Teilzonenplan Brenden-Nord

Piano d'utilizzazione · Lutzenberg

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Lutzenberg
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
20 apr 2004
In vigore dal
20 apr 2004

Carta

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File

CH73_18_GE_Teilzonenplan Brenden-Nord.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Lutzenberg: Teilzonenplan „Brenden-Nord"; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Lutzenberg vom 25. Februar 2004 wird um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Brenden-Nord" nachgesucht. Mit gleichem Antrag wird auch um Genehmigung der entsprechenden Richtplanänderung und des Quartier­ planes „Brenden-Nord" ersucht. Die Planung ist in einem Gesamtbericht „Brenden­ Nord", welcher den Gesuchsunterlagen beiliegt, umschrieben. 2. Der Teilzonenplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Es hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 28. August 2003 schriftlich Stellung genommen. 3. Die Pläne wurden vom Gemeinderat am 22. und 24. September 2003 erlassen. · 4. Der Teilzonenplan wurde vom 29. September bis zum 28. Oktober 2003 öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist ist eine Einsprache eingegangen. Sie wurde, nach einer Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Einsprecher, anschliessend wieder zurückgezogen. Die Einwohnerschaft hat den Plan an der Abstimmung vom 8. Februar 2004 angenommen. Rekurse gegen den Erlass liegen keine vor. B.Erwägungen 1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. Die Nachführung des Richtplans obliegt nach Art. 44 Abs. 2 Baugesetz dem Gemeinderat, welcher die Anpassung der Baudirektion mit­ teilt. Die Genehmigung des Quartierplanes fällt nach Art. 49 Abs. 2 in die Zuständigkeit der Baudirektion. Es ist mit vorliegendem Entscheid deshalb nur über die Genehmi­ gung des Teilzonenplanes zu befinden. 2. Die Genehmigung von Zonenplänen wird nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorgaben und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 3. Die durch das Planungsamt vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass der Teilzo­ nenplan mit kleinen Anpassungen den Anforderungen entspricht. Diese Anpassungen sind durch die Gemeinde vor Erlass des Planes vorgenommen worden. Einer Geneh­ migung steht somit nichts mehr im Wege.

-2C. Beschluss des Regierungsrates

1. Der Teilzonenplan „Brenden-Nord" wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG). 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. VRPG).

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion (Beilage: alle 4 Dossiers zur Weiterbehandlung; 4 Teilzonenpläne mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst Kantonales Planungsamt (MI) Gemeinderat Lutzenberg

!m Auftrag des Regierungsrates Der Ratscflreiber:

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Versandt am

2 3. April 2004