Teilzonenplan Trinox
Linee d'arretramento dal bosco · Trogen
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Trogen
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 12 ago 2013
- In vigore dal
- 12 ago 2013
Carta
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File
CH73_12_GE_Teilzonenplan Trinox.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 12. August 2013
Gemeinde Trogen Teilzonenplan Trinox; Genehmigu ng
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 ersucht der Gemeinderat Trogen um die Genehmigung des Teilzonenplans
Trinox durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Die Trinox Engineering AG beabsichtigt, das südlich an ihr Betriebsgebäude angrenzende Gebiet käuflich zu eniverben und für eine Betriebsenrueiterung zu nutzen. Damit der Enrveiterungsbau ebenso sorgfältig in den nach Westen orientierten Hang integriert werden kann wie das bestehende Gebäude, ist die vorliegende Umzonung von rund 736 m2 Wohnzone W3 in die Gewerbezone GE nötig. Der Eruveiterungsbau soll ebenfalls bergseitig über die bestehende Zufahrt erschlossen werden, welche gleichfalls an die Trinox Engineering AG veräussert werden soll. Dies hat zusätzlich eine Anpassung der Zonengrenze zur Folge. Dabei werden weitere 99 m2 von der Wohnzone W3 in die Gewerbezone GE umgezont. 3. Am 28. Februar 2013 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum
vorliegenden Teiizonenplan. lm Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass ein separater Baulinienplan zur Sicherstellung des reduzierten Waldabstands nicht nötig sei, sondern die Baulinie als Zonenuberlagerung (Festlegung) im Teilzonenplan dargestellt werden kann. Der Gemeinde wurde ein Antrag auf Bewilligung durch das Departement Bau und Umwelt in Aussicht gestellt.
4. Der Gemeinderat Trogen hat den Teilzonenplan Trinox am 2. April 2013 erlassen. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefilhrt 6. Während der öffentlichen Auflage vom 26. April - 7. Mai 2013 gingen keine Einsprachen ein 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) wird die Genehmigung flir einen Zonenplan erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint'
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B. Enarägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff des Baugesetzes sind erfüllt.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche (in der Regel höchstens 3000 m2; betroffen ist.
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3. Das in der Wohnzone W3 liegende Gebiet wird nicht für die zukünftige Entwicklung als Wohnstandort benötigt. Die Betriebserweiterung und die damit einhergehende Zonenplanbereinigung ist von öffentlichem lnteresse.
4. Mit der vorliegenden Umzonung von 835 m' kann die massvolle Eruveiterung eines bestehenden Unternehmens unterstützt werden. Entsprechend ist die Umzonung mit dem der Ortsplanung zugrunde liegenden Konzept vereinbar. Unter Berücksichtigung, dass mit der Zonenplanänderung keine Neueinzonung verbunden ist, kann die planerisch unbestrittene Umzonung unterstützt werden. 5. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist die umzuzonende Fläche mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Diese wird aufgehoben, was zweckmässig ist.
6. Der reduzierte Waldabstand wird im vorliegenden Teilzonenplan grundeigentümerverbindlich entlang der rechtsgültigen Zonengrenze GRiF, vom Regierungsrat am 19. Januar 2010 genehmigt, geregelt. 7. Augrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vodiegenden Planungsin-
struments erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Trinox wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3
Mitteilung an:
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Gemeinderat Trogen (4 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)
Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude,9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat
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einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
Versandt am: 1 0, A[lC. ?013
Departement Bau und Umwelt
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,?- Brunnschweiler, Regierungsrat
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