Grundwasserschutzzone Höchi
Zone di protezione delle acque sotterranee · Walzenhausen
Documento
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Walzenhausen
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Umwelt
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 10 set 2020
- In vigore dal
- 10 set 2020
Carta
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CH131_19_GE_Höchi, 2020.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CH131_19_GE_Höchi, 2020.pdf
~) Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Departement Bau
und Voll<swlrtschaft
Kasernenstrasse 17A 91 02 Herlsau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Blasotto Regierungsrat
Herisau, 10. September 2020/PLu/RMa
Gemeinde Walzenhausen: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Höchl der Wasserversorgung Walzenhausen; Genehmigung
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Sehr geehrte Damen und Herren
A.
Sachverhalt
1. Die Wasserversorgung Walzenhausen stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung fQr die Gemeinde Walzenhausen sicher. DafQr nutzt sie unter anderem Quellen auf dem Gemeindegebiet von Walzenhausen. Mit den vorliegenden geänderten Grundwasserschutzzonen Höchi soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. 2. Folgendes kann zu den Quellen Höchi festgehalten werden: Genutzte Quellen:
Höchi 1, Höchi 2 und Höchl 3
Lage der Quellen:
Höchi 1: Koordinaten 2'761'855/1'256'463 {761.256-G3) Höchi 2: Koordinaten 2'761'937 /1'256'468 (761.256-G1) Höchi 3: Koordinaten 2'761'937 /1'256'468 (761.256-G2)
Mittlere Quellschüttung:
Höchl1: 8.8 1/mln Höchi 2: 12.0 1/min Höchi 3: 19.1 1/min Total oa. 40 /Imin
Dingliche Rechte:
Dienstbarkeltsvertrag vom 21. Juli 1952 (Höchi 3) Dienstbarkeltsvertrag vom 15. September 1953 (Höchi 1 und Höchi 2)
Seite 114
~R I Appenzell Ausserrhoden
3. Eingereichte Unterlagen: Schutzzonenplan Höchl, 2018-229/1, 1:1000 vom 22. Ol<tober 2018 Schutzzonenreglement Höchi vom 19. März 2019 Hydrogeologisch-Technischer Bericht Höchl 4. Verfahren: Genehmigung Gemeinderat am: Öffentliche Planauflage vom: Einspracheverfahren erledigt am: Genehmigungsantrag DBV vom:
B.
23. April2019 27. Mai 2019- 25. Juni 2019 20. Januar 2020 27. Mai 2020
Erwägungen
1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 Ober den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anrelcherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artil<eis obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes Ober die Einführung der Bundesgesetze Ober den Umweltschutz und Ober den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) Ist das Departement Bau und Voll<swirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente Ist ebenfalls das Departement Bau und Voll<swirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassungen Höchi wurde gernäss den Vorgaben der Eldg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln den Grundwasserschutzzonen Höchi befinden sich Wohnhäuser Ue eines im S2 und S3) mit Schmutzwasserkanalisationen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement Höchi wurde aufgrund des Musterreglements ausgearbeitet und enthält alle Im Rahmen der Vorprüfung per 19. März 2019 vorgeschlagene Anderungen. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben.
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v~ ARu Appenzell Au ss errhoden
8. Das Schutzzonenreglement um die Quellfassungen Höchi l<ann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen l<önnen Änderungen in die Schutzzonenunterlagen Obernammen werden . 9. Gernäss Art. 84 UGsG und Art. 32 des Schutzzonenreglements um die Quellfassungen Höchi werden die Grundstucl<e, welche ln einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerl<t.
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Höchi (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), Im Besitz der Wasserversorgung Walzenhausen, werden Im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzl<arte Walzenhausen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Höchl ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Höchi werden aufgehoben. 3. Anmeri<ung Im Grundbuch. 4. Mitteilung Im Amtsblatt und an: - Wasserversorgung Walzenhausen , GOetli 156, 9428 Walzenhausen* - Grundbuchamt Walzenhausen-Lutzenberg-Reute, Dorf 84, 9428 Walzenhausen** - Gemeinderat Walzenhausen••• - Amt ftlr Umwelt••• Rechtsmittel: Dieser Entscheid l<ann inner! 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: l<antonsl<anzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine l<urze BegrUndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes ober die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
1 0..- Sep. 2Q20
Freundliche Grosse
I )_:_I Dölf Biasotto, Regierungsrat
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Beilagen: - Schutzzonendossier
* - 2 Schutzzonenpläne "Höchi" mit Genehmigungsvermerl< - 2 Schutzzonenreglemente "Höchi" mit Genehmigungsvermerk - 2 Hydrogeologisch-Technische Berichte "Höchi"
** - 1 Schutzzonenplan "Höchi" mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement "Höchi" mit Genehmigungsvermerl< - 1 Hydrogeologisch-Technischer Bericht "Höchi" - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Walzenhausen-Lutzenberg-Reute
**• - 1 Schutzzonenplan "Höchi" mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement "Höchi" mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologisch-Technischer Bericht "Höchl"
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Bescheinigung Die Kantonskanzlei von Appenzeil Ausserrhoden bestätigt, dass innerhalb der gesetzten Frist kein Rekurs eingereicht worden ist.
