Grundwasserschutzzone Neppenegg

Zone di protezione delle acque sotterranee · Speicher

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
23 nov 2011
In vigore dal
23 nov 2011

Carta

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CH131_11_GE_Neppenegg, 2011.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_11_GE_Neppenegg, 2011.pdf

i;R

"a Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Herisau, 23. November 2011/Lz/nf

Gemeinden Speicher: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen der Wasserversorgung Speicher im Gebiet Neppenegg; Genehmigung

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A. Sachverhalt 1 Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Neppenegg auf dem Gemeindegebiet von Speicher I Quellfassung. Die Quelle gehört zum Quellgebiet Almenweg der Wasserversorgung Speicher. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Neppenegg beträgt ca. 2700 m3. Das Quellgebiet Almenweg liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 100000 m3/Jahr. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess 2007 zusammen mit der Wasserversorgung Trogen den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 80 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Speicher, die im Bericht genannte Quellfassung 13.1 rechtskräftig zu schützen. Die Fassung liegt im Wald. Die Quellen Neppenegg wurden 1995 total erneuert. Trotz der Sanierung sollen die Quellen 14.1 bis 14.3 zukünftig nicht mehr genutzt werden. 4. Am 22. April 2009 reichte die Gemeinde Speicher beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassung Neppenegg notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Neppenegg inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 20. März 2009 zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 27. Januar 2010 und die Informationsveranstaltung vom 16. September 2010 wurden der Gemeinde Speicher die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Neppenegg, Nr, 0608/2, 1:2000, vom 14. Juni 2010, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt.

Seite 1,1400.2011-17219

Appenzell Ausserrhoden R A

6. Der Gemeinderat Speicher genehmigte die Grundwasserschutzzonen zuhanden der Planauflage am 27. Oktober 2011. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Neppenegg erfolgte vom I Juli 2011 während 30 Tagen bis am 2. August 2011. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Speicher gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 9. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat der Gemeinderat Speicher die Grundwasserschutzzonen Neppenegg dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Die Grundwasserschutzzonen Neppenegg umgrenzen das nähere Einzugsgebiet der Quelle Nr. 13.1 (751 .250-Gi). 11. Folgende Fassungen wurden trotz der Sanierung als für die zukünftige Nutzung ungenügend bewertet und sollen dementsprechend weder genutzt noch geschützt werden: Einläufe

Quellenkataster

14.1,

751.251-G13

14.2, 14.3

751.251-G14

12. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Neppenegg unter anderem verwendet: -

Hydrogeologischer Bericht „Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Gebiet Almenweg

-

Neppenegg

-

Unterbach Harzig" vom 20. März 2009 -

-

Schutzzonenplan 1:2000 „Neppenegg" (Nr. 06-08/2) vom 14. Juni 2010

-

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Neppenegg vom 14. Juni 2010

13. Die erwähnte Quellfassung bringt eine mittlere Schüttung von ca. 5 1/min. oder rund 2700 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Almenweg kann etwa ein Viertel (25 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Speicher abgedeckt werden.

B.

Erwägungen

1. Gemäss Art, 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.

Seite 2, 14002011-17219

SW

Appenzell Ausserrhoden

VR I;

3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente Ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Neppenegg wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde unter anderem gestützt auf die hydrogeologischen Untersuchungen (u.a. Markierversuche) festgelegt. Insbesondere entlang des Goldibaches wurde der Radius der Schutzzone S2 (ab Grenze Fassungsbereich SI) auf ca. 130 m vergrössert. Die Schutzzone S3 wurde mit dem normalen Radius (100 m) definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befindet sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen nur ein Erschliessungsweg. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 27. Januar 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Neppenegg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind alle Brunnenstuben, im Fall der Quelle Nr. 14.2/14.3 sogar die Einzelquellen, eingetragen. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster angepasst.

C.

Entscheid

1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Neppenegg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst. 3. Die Gewässerschutzkarte Speicher wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Neppenegg sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Neppenegg werden aufgehoben.

Seite 3, 1400.2011-17219

Appenzell Ausserrhoden AR

4. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an:

-

Wasserversorgung Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher Gemeinderat Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher**

-

Amt für Umwelt***

*

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

'

Departement Bau und Umwelt

/ 1H

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: 3 Schutzzonenpläne Quellfassungen Neppenegg mit Genehmigungsvermerk * -

-

3 Schutzzonenreglemente Neppenegg mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenplan Quellfassungen Neppenegg mit Genehmigungsvermerk

-

I Schutzzonenreglement Neppenegg mit Genehmigungsvermerk

-

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Speicher

‚‚-

-

I Schutzzonenplan Quellfassungen Neppenegg mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Neppenegg mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, 1400.2011-17219

CH131_11_P_Neppenegg, 2011.pdf

in A p p e n z e l l A u s s e r r h o d e n

A u s s c h e i d u n g von Quellwasserschutzzonen Neppenegg Wasserversorgung Speicher Speicher Parz.-Nr. 707

