. 23 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor

wassergefährdenden Flüssigkeiten {VVJff.

industrielle u n d gewerbiiche Bauten und A n l a g e n

W o h n - und L a n d w i rtsch afts ba u te n

ArL5 Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, venwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. ArL£ Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 9 und 1.0 genannten Voraussetzungen gestattet.

Tankaniagen, Lager und U m schlagsplätze

ATLZ

Aniagen für Mineralölprodukte und Lager söwie Umschlagplätze für andere wassergefährdende Flüssigkeiten wie z.B. Agrochemikalien und Lösungsmittel müssen den einschlägigen Vorschriften entspechen^'''^. Offene Materiallager von wassergefährdenden Stoffen sind verboten. Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofem die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriehes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen erfüllt werden.

Sprengungen

Art. 8

Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

4

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Schmutzwasserieitungen Neue Schmutzwasserieitungen miJSsen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprijft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190^ ^ möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund des Prüfungsergebnisses leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für eine allfällige Sanierung in die Wege. Jauchegruben und Siios

Art. 10 Bestehende Jauchegruben und Siios sind auf ihre Dichtheit zu

prüfen und gegebenenfalls zu sanieren.^ Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der eidgenössischen Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 (ergänzt März 1984 und Januar 1987)^^^ Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980^3_ (jjg Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos vom 22. November 1993^^ sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.

Strassen u n d Parkpiätze

Art. 11 Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag,

erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen.

Garagen u n d Garagenvorpiätze

Art. 12

Fürdie Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen sind die Richtlinien der kantonalen Gewässerschützkommission''^ massgebend.

Freizeitaniagen

Art. 13

Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen inklusive deren sanitären Einnchtungen sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 9 genannten Bedingungen genügen.

5

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Auffüllungen

6

Art. 14 Auffüllungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen

Fachstelle des kantonalen Baudepartementes und sind nur mit folgenden Materialien gestattet: - Sauberer Aushub ohne Torf, Humus oder andere wasserverunreinigende Anteile; - Felsausbruchmaterial und Steine.

Deponien

Art. 15

Deponien sind nicht zulässig.

Materialentnafimen

37 altri articoli

Art. 16

Materialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig.

Wärmepumpen

Art. 17

Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Gnjndwasser zu diesem Zwecke ist nicht ertaubt.

Art. 18

Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährteisten, dass Flüssigkeitsvertuste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung

Pfianzenbehandlungsmittei

Art- 19 Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Gnjndwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen. i

Art. 20

:

Die VenA/endung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig. ;

Schutzzonen HohnDti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09 i

Forstwirtschaft

',

•

Art. 21 Die forstwirtschaftliche,Nutzung ist gestattet. Eine Verjüngung

des Waldes hat möglichst kleinflächig zu erfolgen, wobei die bestehende Waldfläche grundsätzlich erhalten bleiben muss. Die Anwendung von Förstchemikalien und -düngern ist grundsätzlich verboten. Die Erstellung neuer Waldwege sowie permanenter Holzlagerplätze hat im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle des kantonalen Baudepartementes zu erfolgen.

Düngung

Art. 22 Für die landwirtschaftliche Nutzung sowie Pflanzgärten gelten

folgende Bedingungen: - Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^^ massgebend. - Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. - Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft^^ sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnung''^. - Lanzendüngungen sind nicht gestattet. - Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung^^ massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der Eidg. Landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Ven/vendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes für

.;

Umwelt, Wald und Landschaft, des ei;dg. Amtes für Landwirtschaft sowie des eidg. Oberforstinspektorates. - Dünger darf nicht näher als 10m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

8

Bestimmungen für die Zone S2 (engere Schutzzone): Grundsatz

Art. 23

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für neue, wassenwerksfremde Hoch- & Tiefbauten mit Schmutzwasseranfail. Die zeitgemässe Erneuemng bestehender Bauten hat unter Verminderung des Gefährdungspotentials für das Grundwasser zu erfolgen. AH. 24 Zusätzlich zu den Vorschriften der Zone S3 (Art. 4 - 22) gelten die folgenden Bestimmungen der Zone S2:

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 24 Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht

gestattet.

Tankanlagen

Art. 25

Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet^.

Schmutzwasserieitungen

Art. 26

: Das Erstellen von Schmutzwasserteitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestllt werden muss. In diesen Fällen, sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährteisten, dass Leckvertuste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Leitungen sind von der Gemeinde während der ersten drei Jahre jährtich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen zur Saniemng defekter oder undichter Leitungen oder Leitungsteile in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 27 Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdvertegter

Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Gnjnfuttersilos ist nicht zulässig

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Strassen und Flurwege

Art. 2R

Neue Strassen und Flurwege sind n u r j n Ausnahmefällen zugelassen. Es sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau'''' vom 27. Mai 1968 zu treffen. Die Flurwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). •

Freizeitanlagen

Art. 29

Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind nicht erlaubt.

Drainagen und Bodenentwässerung

Art. 30

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Art. 31 Düngung

Landwirtschaftliche Nutzung wie Grasbau, Weidegang etc. ist unter den folgende Einschränkungen erlaubt Die entsprechenden Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen des Bundes und anderer Stellen über die Anwendung von Dünge- und Spritzmittein sind einzuhalten. Insbesondere gilt Art. 22 des vorliegenden Reglementes. Das Ausbringen von Jauche und Klärschlamm ist verboten. Das Ausbringen von Mist ist "pro Jahr auf eine Gabe zu beschränken. Feldmiststöcke sind verboten. Im Zweifeisfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben und Analysen des Quellwassers.

