Teilzonenplan Gemeindekanzlei, Parz. Nrn. 81, 83

Piano d'utilizzazione · Urnäsch

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Urnäsch
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
5 dic 2018
In vigore dal
5 dic 2018

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Urnäsch con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_01_GE_Teilzonenplan Gemeindekanzlei, Parz. Nrn. 81, 83.pdfApri in una nuova scheda

Testo

H-f

APPenzell Ausser

Bau und

Gemeinderat U rnäsch

l8,io/g:)i,

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Bau.Volkswirtschaft @ar.ch www.ar.ch

Eingang -7 Dez, 20lB

Dölf Biasotto Regierungsrat

Mostra tutto il testo

nn t rrisna lr nre Antrag stel lu ng F rledig ung $ an F otokopj e

)

ul

/

J

Herisau, 5. Dezember 2018

Gemeinde Urnäsch; Teilzonenplan ,,GemeindekanzleiParz. Nrn. 81 / 83"; Genehmigung

A.

Ausgangslage

1 . Mit Schreiben

vom 4. Oktober 2018 ersucht die Gemeinde Urnäsch um die Genehmigung des Teilzonen-

plans ,,Gemeindekanzlei Parz. Nrn. 81 / 83" durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. Am 20. November 2018 ging der dazugehörige Planungsbericht bei der Abteilung Raumentwicklung ein.

2. Die Gemeinde Urnäsch beabsichtigt, für die Gemeindekanzlei einen Ersatzneubau zu realisieren. Gleichzeitig soll südlich des Ersatzneubaus eine neue Wohnüberbauung entstehen. Um eine für das Zentrum angezeigte Überbauung zu finden, führte die Gemeinde Urnäsch in Begleitung der kantonalen Denkmalpflege einen Arch itekturuvettbewerb d u rch.

3. Für die neue Überbauung wird die Zonierung angepasst. Der Überbauungsbereich wird im Umfang von 919 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie im Umfang von 38 m' von der Grünzone in die Kernzone umgezont. lnsgesamt sind 957 m'von der Planung tangiert. 4. Am 30. August 2018 nahm das Amt für Raum und Wald im Rahmen der Vorprüfung Stellung zur geplanten Anderung. Der Gemeinde Urnäsch konnte unter Vorbehalt einzelner Anpassungen ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 5. Der Gemeinderat Urnäsch hat den vorliegenden Teilzonenplan am 19. September 2018 erlassen.

B.

Erwägungen

1. Die Gemeinde Urnäsch verzichtete auf das ordentliche Verfahren und die damit verbundene öffentliche Auflage und wählte das Verfahren für geringfügige Anderungen nach Art. 52 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1). 2. Anderungen an Zonenplänen gelten gemäss Art. 52 Abs. 3 BauG als geringfügig, wenn damit keine öffentli-

chen lnteressen verlekt werden (lit. a), damit keine Anderung des dem Zonenplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht (lit. b) und davon eine kleine Fläche betroffen ist (lit. c).

Seite 1, 5000.2018-0335

H;l

ApPenzel I Ausserrhoden

lm Planungsbericht führt die Gemeinde Urnäsch aus, dass aus ihrer Sicht aufgrund der Entwicklungsmöglichkeiten und der weiterhin möglichen Nutzung durch die öffentliche Hand keine öffentlichen lnteressen tangiert sind. Der Bedarf an der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist gemäss Planungsbericht nicht mehr vorhanden. Das Konzept der Nutzungsplanung sieht im Dorfkern eine konzentrierte Wohnnutzung vor, was mit der vorliegenden Planung unterstrichen wird. Die von der Umzonung betroffene Fläche liegt mit g57 m2 unter dem Höchstmass des für geringfügige Anderungen zulässigen Planungsperimeters. Der vorliegende Teilzonenplan gilt damit als geringfügige Anderung. 3. Geringfügige Anderungen an Zonenplänen können nach Art. 52 Abs. 1 BauG ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und

die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die entsprechenden Unterschriften liegen vor. Damit konnte auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden 4. Geringfügige Anderungen an Zonenplänen werden gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG durch den Gemeinderat

erlassen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. Der Gemeinderat Urnäsch hat den vorliegenden Teilzonenplan am 19. September 2018 erlassen. Die formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft sind damit erfüllt.

5. Mit der neuen Zonierung wird im Dorfzentrum konzentriertes Wohnen mit angemessener Freiraumgestaltung ermöglicht und eine zweckmässige Zonenabgrenzung erreicht. Die neue Überbauung des Dorfzentrums in der Nähe von Versorgungsmöglichkeiten und öffentlicher lnfrastruktur sowie mit gutem ÖV-Anschluss kann als I

nnenentwickl ungsmassnahme qualifiziert werden.

6. Aufgrund der per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten RPG-Revision sind die Kantone verpflichtet, ihre Richtpläne

anzupassen. Gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) dürfen sie bis zur Genehmigung dieser Anpassung die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössern. Ebenfalls nicht vergrössert werden darf die Einwohnerkapazität. ln der Gemeinde Urnäsch sind seit dem 1. Md 2014 noch keine Bauzonenveränderungen vorgenommen worden. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan wird die Bauzonengrösse nicht verändert. Die Einwohnerkapazität erhöht sich gemäss nachvollziehbarer Berechnung der Gemeinde Urnäsch um 9 Personen. Aufgrund der anerkannten, im

öffentlichen lnteresse liegenden lnnenentwicklungsmassnahme und dem qualifizierten Verfahren kann die Kapazitätserhöhung im Vorfeld der Ortsplanungsrevision als Einzelfall toleriert werden. 7. Die Umzonung enrueist sich damit als recht- und zweckmässig. Aufgrund der Rechl und Zweckmässigkeitsprüfung kann der Teilzonenplan ,,Gemeindekanzlei Parz. Nrn. 8'1 / 83" genehmigt werden.

C.

Beschluss

1. Der Teilzonenplan ,,Gemeindekanzlei Parz. Nrn. 81 / 83" wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 3'000.00 erhoben.

Seite 2, 5000.201 8-0335

f

H-

I ApPenzell Ausserrhoden

3. Mitteilung an:

-

Gemeinderat Urnäsch (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft (Entscheid ohne Planunterlagen) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

"u

am: 0 $. llEZ. 2018

Departement Bau

Dölf Biasotto, Regierungsrat

Seite 3, 5000.201&0335

aft