Fassung Fassungseigentümer Gemeinde Lage der Fassung

Schutzzonenplan Situation 1:2'000 Plan Nr. 06-08/2 Datum: 14. Juni 2010 Vom Gemeinderat Speichier erlassen^E/^.7!..P.I^!.:..?P1P. Der Gemeindepräsident:

^^QL|J^e^-• 3er^inderatssclireiber:

Öffentliche Auflage vom""..!,. Juli...2Öfl'iil^...'^! Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell A.Rh, erlassen am ..?..3f..N.P.y^..?01p Der Bau- und Umweltdirektor:

Umgrenzung der Schutzzonen

Theoretische Umgrenzung

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Zone 81

(Fassungsbereich)

Zone 8 2 Zone S3

(Engere Schutzzone) (Weitere Schutzzone)

Praktische Umgrenzung

Quellschacht m. Fassungsstrang Quellschacht ausser Betrieb

0

• ^

Sammelschacht Geländerücken, topografische Wasserscheide

mm mm

.

Qberflächennahe Meteorwasser - Zirkulation

Bearbeitung: Dr Heinrich Naef, Büro für angewandte Geologie, 9000 St. Gallen

CH131_11_V_Neppenegg, 2011.pdf

Appenzell Ausserrhoden

APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE S P E I C H E R

SCHUTZZONENREGLEMENT mit

SCHUTZZONENPLAN

für die Quellwasserfassung

NEPPENEGG

Der Wasserversorgung Speicher auf Gemeindegebiet von Speicher

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Sctiutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSctiG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 G e l t u n g s b e r e i c h

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Quellgruppe Neppenegg mit der Brunnenstube Nr.

X-Koordinate

Y-Koordinate

13

751'090*

250'900*

Gemeindegebiet Speicher

* Koordinaten beziehen sich auf den Fassungspunkt nicht auf die Brunnenstube Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 06-08/2, bearbeitet durch Dr. H. Naef, Büro für angewandte Geologie, datiert vom 14. Juni 2010 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Speicher'' sowie der eidgenössischen und kantonaien Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 G r u n d w a s s e r s c h u t z z o n e n und deren ZieleS

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Zonenplan Speicher vom

und Baureglement Speicher vom

Bundesgesetz überdie Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz überdie Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

-3-

Appenzell Ausserrhoden

Die Sciiutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung d e s B u n d e s

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)'* gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der S c h u t z z o n e n v o r s c h r i f t e n

Die Wasserversorgung Speicher übenwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Speicher kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Speicher durch die Gemeindebaubehörde im Baubewüligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Speicher regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die Wasserversorgung Speicher teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind;

b.

die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder

c.

die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung^ oder die Altlastenverordnung''° nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 5

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgi. Beiiage 1.9

S

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

9

vgl. Beilage 3: Bst. b

''0 vgl. Beilage 1.10

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

-A-

Appenzell Ausserrhoden

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücl<en in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der GrundwasserSchutzzonen arbeiten.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.

Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr''"' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Aniagen / G r u n d s a t z

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ massgebend. Bei der Venwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.

T Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) ^ vgi. Beiiage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

-5-

Appenzell Ausserrhoden

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigl<eit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Kommission für Bau und Umwelt (KBU) Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

31 altri articoli

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mitteis baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten'' Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flun/vege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^*"

Art. 22

GSchG (Beilage 1.1);

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. a und f vgl. Beilage 3: Bst. I

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 13 Landwirtschaftliche A n l a g e n

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''3.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

vgl. Beilage 3: Bst. g

Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)

Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) vgl. Beilage 3: Bst. g Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3; Bst. h

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtiich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofen die Sachlage nicht durch die Artikel 1 8 - 2 0 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.

Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien Ackerbau ist nicht zulässig.

Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beiiage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beiiage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pfianzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beiiage 1.2) Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beiiage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

2.3

Bestimmungen für die Zone S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 2 1 - 2 2 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. IJber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S l ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S l ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

Besondere Bestimmungen

Es gelten keine besonderen Bestimmungen

Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beiiage 3 Bst. i Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

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Appenzell Ausserrhoden

4.

Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^"". Ausser Betrieb genommene Aniagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 bis 33 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

Art. 28 Bestimmungen für die Zone S3

Verkehrsanlagen

Bestehende Flunwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

Appenzell Ausserrhoden

4.2

Art. 33 Bestimmungen für die Zone S2

Verkehrsanlagen

Der Flurweg auf Parz. Nr. 707 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 36 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enwähnt ist^^ Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 37 A n m e r k u n g im G r u n d b u c h

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 38 Strafbestimm ungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^^ und des Umweltschutzgesetzes^^ bestraft.

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Anlnang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 70

f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 60 f. USG

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher

Appenzell Ausserrhoden

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durcti das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Vom Gemeinderat Speictier genetimigt am

2 7. Okt. 2010

Der Gemeindepräsident:

perjGemeinderatsschreiber:

öffentliche Auflage vom . . . . . . l . Jul!...2011

bis

-.2v.Aug;.. 2011.

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

Der Bau- und Umweltdirel<tor

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassung Neppenegg, Gemeinde Speicher