Quartierplan Kapf
Piano d'utilizzazione · Lutzenberg
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lutzenberg
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 26 ago 1980
- In vigore dal
- 26 ago 1980
Carta
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File
CH73_18_GE_Quartierplan Kapf.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates von AppenzeU A.Rhm 26. Aucust 1980 I.
Gemeinde Lutzenberg; Genehmigung des Quartierplanes Kapf (Vgl. Trakt. Nr. 830 vom 22. April 1980) Dem Bericht der Baudirektion vom 15. August 1980 ist zu entneh men: Mit Beschluss vom 27. Juni 1980 beantragt der Gemeinderat Lutzen berg die Genehmigung des Quartierplanes Kapf. Gemjss Teilbebauungsplan Kapf liegt das Quartierplangebiet in der \'lohnzone W 1.1 und in der Landschaftsschutzzone F. Aufgrund von Art. 15 der Bauordnung ist der Gemeinderat fUr den Erlass von Quartierpllinen zustUndig. Die öffentlicl1e Auflage er folgte nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 1. Oktober 1979 gleich zeitig mit dem Teilbebauungsplan Kapf vorn 5. Oktober bis 4. No vember 1979. Das Einsprache- und Rekursverfahren Welitsch wurJe mit dem Regierungsratsbeschluss vom 22. April 1980 abgescl1loo sen. In diesem Entscheid wird festgeholten, dass die vorliegende Planung die Interessen des Landschafts- und Au8sichtsscl1utzes berücksichtigt und die im frUberen Rekurcentscheid vorn 3. Okto ber 1978 umschriebenen Zielsetzungen erreicht werden. Der Quartierplan regelt mit den dazugehörenden Sonderbauvor schriften die Ueberbauung sowie die Erscl1liessung. Der Aussichts scl1utz wird gew�hrleistet durch Höhenbeschrlinkungslinien, die weder von Bauten noch von Bepflanzungen überschritten werden dür fen. Die Vorschriften über Dachform und Farben bewirken eine einheitliche Ueberbauung. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 754 kann teilweise von der Staatsstrasse über die bestehende Einfahrt des Hauses auf Par zelle Nr. 776 und teilweise über die neue Erschliessungsstrasse erfolgen. Das Baugebiet B oberhalb der Kirche ist rückwärtig zu erschliessen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB be antragt die B8udirektion, der Quartierplan Kapf der Gemeinde Lutzenberg sei zu genehn1igen. Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
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Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartlerplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Bauverwaltung (4 Expl.); Deilage: Quartierplon mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Lutzenberg; Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk
tm Auftrag des Regierungsrates Der F?afschrniber.,