Quartierplan Haufen
Piano d'utilizzazione · Lutzenberg
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lutzenberg
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 9 ago 1988
- In vigore dal
- 9 ago 1988
Carta
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File
CH73_18_GE_Quartierplan Haufen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.
9. August 1988 F.
Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Haufen; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Juli 1988 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 7. Juni 1988 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um Genehmigung des Quartierplanes Haufen. Das Quartierpla�gebiet liegt heute zum wesentlichen in der Wohn Gewerbezone G. 2.4. Für eine Fläche von 900 rn 2 übriges Gemeinde gebiet wird (in einem besonderen Verfahren) die Einzonung be antragt. Der Quartierplan bezweckt eine ins bestehende Orts und Landschaftsbild eingepasste Ueberbauung und die zweckmässige Er schliessung des Gebietes Haufen. vorgesehen sind in einem Planungsgebiet A zwei Mehrfamilienhäuser mit unterirdischer Parkierung und in einem Planungsgebiet B ein Mehrfamilien- oder Doppel-Einfamilienhaus. In den Sonderbauvorschriften sind Einzelheiten zur Erschliessung des Gebietes und der Gestaltung der Bauten festgelegt. Formelle Rechtrnässigkeit Der Quartierplan erfüllt die Anforderungen gernäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 43 EG zum RPG (bGS 721.1). Er wurde am 6. Oktober 1987 vorn Gemeinderat erlassen und vom 12. Oktober 1987 bis 11. November 1987 öffentlich aufgelegt. Inner halb der Einsprachefrist sind verschiedene Einsprachen von An stössern beim Gemeinderat eingegangen. Mit Entscheid vorn 12. April 1988 hat der Gemeinderat die Einsprachen vollurnfänglich abgewiesen. Ein Rekurs an den Regierungsrat erfolgte nicht. Formell steht deshalb der Genehmigung durch den Regierungsrat nichts mehr im Wege. Materielle Rechtmässiqkeit Gegenüber dem der Vorprüfung zugrundeliegenden Quartierplan entwurf haben sich einige kleinere Aenderungen ergeben, die jedoch durchwegs als Verbesserungen beurteilt werden können. Im Vorprüfungsbericht wurde im weiteren nichts Grundsätzliches be anstandet.
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Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1.
Der Quartierplan Haufen vorn 6. Oktober 1987 sei zu genehmi gen.
2.
Für die Genehmigung sei eine Gebünr von Fr. 200. -- zu erheben.
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Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion:
Amtsblatt (Ziffer 1). Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Planungsamt; Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Lutzenberg (3 Expl. ); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk (3 Expl.)
!m A uffra�y des f?egfemmgsrides fi)e; Rafschreiber:
Versandt am
12. August 1988