Grundwasserschutzzone Kloster Grimmenstein

Zone di protezione delle acque sotterranee · Walzenhausen

Documento

Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Walzenhausen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Amt für Umwelt
Approvato da
Departement
Adottato
19 set 2013
In vigore dal
19 set 2013

Carta

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CH131_19_GE_Kloster Grimmenstein, 2013.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH131_19_GE_Kloster Grimmenstein, 2013.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Departement

Kasernenstrasse 17A

Bau und Umwelt

9102 Heri sau [email protected] www.ar.ch

Departement Bau und Umwelt 9102 Herisau

Jakob Brunnschwejler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Qd

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-

Herisau, 19. September2013/Lz/ku

Gemeinde Walzenhausen:

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Kloster Grimmenstein des Klosters Grimmenstein; Genehmigung

A. Sachverhalt 1.Im Gebiet Kuss besitzt das Kloster Grimmenstein 2 Quellen mit 6 Einläufen. Für die beiden Quellen ist das Schutzzonenverfahren durchgeführt worden. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes der beiden Quellen gewährleistet werden. Das Quellwasser aus dem Gebiet Kuss wird für die Trinkwasserversorgung des nicht an die Wasserversorgung Walzenhausen angeschlossenen Klosters Grimmenstein verwendet. 2. Im Rahmen einer Einsprache gegen ein Bauvorhaben beschloss das Kloster Grimmenstein die Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Die Fassungsleitungen der beiden Quellen wurden durch Ingenieurbüros geortet und eingemessen; der Quelischacht Nr. I durch die Fa. Merk[ AG am 27. Mai 1997 und der Quelischacht Nr. 2 durch die Fa. Wälli AG am 27. Mai 2011. 3. Die beiden Quellfassungen liegen im Grundstück Parz. Nr. 548 des Klosters Grimmenstein, womit die Wasserversorgung des Klosters über die dinglichen Rechte an den beiden Quellfassungen verfügt. Demgegenüber ist auf dem Klostergrundstück Parz. Nr. 469 kein Quelirecht zulasten der Parz. Nr. 548 eingetragen. 4. Am 31. Oktober 2011 reichte das Kloster Grimmenstein beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Quellfassungen Kloster Grimmenstein inkl. Gefahrenkataster vom 14. September 2011, und das Schutzzonenregpement und der hydrogeologische Bericht vom 14. September 2011, revidiert am 16. Januar 2012) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 10. Januar 2012 wurden der Gemeinde Walzenhausen die überarbeiteten Unterlagen zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 6. Der Gemeinderat Walzenhausen genehmigte die Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Kloster Grimmenstein zuhanden der Planauflage am 30. Oktober 2011.

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VJR

Appenzell Ausserrhoden

7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Kloster Grimmenstein erfolgte vom 26. Januar 2012 bis am 24. Februar 2012. 8. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Waizenhausen wurde beim Departement Bau und Umwelt eine Einsprache eingereicht. 9. Die Einsprache von Ruth Vitzthum, Kuss, Waizenhausen richtete sich im Wesentlichen gegen die durch den beauftragten Geologen vorgenommenen Abgrenzungen der Grundwasserschutzzonen, indem eine zu enge Anwendung der Ausscheidungskriterien beanstandet wurde. 10. Das Departement Bau und Umwelt hat mit Schreiben vom 13. August 2012 die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. Die Einsprecherin rekurrierte gegen den Entscheid des Departements Bau und Umwelt mit Schreiben vom 4. September 2012 an den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden. Dem Protokoll des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden vom 12. Februar 2013 (Auszug versandt am 19. Februar 2013) ist zu entnehmen, dass der Rekurs abgewiesen wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig. 11. Mit Schreiben vom 16. August 2013 hat die Gemeinde Walzenhausen die Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Kloster Grimmenstein dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellenkataster Einläufe: 1-1 und 1-2:

763.256-G2

2-1 bis 2-4:

763.256-G3

13. Folgende Unterlagen liegen zur Genehmigung vor: Schutzzonenplan Quellfassungen Kloster Grimmenstein vom 14. September 2011 (inkl. Gefahrenkataster) -

-

mit Schutzzonenreglement Quellfassungen Kloster Grimmenstein vom 14. September 2011, revidiert am

-

16. Januar 2012 hydrogeologischer Bericht vom 14. September 2011, revidiert am 16. Januar 2012

,000 m 3 Trink14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 15 1/min. oder rund 8 wasser pro Jahr. Mit der Schüttungsmenge der Quellfassungen Kloster Grimmenstein wird der Wasserbedarf

des Klosters Grimmenstein abgedeckt.

B.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Sehe 2, 1400.2011-17219

V! R I

Appenzell Ausserrhoden

2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Kloster Grimmenstein wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen, unter Berücksichtigung der durchgeführten Markierversuche, den Minimalanforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich drei Wohnhäuser, Flurstrassen, Schmutzwasserkanalisationsleitungen sowie eine Öltankanlage. Des Weiteren liegen innerhalb der Schutzzone S2 landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 5. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 10. Januar 2010 vorgenommen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Quellfassungen Kloster Grimmenstein kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind beide Brunnenstuben mit Einträgen erfasst.

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Kloster Grimmenstein (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die Quellen 763.256-G2 und 763.256-G3), im Besitz des Klosters Grimmenstein, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Walzenhausen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Kloster Grimmenstein ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Kuss werden aufgehoben.

