Grundwasserschutzzone Altenstein

Zone di protezione delle acque sotterranee · Heiden

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Heiden
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
11 gen 2008
In vigore dal
11 gen 2008

Carta

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CH131_16_GE_Altenstein, 2008.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_16_GE_Altenstein, 2008.pdf

VR

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau [email protected] wwwar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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Herisau, 11. Januar 2008/Ld/Lzlbe

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Altenstein, Heiden und Reute, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 9. September 2006 Genehmigung

A. Sachverhalt 1 Die Wasserversorgung Wolfhalden besitzt und betreibt im Gebiet Altenstein auf dem Gemeindegebiet von Heiden 2 Quellfassungen, welche in eine Brunnenstube eingeleitet werden. Die Quellen Altenstein gehören zum Quellgebiet Heiden-Reute-Oberegg der Wasserversorgung Wolfhalden. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Altenstein beträgt ca. 14450 m3. 2. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen) beschloss die Wasserversorgung Wolfhalden die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 23-1 und 23-2, welche beide in den Quellschacht 23 eingeleitet werden. Die Fassung 23-1 liegt im Waidrandbereich, die Fassung 23-2 in der Landwirtschaftszone. 3. Die Quellen wurden 1928 erworben und versorgen seither die Gemeinde Wolfhalden mit Trink- und Brauchwasser. 4. Am 12. Februar 2004 reichte die Gemeinde Wolfhalden beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Altenstein notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Altenstein inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 1. September 2003) zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzonen Altenstein wurden in der Folge überarbeitet. 5. Der Gemeinderat Heiden genehmigte die Grundwasserschutzzonen Altenstein (Schutzzonenplan Nr. 02047.1 vom 9. Februar 2006, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer/technischer Bericht vom 9. Januar 2006) am 8. August 2006 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (13. September bis 12. Oktober 2006). Die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen Altenstein mit anschliessender Planauflage (17. Juli bis 16. August 2006) durch den Gemeinderat Reute erfolgte am 3. Juli 2006.

Seite 1, Altenstein Ausscheidung.doc

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Appenzell Ausserrhoden

6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht. 7. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 hat die Gemeinde Wolfhalden die Grundwasserschutzzonen Altenstein dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 8. Die Grundwasserschutzzonen Altenstein umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von einem Quellschacht mit total zwei Einläufen. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellschacht Nr. 23 mit zwei Einläufen (759.255-G7) 9. Die erwähnten Quellen bringen eine mittlere Schüttung von knapp 27.5 1/min. oder rund 14450 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 170 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe knapp 14 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Wolfhalden abgedeckt werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Altenstein wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich 51) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Der Rasplenbach quert die Schutzzonen Si, S2 und S3 und infiltriert sehr wahrscheinlich in die Quellen Altenstein. Der öffentliche Fussweg, welcher die Schutzzone Si quert, musste verlegt werden. Die entsprechende Rechtsprovokation wurde vom Gemeinderat Heiden durchgeführt. Der offiziell beschilderte Wanderweg verläuft ausserhalb der Schutzzone Si. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich nebst den landwirtschaftlich genutzten Flächen forstliche Wege und Waldstrassen, welche mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (Ausnahmen: Zubringerdienst/Forst) belegt werden. Sonst sind keine weiteren baulichen Gefährdungen vorhanden. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt.

Seite 2, Altenstein Ausscheidung.doc

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Appenzell Ausserrhoden

6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der gestützt auf den Vorprüfungsbericht vorzunehmenden Anpassungen überarbeitet. Art. 11 (Düngung im Wald) wurde dem Vorprüfungsbericht entsprechend präzisiert. Das vorliegende Reglement enthält nun keine ausdrückliche Bestimmung mehr, welche die Düngung der landwirtschaftlichen Nutzfläche regelt. Dies ist vor allem für das in der Schutzzone S2 liegende Wiesland relevant. Aufgrund der Quellwasseranalysen ist innerhalb der Schutzzone S2 ein Ausbringverbot für Flüssigdüriger einzuhalten. Mit dem Hinweis in Art. 4, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit von Nutzungen die eidgenössische Wegleitung Grundwasserschutz massgebend Ist, wird die Düngung jedoch rechtsgenüglich, wenn auch nicht ausdrücklich geregelt. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Altenstein kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Altenstein (Schutzzonenplan vom 9. Februar 2006 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 9. Januar 2006), im Besitz der Wasserversorgung Wolfhalden, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarten Heiden und Reute werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Altenstein ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quelle 759.255-07, Altenstein, werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich A wird im Bereich Altenstein den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 3. Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

-

-

-

Wasserversorgung Wolfhalden, Gemeindekanzlei, 9427 W olfhalden* Gemeinderat Wolfhalden, Gemeindekanzlei, 9427 W olfhalden* Gemeinderat Heiden, Postfach 64, 9410 Heiden* Grundbuchamt Heiden, Postfach, 9410 Heiden*

-

Gemeinderat Reute, 9411 Reute* Grundbuchamt Reute, 9411 Reute*

-

Amt für Umwelt*

-

Seite 3, Altenstein Ausscheidung.doc

"vj * Appenzell Ausserrhoden

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

Departement Bau und Umwelt

/

/ -

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: *

Dossier Altenstein Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, Altenstein Aussclieidung.doc

CH131_16_V_Altenstein, 2008.pdf

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE HEIDEN GEMEINDE REUTE

Wasserversorgung Wolfhalden

S C H U T Z Z O N E N R E G L E M E N T FÜR DIE Q U E L L F A S S U N G E N ALTENSTEIN (Koordinaten des Quellschachtes: 759 077 / 255 694)

1. September 2003 / rev. 9. Januar 2006 (VP)

Seite I

Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

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V o m G e m e i n d e r a t Heiden genetimigt a m :

Der G e m e i n d e s d i r e i b e r

Öffentliche A u f l a g e

1 3. Sep. 2006

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11 Okt. 2006

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V o m Departement Bau und U m w e l t g e n e h m i g t und erlassen a m : Der B a u - und Umweltdirektor:

1. September 2003 / rev. 9. Januar 2006 (VP)

Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

Seite 1

Gestützt auf Art. 71 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes'' werden folgende Vorschriften erlassen:

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 9. Januar 2006 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2'000, Verfasser Geologiebüro Lienert & Haering AG / Merkl AG Ingenieure) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Heiden und Reute^ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung^ vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften, sowie die Umwelt-'* und die Gewässerschutz-Gesetzgebung^ bleiben vorbehalten.

Schutzzonenplan

Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,

welche im Sinne von Art. 29 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998^ in die • • •

Zone S1 (Fassungsbereich) Zone S2 (Engere Schutzzone) Zone S3 (Weitere Schutzzone)

unterteilt worden ist.

Zweck

Art. 3 Die Zone S l umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie

soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass. Altenstein SZR 2006

Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

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ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone S3

Bauten und Anlagen

Art. 4 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, in oder auf denen

wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist vorbehältlich Art. 5 verboten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von baulichen Massnahmen und Nutzungen ist grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung Grundwasserschutz^ massgebend.

Waldstrassen

Art. 5 Das Erstellen von Waldstrassen ist erlaubt. Die Deckschichten der

wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Anfallendes Strassen- oder Sickerleitungswasser darf nicht punktuell versickert werden. Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: Zubringerdienst / forstwirtschaftlicher Verkehr).

Materialentnahmen, Geländeveränderungen

Art. 6

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderen anstehenden Bodenmaterialien ist verboten. Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

Deponien, Ablagerungen Abstellplätze

Art. 7 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern

von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

Wassergefährdende Stoffe

Art. 8 Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist

verboten.

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Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

Waldwirtschaft

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Art. 9 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt von Art. 10 nicht

eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt. Das Anlegen und der Betrieb forstlicher Pflanzgärten sind in Ausnahmefällen zulässig.