Abgrenzung

Art. 32 Die Abgrenzung der Zone S2 ist zu markieren

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

10

'.

1 _

Bestimmungen für die Zone S l (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den Bestimmungen fijr die Zonen S3 und S2 (Art. 4 - 32) gelten in der Zone S1 die folgenden Vorschriften: Grundsatz

Art. 33 In der Zone S l sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die

der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Zutritt

Art. 34 Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen

Zulässige Nutzung

Art. 35

;

?

Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen ünd darf nicht als Weide benutzt werden.

ill.

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S2 UND S3

Art. 36 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und

Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, EnA/eiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.

Bestimmungen für die Zone S3

Tankanlagen

Art. 37

Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden^-''°. Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf, nicht erdverlegt ersetzt werden.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Schmutzwasserieitungen

Art. 38

Bestehende Schmutzwasserieitungen werden von der Gemeinde alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund des Prüfungsergebnisses leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen für die Saniemng in die Wege.

Strassen

Art. 39 An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder

"Wasserschutzgebiet" anzubringen. Bei Strassen mit besonders kritischen Verhältnissen (Entwässerung, besondere hydrogeologische Verhältnisse, Strassenlinienführung usw.) bleiben besondere Massnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau vorbehalten.

Jauchegruben und Silos

Art. 40 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit zu

prüfen, gegebenenfalls zu sanieren.

Bestimmungen für die Zone S2 Bauten

Art. 41

Beim Ausbau und der EnA/eiterung bestehender Bauten (Einbau Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) sind Sanitärinstaliationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den Bedingungen dieses Reglementes sowie der Bauverordnung gestattet.

Tankanlagen

Art. 42

Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anfordemngen anzupassen^' Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstmktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Ölheizung muss Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Holz) Verwendet werden.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Art. 43 Schmutzwasserieitungen

Jauchegruben und Silos

Die bestehenden Leitungen werden jährlich (nicht doppelwandig geführte), bzw. alle drei Jahre von der Gemeinde auf ihre Dichtheit überprüft. Aufgrund des Prüfungsergebnisses leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Leitungen in die Wege.

Art. 44

Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der "zuständigen kantonalen Behörde. Bestehende Anlagen sind vom Eigentümer alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde mitzuteilen. Diese leitet allenfalls die nötigen Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Grube in die Wege.

Strassen

Art. 45 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von

Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau^'' zu treffen. Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubnngen (zusätzlich, falls erfordertich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartier- und Pnvatstrassen)

iV.

Bauplatzinstallation

SCHUTZ!\/IASSNAHI\/IEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

Art. 46

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschrtften: - Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten. - Ölfässer ,-kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100% Auffangvoiumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

12

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

Betrieb

Art. 47 Während des Baubetriebes sind die folgenden Bestimmungen

zu beachten: - Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. - Bauabfälie jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. - Der Betrieb von Betonmischaniagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.

Instruktionen

Art. 48

Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind durch persönliche Instmktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewilligung

Art. 49 Die Vorschriften der Art. 46

aufzuführen. V.

Zuständigkeit

48 sind in der Baubewilligung

SCHLUSSBESTilVlMUNGEN

Art. 50 Sämtliche Bauarbeiten sowie Bauten, Anlagen, insbesondere

Auffüllungen und Abgrabungen innerhalb der ausgeschiedenen Schutzzonen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. r

Spezieiie Anwendungsfälie

Art. 51

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gmndsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982^.

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95.

Grundbuch

Art. S? Die Zugehörig[<eit eines Grundstüclcs oder eines Teils davon zu einer Gmndwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 53 Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen

Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Fristen :

Art. 54 Für die Artikel 10, 38 , 40, 43 und 44 gilt eine Frist von einem

Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglementes.

14

Schutzzonen Hohrüti, Gemeinde Speicher AR / AR 95-09

15

A N H A N G i Rechtliche Grundlagen 1)

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ("Gewässerschutzgesetz", GSchG), vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

2)

Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Kantonales Umweitschutzgesetz), vom 24. April 1994.

3)

Baureglement der Gemeinde Speicher vom 26. Oktober 1993, Zonenplan vom Mai 1993.

4)

Kantonales Einführungsgesetz zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1).

5)

Bundesgesetz über die Raumplanung ("Raumpianungsgesetz",RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700).

6)

Bundesgesetz

über

den

Umweltschutz

("Umweitschutzgesetz",USG)

vom

7.

Oktober

1983

(SR814.01). 7)

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), vom 28. September 1981 (SR 814.226.21).

8)

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien, BUWAL, 1982.

9)

Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten ("Technische Tankvorschriften", TTV), vom 2 1 . Juni 1990 (SR 814.226.211).

10)

Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, BUWAL, 1975.

11) ' SIA-Norm 190, Kanalisation, Schweiz. Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA), Ausgabe 1977. 12)

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, BUWAL, rey. Auflage 1994.

13)

Hinweise für das Planen und Ausführen einiger ausgewählter landwirtschaftlicher Anlagen aus der Sicht des Gewässerschutzes, BUWAL, 1982.

14)

Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos, 22. November 1993.

15)

Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, kantonale Umwelt- und Gewässerschützkommission, Feb. 1981, 30. Sept. 1992.

16)

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe ("Stoffverordnung", StoV), vom 9. Juni 1986 (SR 814.013), Stand 26. Januar 1994.

17)

Richtlinien des eidgenössischen Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau, vom 27, Mai 1968.