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VR

Appenzell Ausserrhoden

3. Allfällige Gesuche fur Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt fur Umwelt einzureichen. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Kloster Grimmenstein, Platz 249, 9428 Walzenhausen *

- Gemeinderat Walzenhausen, Gemeindeverwaltung, Dorf 84, 9428 Walzenhausen ** Grundbuchamt Walzenhausen, Dorf K , 9428 Walzenhausen Amt für Umwelt ** -

-

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

Departement Bau und Umwelt

2

.

~y b9

17

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: * -

4 Schutzzonenpläne Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk

-

4 Schutzzonenreglemente Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk

-

1 Schutzzonenpian Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk

-

1 Schutzzonenregiement Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk

**

1 Schutzzonenplan Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk -

-

I Schutzzonenreglement Quellfassungen Kloster Grimmenstein mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Walzenhausen

0 DBU, Sekr., Lz

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CH131_19_V_Kloster Grimmenstein, 2013.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE WALZENHAUSEN

Kloster Grimmenstein

SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLFASSUNGEN KLOSTER GRIMMENSTEIN

14. September 2011 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 16. Januar 2012

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 2.1

5

Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen / Grundsatz Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserieitungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel

6 6 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8

Allgemeine Beschränkungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel

8 8 8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Art. 21

Art. 22

3.

5

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 18

Art. 19

Art. 20 2.3

4 4 4 5 5 5

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

67 altri articoli

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 2.2

Grundsatz

4

9

Allgemeine Beschränkungen Zutritt

9 9

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23

4.

9

Schmutzwasserieitungen in der Zone S2

9

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 24

Art. 25 4.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 26

Art. 27

Art. 28 4.2

Grundsatz Fristen

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserieitungen Verkehrsanlagen

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 29

Art. 30

Art. 31 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Schmutzwasserieitungen Verkehrsanlagen

Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

9 9 10 10 10 10 10 10 10 11 11

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Verfügungen

Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten

Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

11 11 11 11 12

Seile 3

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Kloster Grimmenstein: Koordinaten der Quellschächte: Nr.1: Nr. 2:

763'805 / 256'825 763740 / 256785

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Kloster Grimmenstein', Plan-Nr. 2011-206/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 14. September 2011 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Walzen hausen sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)"* gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Zonenplan und Baureglement Walzenhausen vom 16. September 1997 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12, IVlai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Gnmmenstein 2012

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Das Kloster Grimmenstein überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Das Kloster Grimmenstein kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind dem Kloster Grimmenstein durch die Gemeindebaubehörde Walzenhausen im Baubewiiligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch das Kloster Grimmenstein regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Das Kloster Grimmenstein teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung? oder die Aitiastenverordnung''^ numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

°

Art. 47 GSctiV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

^

Amt für Lebensmittelkontroile und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

^

vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1,10

Sdiutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

Seite 5

Appenzeli Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''2 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyciingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen''^ zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''5.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Das Bauamt Walzenhausen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.

' Antiang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 2 vgl. Beilage 3: Bst. d vgl. Beilage 3: Bst e ^ Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Gnmmenstein 2012

Seite 6

Appenzell Ausserrhoden

Private Verl<ehrsflächen für IVIotorfaiirzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''7. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und SO erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann''^.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^^ wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyciingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

^ vgl. Beilage 3: Bst. I ^ vgl. Beilage 3: Bst. g ^ Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) ° Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) '' Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 2 vgl. Beilage 3: Bst. g 3 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Gnmmenstein 2012

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertiigungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickerniassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertiigungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

Antiang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

Seite 8

Appenzell Ausserrhoden

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserieitungen in der Zone S2

Die bestehenden Schmutzwasserieitungen von Schacht W B 1 9 - W B 26 inkl. der Hausanschiüsse sowie der Hausanschluss Assek. Nr. 307 in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserieitungen in der Zone S2 (Art. 30). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 24 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

-^^ Antiang 4 Ziff. 223 GSctiV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) 31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

Seite 9

Appenzell Ausserrhoden

Art. 25 Fristen

Die in Art. 26 bis 31 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMi\/IUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 26 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften^^ anzupassen oder stillzulegen.

Art. 27 Schmutzwasserieitungen

Bestehende Schmutzwasserieitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Bauamt Walzenhausen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 28 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 29 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Tankanlage Assek. Nr. 307 auf Parz. Nr. 821 ist innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision stillzulegen^^. Der Zustand der Anlage ist innert eines Jahres zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage sofort stillzulegen, wenn sie nicht mit zumutbarem Aufwand bis zur Stilliegung gemäss Abs. 1 saniert werden kann.

Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV (Beilage 1.2)

Art. 31

Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2); Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 30 Schmutzwasserieitungen

Die Diclitlieit der Sclimutzwasserleitungen zwisciien den Schachtnummern WB 19 - WB 26 sowie die Hausanschiüsse der Assek. Nr. 306, 307 und 308 ist innert eines Jahres und nachher alle drei Jahre zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder zu sanieren.

Art. 31 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert 10 Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren stillzulegen.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enwähnt ist^'*.

Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 33 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 34 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^^ und des Umweltschutzgesetzes-^s bestraft. 34 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 37 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

38 Art. 60 f. USG Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

Seiten

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 35 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Vom Gemeinderat Walzenhausen genehmigt am ..>^A.-..JQ.:.J2.d.<l{]. Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber"!

Öffentliche Auflage vom ...

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am . Der Bau- und Umweltdirektor

Sehutzzonenreglement für die Quellen Kloster Grimmenstein 2012

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