Herisau, 15. Oktober 2020
Für die Kantonsl<anzlei :
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tschreiber-Stv.
Seite ~14
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Appenzetl Ausserrhoden cEMEINDE WALzENHAUSEN
Wasserversorg u n g Walzen hausen I
S C H U T ZZO N E N R E G L E M E N T ll
FUR DIE QUELLFASSUNGEN HOGHI
5. September 2005 lnkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 22. Oktober 2018 und Grundeigentümerversammlung bis 19. März 2019
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ln Anwendung von Art.20 des Bundesgesetzes überden Schutz derGewässervom24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgeküzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschu2verordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der
Bundesgese2e über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgeküzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen Höchi Koordinaten der Quellschächte: Nr. 1
2',761',8551 1',256',463
Nr.2
2',761'937 I1'256',468
Nr.3
2'761'901 11',256',488
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans'Grundwasserschutzzonen um die Quellwasserfassungen Höchi', Plan Nr. 2018-22911(Geologiebüro Lienert & Haering AG) datiert vom 5. September 2005 I 22. Oktober 2018 (Massstab 1 : 1 '000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Walzenhausenl sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl ), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
1 Zonenplan üValzenhausen vom 16. September 1997 und Baureglement Walzenhausen vom 5. Februar 2013 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni '1979 (SR 700); GeseE über die Raumplanung und das Baurecht 3 -J
(BaugeseE) vom 12. Mai 2003 (bGS 721 .1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anh"ng 4zilt. 12 GSchV (Beilage L2)
Schutzzonenreglement Höchi
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Art. 3 Wegleitung des Bundes
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Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Walzenhausen überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unvezüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Walzenhausen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Walzenhausen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Übenarachung der Grundwasserqualitäts
Das Rohwasser ist durch Wasserversorgung Walzenhausen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqual ität unteri rdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Walzenhausen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (lnterkantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebungo an die chemisch-physikalische oder bakteriologische b.
Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss GewässerschutzverordnungT nicht erfüllt
sind;oder
c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die GewässerschutzverordnungT oder die Altlastenverordnungl0 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
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Wegleitung GrundwasserschuE, Bern 2004
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 1.9
Anhang 2Ziff .2 GSchV (Beilage 1.2) lnterkantonales Labor, Lebensmiftelinspektorat beiderAppenzell, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau
9 ugl. Beilage 3: Bst. b 10 ugl. Beilage 1.10
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Art. 6 Informationspflicht
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Die Eigentümer/innen von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die lnformationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasser-
schu2zonen arbeiten.
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schu2massnahmen gelten fÜr neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Anderungen und für Nu2ungsänderungen sowie für Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung
des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Vezug zu beheben.
2.1 Bestimmungen für die Zone 53
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrl l für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig
Art. I Bauten und Anlagen / Grundsatz Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinienl2 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu
beachtenl3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenl4 zu treffen.
11 Anh"ng 4Aift.221Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 3: Bst. m
12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 ,gl. Beilage 3: Bst. e
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Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl5.
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Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinienl6 sind für Aus-
führung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des KantonslT zu überprüfen. Die Gemeinde Walzenhausen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Att, 12 Verkehrsanlagen Die Entwässerung von Verkehrsanlagen hat nach den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu erfolgenlS Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenlS. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmu2tem Abwasser von Verkehrsflächen, wie wenig frequentierte private Abstellplätze, Flurwege und Forststrassen, über eine bewachsene biologisch aktive Bodenschicht, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann18.
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Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.), Rauhfuttersilos und Laufhöfe sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl9 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anfor-
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derungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Anlagen sind alle 10 Jahre gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
15 er.zz GSchG (Beitage 1.1);
Ar132a GSchV und Anhang 4 Zitf . 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1 .2) vgl. Beilage 3: Bst. k
16 ugl. Beilage 3: Bst. a und f I J
17 vgl. Beilage 3: Bst. F Merkblatt Dichtheitsprüfung 18 vgl. Beilage 3: Bst. I
19 vgl. Beilage 3 Bst g
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18 altri articoli
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für zulässige Bauten und Anlagen.