Pflanzen- und Holzschutzmittel im Wald

A r f 10 Grundsatz: Gemäss A r t . 1 8 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG)^^ vom 4. Oktober 1991 dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweitschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Wald (Waldverordnung, WaV)^' vom 30. November 1992 und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung^ (ChemRRV) vom 18. Mai 2005. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Den Pflanzenschutzmitteln gleichgestellt sind Holzschutzmittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden. Holzschutzmittel dürfen nur verwendet respektive mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz darf nur gelagert werden, wenn bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen der Mittel getroffen werden. In allen Fällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen.

Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz:

Düngung

-

In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet 'grundwassergefährdend' gekennzeichnet sind.

-

Die Verwendung von Ünkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten.

Art. 11

Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist im Wald grundsätzlich verboten.

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Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

Sprengungen

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Art. 12 Sprengungen sind grundsätzlicii verboten. Ausnahmen können

nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

Bestimmungen für die Zone S2 Bauten und Anlagen

Art. 13 Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten und

Anlagen aller Art (inklusive Leitungsbauten) sind verboten.

Waldstrassen

17 altri articoli

Art. 14

Das Anlegen von neuen Waldstrassen ist grundsätzlich verboten. Im Sinne einer Ausnahme können neue Waldstrassen durch die engere Schutzzone geführt werden. Dies bedarf einer Bewilligung der kantonalen Umweltschutz- und Energiedirektion. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

Parkplätze und Erhohlungseinrichtungen

Art. 15

Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist verboten.

Bewirtschaftung

A r f 16 Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind grundsätzlich verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten ist nicht zugelassen.

Fütterungsstellen

A r f 17 Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungen sind verboten.

Nutzholzbehandlung

Art. 18 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wie auch die Lagerung

von behandeltem Holz sind untersagt. Insbesondere ist das Behandeln von geschlagenem Holz gegen Insekten- und Pilzbefall verboten.

A r f 19 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S2 gelten die Bestimmungen der Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 13 - 1 8 geregelt wird.

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Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

Bestimmungen für die Zone S1 Grundsatz

Art. 20 In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten

zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

Zutritt

Art. 21

Die Zone S l ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.

Markierung

Art. 22

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren.

Art. 23

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S l gelten die Bestimmungen der Zone S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die

Art. 20

- 22 geregelt wird.

Rasplenbach

Art. 24 Allfällig notwendige Unterhaltsarbeiten sind nach Rücksprache mit

der zuständigen kantonalen Behörde auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers muss dabei ausgeschlossen werden können.

III. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

BauplatzInstallationen

Betrieb

Art. 25

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: •

Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten.

•

Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen.

•

Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

Art. 26

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten:

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Schutzzonenregiement für die Queilfassungen Altenstein

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•

Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen.

•

Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt.

•

•

Der Betrieb von Betonmischaniagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.

Instruktion

Art. 27

Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewiiligung

Art. 28

Die Vorschriften der Art. 25 - 27 sind in der Baubewilligung aufzuführen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeit

Art. 29 Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen

bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Spezielle Anwendungsfälle

Art. 30

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung Grundwasserschutz 2004.

Grundbuch

Art. 31 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu

einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 32

Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden in Kraft.

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ANMERKUNGEN 1

Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0)

2

Gemeinde Heiden: Baureglement vom 19. Oktober 2004 und Zonenplan Nutzung vom 24. Oktober 2005 Gemeinde Reute: Baureglement vom 7. Januar 1992 mit Nachtrag vom 10. Juli 2001 und Zonenplan vom 7. Januar 1992

3

BG über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700) Gesetz vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) sowie die Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003

4

BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0) Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. August 2005 (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsV; bGS 814.01)

5

BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.98 (SR 814.201)

6

BG über den Wald (WaG) vom 04.10.91 Eidgenössische Verordnung über den Wald (WaV) vom 30.11.92

7

Eidgenössische Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung (ChemRRV); SR 814.81)

8

Wegleitung Grundwasserschutz, 2004; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL.

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