Quartierplan Tan
Piano d'utilizzazione · Lutzenberg
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lutzenberg
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 16 gen 2015
- In vigore dal
- 16 gen 2015
Carta
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File
CH73_18_GE_Quartierplan Tan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
~ I Appenzell Ausserrhoden
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Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau. Umwelt@ar. eh www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 16.Januar2015
Gemeinde Lutzenberg Qua'rtierplan Tan; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ersucht die Gemeinde Lutzenberg um die Genehmigung des Quartierplans Tan durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Auf der Parzelle Nr. 711 sind zwei neue Mehrfamilienhäuser geplant. Mit dem vorliegenden Quartierplan wird der Quartierplanpflicht Rechnung getragen und ermöglicht die Erschliessung und Bebauung der Parzelle Nr. 711. Gleichzeitig soll die bestehende Zufahrt zur bebauten Parzelle Nr. 803 aufgehoben und alle Grundstücke über eine gemeinsame Zufahrt ab der Kantonsstrasse erschlossen werden. Da die ganze Parzelle Nr. 803 mit einer QuartierplanpflichtTiberlagert ist, hat der Gemeinderat Lutzenberg beschlossen, die Quartierplanptlicht auf dem bebauten Teil der Parzelle Nr. 803 aufzuheben. 3. Der Quartierplan wurde zweimal dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Dabei konnte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 4. Der Teilzonenplan wurde vom 19. September bis 18. Oktober 2014 öffentlich aufgelegt Innerhalb der Auflagefrist ging eine Einsprache ein. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und verabschiedete den Quartierplan Tan zur Genehmigung. Gegen diesen Entscheid ging beim Departement Bau und Umwelt kein Rekurs ein.
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, SauG; 721.1) sind erfüllt. Gemäss Art. 49 Abs. 2 SauG sind Sondernutzungspläne vom Departement Bau und Umwelt genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt; wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
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2. Der Quartierplan ermöglicht den Bau von zwei frei stehenden Mehrfamilienhäusern mit Seesicht Das Terrain soll in seiner ursprünglichen Form belassen werden. Als Fassadenmaterial sind Sandstein, Holz, Holwerkstoff und Glas möglich. Die Ausnützung wird mit dem vorliegenden Quartierplan nicht erhöht. 3. Mit dem vorliegenden Quartierplan soll gegenüber der Regelbauweise die maximale Anzahl Vollgeschosse und talseitig sichtbare Geschosse um je ein Geschoss erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann gernäss Art. 41 BauG gewährt werden, wenn mit dem Projekt die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind und die Grösse des Grundstücks die Abweichung von der Regelbauweise rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Anforderungen sind mit der vorliegenden Planung erfüllt. 4. Gernäss richtungsweisenden Überbauungsprojekt wird beim HausBeine andere Attikaform angegeben, welche nicht der Messweise gernäss kantonaler Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) entspricht. Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen wurde, müsste das Bauprojekt entsprechend angepasst werden. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des Quartierplans Tan erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Tan wird genehmigt.
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Lutzenberg (5 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am: Departement Bau und Umwelt
tJ'?i)f$tW7/ fttJg, b Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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