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Materialentnahmen sind untersagt2o.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern2l wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern22 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist23, Kompost, Recycling-
baustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien24 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
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Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2s sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.
20 an. uAbs. 2 Bst. a GSchG (Beitage 1.1 21 Anh"ng 2zitt. 1Abs. 1 TVA (Beilage 1.6)
22 Anhang 5 zitl. 11 WNP (Beilage'1.8) 23 vgl. Beilage 3: Bst. g 24 Anh"ng 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Arl.27 WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgeküatVBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h
25 Anhang 2.5zitt l.l ChemRRV(Beilage 1.5);
At1.25f . WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschu2mitteln (SR 916.161; PflanzenschuEmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i
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APPenzell Ausserrhoden Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen26 zu treffen.
2.2 Bestimmungen für die Zone 52 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone 32 gelten die Bestimmungen der Schutzzone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 - 20 geregelt wird.
Art, 18 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2T
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht28 und den ergänzenden Richtlinien29 Begründete Gesuche für eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Verwendung von flüssigem Hofdünger sind beim Amt für Umwelt zu stellen. Weidbrunnen sind nicht zulässig
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht3o.
2.3 Bestimmungen für die Zone Sl Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
26 Anh"ng 2.4lift.1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5)
27 Anhang 4 Zitf . 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1 .2)
28 Anhang 2.62ift.3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 29 ugl. Beilage 3: Bst. h
30 Anhang 2.4Ziff.1.4Abs. 1 undAnhang 2.5Zift.1.1 ChemRRV(Beilage 1.5); Att. 25 t. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i
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) APPenzell Ausserrhoden Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone Sl sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht3l.
Art. 22 Zutritt
Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schü2en (2.B. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig
3.
Besondere Bestimmungen
Atl.23 Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 Die bestehende einwandige Schmutzwasserleitung inklusive des Hauanschlusses in der Zone 52, Assek Nr 758 auf Paz. Nr. 960, ist ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 (Art. 29). Bei einer Anderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu prüfen
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 24 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofem nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vozunehmen32.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
31 Anhang 4Aift. 22gGSchV (Beilage 1.2);
Anhang 2.4Aitt.1.4 Abs. 1, Anhang 2.52i1t.1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Zitt.3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)
32 Rrt. 31 Abs. 2 GSchV (Beitage 1.2)
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Art. 25 Fristen
Die in Art. 26 bis 30 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
4.1 Bestimmungen für die Zone 53
Art. 26 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Gemeinde Walzenhausen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unvezüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Att. 27 Verkehrsanlagen Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen.
Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen
Hofdüngeranlagen sind regelmässig gemäss den Vorgaben des Kantons auf ihre Dichtheit prüfen zu lassen, erstmals bis spätestens Ende Juli 2015. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage innert fünf Jahren stillzulegen oder zu sanieren.
4.2 Bestimmungen für die Zone 52
Art. 29 Schmutaruasserleitungen
Die Dichtheit der bestehenden Schmutzwasserleitungen auf Parz. Nr. 960 ist innert eines Jahres und danach alle drei Jahre zu prüfen. Werden Mängel festgestellt muss die einwandige Leitung durch ein System mit Leckerkennung (Doppelrohr) ersetzt werden.
Art. 30 LandwirtschaftlicheAnlagen
Hofdüngeranlagen sind regelmässig gemäss den Vorgaben des Kantons auf ihre Dichtheit prüfen zu lassen, erstmals bis spätestens Ende Juli 2015. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage innert fünf Jahren
stillzulegen oder zu sanieren.
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5.
Schlussbestimmungen
Art. 31 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Anderungen, Nutzungsänderungen und Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
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Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enrvähnt istsz Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem
Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33
Art. 32 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.
Art. 33 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestü2t darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschu2gesetzes3o und des Umweltschutzgesetzes3T bestraft.
Art. 34 lnkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
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32 nrt. Bo Abs. 2 uGsG (Beilage 2.1) 33 Anh"ng 4 Zitfer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1 .2)
34 ertaqAbs. 2 uGsG (Beitage 2.1)
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36 Rrt. 7o f. GSchG (Beilage 1 .1 );
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
37 nrt. 60 f. usc
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Vom Gemeinderat Walzenhausen genehmigt am
23. April 2019
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin
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Öffentliche Auflage
vom
27.Mai2019 bis
25. Juni 2019
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:
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Schutzzonenreglement Höchi
Basi legali
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione